ich denke das das FA nach
http://dejure.org/gesetze/AO/268.html die Steuer aufgeteilt hat was die eigentlich selbst nicht machen, eigentlich läuft es eher so das Sie die Aufteilung beantragen müssen!
Die §§ 268ff AO gehören zur Zwangsvollstreckung und sind nur bei Nachzahlungen anzuwenden. Die Ehegatten sind hier Gesamtschuldner.
Bei Erstattungen dagegen gibt es keine "Gesamtgläubigerschaft". Das FA hat von Amts wegen eine Aufteilung der Erstattung vorzunehmen. Erstattungsberechtigt ist derjenige Ehegatte, für dessen Rechnung eine Steuer bezahlt wurde, bzw. von wessen Arbeitslohn die LSt einbehalten wurde.
Und genau das scheint hier das Problem zu sein. Die Ehefrau ist selbständig und der Ehemann verdient unter der Pfändungsgrenze. Da wird dann keine Lohnsteuer angefallen sein. Also resultiert die Erstattung auf den geleisteten Vorauszahlungen. Die hat die Ehefrau bezahlt. Und nun ist fraglich, ob sie auch angegeben hat, für wessen Rechnung die VZ geleistet werden. Hat sie gar nix angegeben, was ich vermute, dann geht das FA davon aus, dass die Zahlungen jeweils zu 50% für Rechnung der beiden Ehegatten geleistet wurden. Und damit entfällt auch die Hälfte der Erstattung auf den Ehemann und das FA kann aufrechnen.
Und das wäre dann dumm gelaufen...
Als erste Maßnahme sollte die TEin mal einen rechtsbehelfsfähigen Abrechnungsbescheid gem. § 218 AO beantragen.