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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 19:47:47 *
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Autor Thema: Hartz4 beantragen bei Privatinsolvenz  (Gelesen 1818 mal)
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Katerkazimir
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« am: 19. August 2009, 13:16:04 »

Hallo alle zusammen,

bin zum ersten mal hier und habe eine spezielle Frage. Wie verhält sich eigendlich Hartz4 mit Insolvenz? Wird das Gepfändete beim Amt als Einkommen berücksichtigt oder nicht? Es geht hier lediglich um den Betrag, der monatlich gepfändet wird.

Wir sind eine 3-Köpfige Bedarfsgemeinschaft. Ich, mein Mann und mein Sohn. Meinem Sohn gegenüber ist mein Mann nicht zum Unterhalt verpflichtet, mir auch nicht, da Eigeneinkünfte (540,00 € monatlich). Somit wird der Lohn meines Mannes unter Berücksichtigung von "NULL" zu unterhaltenden Personen gepfändet. eine 3-Köpfige Familie sind wir dennoch!

Für Hinweise und Rückmeldungen wäre ich sehr dankbar.
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rookie


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« Antworten #1 am: 19. August 2009, 14:03:21 »


Ihr Sohn ist voll anrechenbar auch wenn er wie sie sagen 540 Euro verdient.

Ihr Mann könnte Sie und Ihren Sohn als unterhaltsberechtige Person angeben.

Vom Hartz IV- Geld wird nichts gepfändet  da es eine Sozialleistung und kein Einkommen ist.

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Katerkazimir
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« Antworten #2 am: 19. August 2009, 15:09:04 »

Danke.
Eigendlich müssten wir kein hartz4 beantragen, da aber von Seiten meines Mannes keine Unterhaltspflicht gegenüber meinem Sohn besteht und mir gegenüber auch nicht (weil ich selber monatlich 540 Euro verdiene) können wir nicht anders. Es ist nämlich so: mein Mann ist gegenüber keiner Person zum Unterhalt verpflichtet, bekommt den Lohn gepfändet als wäre er alleinstehend und hat aber doch eine Familie!!!!!   Das geht nicht in meinen Kopf rein!    Die Hartz4 stellen sieht uns aber als eine Bedarfsgemeinschaft und berechnet das Einkommen meines Mannes VOR der Lohnpfändung ein.
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paps
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« Antworten #3 am: 20. August 2009, 19:04:09 »

Die berechnung bei H-Iv ist richtig.
Wer hat "beschlossen" dass ihr Mann keine unterhaltspflichtigen Personen hat?
Dies ist nur durch das Vollstreckungsgericht/Insolvenzgericht möglich.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
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« Antworten #4 am: 20. August 2009, 19:38:13 »

Ist denn Ihr Sohn nicht der Sohn Ihres Mannes?
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 20. August 2009, 19:38:13 »



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Katerkazimir
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« Antworten #5 am: 21. August 2009, 08:23:20 »

Hallo, zunächst vielen Dank für Ihre Rückmeldungen.

Also beides wurde vom Gericht beschlossen, Meinem Mann wird der Lohn unter Berücksichtigung von "0" unterhaltsberechtigten Personen gepfändet. Ich bin keine, weil ich selbst 540,00 Euro verdiene und mein Sohn nicht, weil nicht der leibliche Sohn meines Mannes. Beim Amt sind wir jedoch EINE Bedarfsgemeinschaft!!!!!   ...das bedeutet, dass das Einkommen meines Mannes bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt wird...   was nun?  wir sind total verzweifelt. 
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lucca_m
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« Antworten #6 am: 21. August 2009, 14:34:41 »

So ist das aber leider. Eine Gesetzes-Lücke.

Wie hoch ist das Nettogehalt Ihres Mannes und wieviel wird davon gepfändet?
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rookie


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« Antworten #7 am: 21. August 2009, 14:55:29 »

Bei der Berechnung der Unterhaltspflicht werden nur leibliche Kinder, Adoptivkinder und Ehegatten berücksichtigt.

Und bei Dir hat wohl der nette TH beim Insolvenzgericht die ganze oder teilweise Nichtberücksichtigung beantragt, weil Du 540 Euro verdienst.

Liegt aber am TH und nicht am Gericht.
« Letzte Änderung: 21. August 2009, 14:57:07 von rookie » Gespeichert
paps
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« Antworten #8 am: 21. August 2009, 20:51:57 »

Vielleicht lohnt es sich noch, dem Pfändungsbeschluß zu widersprechen.
Zumindest hat das OLG Frankfurt bei einer LG  mal so entschieden, dass wegen der Bedarfsgemeinschaft nach SGB II auch bei der Pfändung dies Berücksichtigung finden muss:

Zitat von: OLG Frankfurt 24 U 146/07 vom 04.07.2008
Nach 850f ZPO anzuerkennen
"handelt es sich ... um eine planwidrige Nichtregelung seitens des Gesetzgebers",

"Mit zutreffenden Überlegungen, denen sich das Berufungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat das Landgericht als Verfügungsanspruch § 850 f Abs. 1 analog ZPO als Bemessungsgrundlage zur Sicherung des individuellen Sozialhilfebedarfs aufgrund faktischer Unterhaltspflicht nach SGB II angesehen."

"Gemäß den Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung lebt der Verfügungskläger in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit Frau A, die seinerzeit arbeitslos war. Ebenfalls ist durch das Landgericht festgestellt, dass der Verfügungskläger wesentlich auch für den Lebensunterhalt von Frau A aufkommen muss, da er gemäß SGB II bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Bedarfsgemeinschaft mit dieser angesehen wird, was entsprechende Auswirkungen auf die an ihn geleisteten Zahlungen hat. Diese Sachlage kann bei einer Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen zum Schuldnerschutz nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb eine analoge Anwendung des § 850 f ZPO zwingend geboten ist, um zumindest den notwendigen Lebensunterhalt für den Verfügungskläger und seiner Lebenspartnerin sicherzustellen. Nur mit einer derartigen Anwendung kann dem offensichtlichen gesetzgeberischen Zweck des § 850 f ZPO Rechnung getragen werden und eine systemwidrige Ungleichbehandlung vermieden werden. Insofern handelt es sich,,, um eine planwidrige Nichtregelung seitens des Gesetzgebers, die dazu geführt hat, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht im engeren Sinne für den Verfügungskläger nicht besteht."

« Letzte Änderung: 21. August 2009, 20:55:12 von paps » Gespeichert

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« Antworten #9 am: 23. August 2009, 16:11:43 »

Danke für die Reaktionen...

Das grausamste an dieser Sache ist jedoch, dass die monatliche Verbindlichkeit (Schulden/Rate) vor der Eröffnung des Verfahrens insg. bei 600,00 lag und wir waren nicht einmal im Verzug, wir haben jedoch gesehen, dass dies bald der Fall sein wird und wir diese recht hohe Summe nicht mehr so ohne weiteres aufbringen können (monatlich)!!!  Zu diesem Zeitpunkt waren es  noch genau 4 Jahre zu zahlen. Unser Schuldnerberater hat damals gesagt, dass es sich für uns in jedem Fall lohnt in die Insolvenz zu gehen.

NUN ist es so, dass genau 600,00 Euro gepfändet werden!!!!!!!!!!!   Allerdings nicht mehr 4, sondern 6 Jahre lang!!!

Wir wissen nicht mehr wohin....    Wie ist so etwas möglich???
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« Antworten #10 am: 23. August 2009, 20:34:40 »

Wenn das Geld nicht reicht, können Sie beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Erhöhung der pfändungsfreigrenze stellen.
Ausgaben/Einnahmen.
Unterhaltsleistungen für das nichteheliche Kind und die Frau mit anbringen.
Begründung analog OLG Frankfurt.

Am Rande bemerkt:
Ihre SB scheint nicht ganz auf der Höhe der zeit zu leben.
Hätte man die raten auf 6 jahre gestreckt, wäre es sicherlich ohne Inso gegangen, zumal Sie ja noch nicht zahlungsunfähig waren.
Jetzt kommen zu den  damaligen Schulden ja noch die Gerichtskosten  dazu.
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