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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 17:25:52 *
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Autor Thema: Gläubiger-Antrag auf Versagung der RSB wegen Jobwechsel innerhalb der WVP  (Gelesen 1059 mal)
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« am: 08. März 2009, 14:57:22 »

Hallo, wo steht im Inso-Gesetz, was passiert, wenn ich aus eigenen Stücken in der WVP meinen Job aufgebe, um einen anderen Job anzunehmen, der allerdings geringer entlohnt werden wird. Soweit ich bereits weiss, kann der PI-Verwalter dazu keinen Einspruch erheben, aber einer der Gläubiger ... .
Kann man das im Vorfeld mit dem Verwalter oder den Gläubigern regeln??? Ich muss noch 2 1/4 Jahre durchhalten und möchte meine RSB nicht aufs Spiel setzen, werde allerdings im Job übelst gemoppt und will dort weg. Nur bei der heutigen Wirtschaftslage mit Ü50 kein leichtes Unterfangen ... Gibt es hierzu Ideen?
« Letzte Änderung: 08. März 2009, 15:12:38 von kermit » Gespeichert
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« Antworten #1 am: 08. März 2009, 17:30:57 »

http://dejure.org/gesetze/InsO/295.html

Am besten ab hier bis 303 lesen.
In unteren Teil besteht die  Möglichkeiten auf Grundsatzurteile zurückzugreifen.
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« Antworten #2 am: 08. März 2009, 18:01:24 »

So richtig weiss ich immer noch nicht ob der Jobwechel dann aus der Sicht der Gläubiger als ein schuldhafter Verstoss gegen die Obliegenheiten in der WVP (§ 296) ausgelegt werden kann.

Immerhin würde ich bewusst eine Verschlechterung für die Gläubiger in Kauf nehmen.

Wie wäre es mit einem ärztlichen Attest oder Gutachten, dass die psysische Belastung durch das Mobbing sowieso zur Arbeitsunfähigkeit führen könnte und die Gläubiger bei Kündigung sowieso schlechter gestellt würden?

Ich bin mir ziemlich sicher, dass ich bei einem Wechsel ein Bruttogehalt von z.Zt. 3.500 EUR nicht erreichen werde.

Ich habe nur 3 Gläubiger, die Bank wegen eines Existenzgründungskredites --> keine Ahnung, ob die einen Antrag auf Verwährung der RSB stellen würden, da die sowieso bereits alles abgeschrieben haben; der ehemalige Vermieter (vertreten durch den Sohn, einen RA) --> kann ich ebenfalls nicht einschätzen ... und meine Mutter mit einer Kleinforderung, von dieser keine Gefahr ausgehen würde.

Also wie komme ich aus dem Dilemma ? Hat jemand noch eine kreative Idee ?

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« Antworten #3 am: 08. März 2009, 19:01:37 »

Sie sind ein Schnellleser; stimmt`s.  whistle

Ich hätte für die ganzen Urteile mindestens .. gruebel naja ich weiß ja ungefähr was drin steht.

Der Jobwechsel ist dann keine Gefahr, wenn die Gläubiger nicht beeinträchtigt werden.

Fazit:
Variante 1 sie belegen den unhaltbaren Zustand oder Variante 2 sie zahlen freiwillig in gleicher Höhe.
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« Antworten #4 am: 08. März 2009, 19:42:56 »

Danke für die Lorbeeren, aber d.h. wenn ich das richtig verstanden habe:
Ich kann dem InsoVerw. vorschlagen, ich zahle freiwillig die gleiche Höhe weiter wie bisher, auch wenn ich wechsele ...,
aber ich weiss nicht wie ich dies finanziell hinbekommen soll, da ich 645,- Euro Kindesunterhalt monatlich zahle, welcher sich dann ja auch ändern müsste.

Bekomme ich dort auch Probleme mit meiner Ex ???  Bitte noch einen weiteren Rat ...
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« Antworten #4 am: 08. März 2009, 19:42:56 »



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paps
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« Antworten #5 am: 08. März 2009, 23:05:54 »

Familienrecht ist nicht unbedingt Gegenstand dieses Forums.

Wenn der Unterhalt tituliert ist, müssen Sie eine Änderungsklage einreichen.

Im Übrigen gilt wohl das gleiche Prinzip wie in der Inso.
Verdienen Sie weniger aus "nachweisbaren Gründen", kann auch weniger Unterhalt gezahlt werden.
Entscheidend ist die eigene Leistungsfähigkeit.
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