tomwr
weiß was
   
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« Antworten #1 am: 10. Juli 2011, 15:52:11 » |
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Generell ist es so, dass der TH aus der Abtretungserklärung befriedigt wird, d.h. beim Arbeitgeber der Lohn der Pfändung unterworfen ist. Die Berechnung von ALG II (wird auch im Volksmund Hartz IV genannt) bezieht sich nur auf den Bruttolohn und die notwendigen Steuern und Sozialabgaben. In welcher Höhe der Lohn ausgezahlt wird (wegen einer möglichen Pfändung) spielt bei der Berechnung keine Rolle. In der allgemeinen Begründung heißt es, dass der Staat nicht für die Schulden der Bürger aufkommt. Eine Bewertung dieser Tatsache lasse ich hier mal offen.
Dennoch ist es so, dass der Nettolohn nicht vollständig auf die zustehenden Leistungen angerechnet wird (nur die Differenz wird dann bezahlt) sondern nur teilweise. Es gibt einen Freibetrag von EUR 100,00 pro Monat plus 20% von weiteren EUR 900 plus 10% von weiteren EUR 200. Außerdem hat man einen Freibetrag in Höhe von EUR 30 pro Monat für Versicherung etc. sowie notwendige Ausgaben mit der Ausübung des Berufs (z.B. Fahrtkosten).
Du hast also einen Freibetrag von EUR 330,00 pro Monat, der nicht angerechnet wird (Voraussetzung Nettogehalt liegt bei EUR 1.200 oder mehr). Das sollte auf der anderen Seite die Pfändungsbeträge zumindest ausgleichen, wahrscheinlich verbleibt aber noch ein Überschuss.
Wenn das Nettogehalt deutlich höher liegt, ist es eh unwahrscheinlich, dass man noch ALG II bekommt.
Genaueres kann man nur bei konkreten Daten beider Partner sagen (Einkünfte, Höhe der Miete, Höhe der von der ARGE anerkannten Kaltmiete, usw.). Probieren geht über Studieren, also am Besten Antrag stellen wenn die Voraussetzungen wahrscheinlich vorliegen. Kostet nichts bis auf ein paar Stunden Papierkram.
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