Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Informationen rund ums Thema Schulden und Insolvenz mit moderierten Foren.
© www.pleite-was-nun.info Sonntag, 27. Mai 2012 20:00
Navigation

Bitte bewerten Sie pleite-was-nun.info

Google +1 Button mit Datenschutz

Werbung

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 20:00:44 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Als registrierter User sehen Sie keine Werbung im Forum


Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge


News:
Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.
 
 
Übersicht Hilfe Meine Bookmarks Suche


Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!
Seiten: 1   Nach unten
Drucken
Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
Thema bewerten (von 1=schlecht bis 5=sehr gut) :
Autor Thema: Hausfreigabe  (Gelesen 140 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
luna2005
Grünschnabel
**

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 43

Danke
-von Ihnen: 3
-an Sie: 1


« am: 25. November 2011, 15:17:12 »

Hallo

hätte mal eine Frage.Haben die Eintragung der ZV im Grundbuch erhalten.Mein TH hat dass Haus noch nicht freigegeben und ich bin wieder als Eigentümer im GB ( obwohl das Haus nicht freigegeben wurde )eingetragen.
Ist das der übliche Weg ? Wem gegenüber erkläre ich bei Auszug die Eigentumsaufgabe ?
So richtig sehe ich da momentan nicht durch. Vielleicht kann ja jemand Licht ins dunkle bringen.

Lieben Dank dafür wink
Gespeichert
Insokalle
weiß was
*****

Karma: 15
Offline Offline

Beiträge: 1546

Danke
-von Ihnen: 4
-an Sie: 237


« Antworten #1 am: 25. November 2011, 17:16:00 »

Sie sind nicht wieder sondern immer noch als Eigentümer eingetragen. Daran ändern Insolvenzverfahren, Zwangsvollstreckung, Zwangsverwaltung etc. nichts. Im Insolvenzverfahren wird ein sog. Insolvenzvermerk im Grundbuch eingetragen.

Die Eigentumsaufgabe eines Grundstücks wird gegenüber dem Grundbuchamt erklärt und wird mit Eintragung im Grundbuch wirksam.

Das geht nicht bei Wohnungseigentum.
Gespeichert
Tags:
Seiten: 1   Nach oben
Drucken
Ausgewählte löschen
Gehe zu:  

Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren, alles andere © by www.pleite-was-nun.info

www.bot-trap.de


Seitenerstellung in 0.3312 Sekunden, mit 27 Datenbank-Abfragen
Schulden & Insolvenz | Privatinsolvenz | News | Insolvenz