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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 20:08:28 *
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Autor Thema: Herabsetzung des Pfändungsfreibetrages  (Gelesen 768 mal)
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horstkevin
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« am: 27. Juni 2011, 11:25:13 »

Hallo zusammen,

ich habe gelesen, dass eine vorsätzlich begangenen unerlaubte Handlung dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet die Herabsetzung der Pfändungsgrenze zu beantragen.
Was geschieht aber, wenn der Schuldner im Insolvenzverfahren ist ? Greift diese neue Pfändungsgrenze für den entsprechenden Gläubiger dann auch da schon oder erst nach Ablauf der 6 Jahre wenn der Titel aus der vbuH vollstreckt werden kann ?

Nachtrag: es handelt sich wenn dann nur um Insolvenzgläubiger. Wenn ich § 89 richtig interpretiere sollte innerhalb der 6 Jahre ja Ruhe sein, oder ?

Danke im voraus!

Gruß,
« Letzte Änderung: 27. Juni 2011, 12:37:31 von horstkevin » Gespeichert
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« Antworten #1 am: 27. Juni 2011, 13:55:26 »

Im Zweifelsfall entscheidet auch hier, auf Antrag des Gläubigers, das Insolvenzgericht.

§89 InsO
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

....in Verbindung mit

§ 850f ZPO
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

Wenn Sie § 89 Absatz 2, Satz 2 InsO aufmerksam lesen, müsste Ihnen auffallen, dass die vbuH eben eine Sonderstellung per se einnimmt.
Wenn alles schlecht läuft, werden Sie sich mit einer Herabsetzung Ihrer Pf-Grenzen auseinandersetzen müssen..
..aber in der Regel gilt..erst mal abwarten,und:

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« Antworten #2 am: 27. Juni 2011, 14:08:00 »

vielen Dank für die Antwort.

Aber da es sich bei dem Gläubiger um einen Insolvenzgläubiger handelt, sollte doch eigentlich

Zitat
§ 89 InsO
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

gelten.

In

Zitat
§ 89 InsO

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

bezieht sich Satz 2 doch aber auf künftige Forderungen und somit auf Gläubiger die keine Insolvenzgläubiger sind.
Oder verstehe ich das alles total falsch und Satz 2 muss völlig eigenständig betrachtet werden ?
Sorry, tue mich beim Verstehen von Gesetzestexten immer ziemlich schwer  heulen

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« Antworten #3 am: 27. Juni 2011, 14:48:45 »

...künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners..bezeichnen das Einkommen, welches der Schuldner zukünftig erzielen wird.
Außerdem steht das Entscheidende ja eben erst im darauffolgenden Satz.
Sorry....


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horstkevin
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« Antworten #4 am: 27. Juni 2011, 15:01:52 »

vielen Dank für die nochmalige Erklärung  wink
Aber das würde ja bedeuten, dass jede, innerhalb der Insolvenz, gerichtlich bestätigte vbuH sofort vollstreckt werden könnte. Und ich war bisher immer davon ausgegangen, dass eine vbuH "nur" von der RSB ausgenommen wird und dann nach Ende der Inso wieder vollstreckt werden darf. So hatte mir das mein Anwalt seinerzeit auch erklärt.
Ich habe einen Gläubiger, der vermutlich eine vbuh anmelden wird. Ich werde dem natürlich widersprechen und mal sehen, wie das Ganze dann letzlich entschieden wird, aber die Möglichkeit der Kahlpfändung lässt das Ganze dann schon in einem anderen Licht erscheinen  cry Und welcher Gläubiger würde mit so einem Titel nicht versuchen mehr Geld zu bekommen.

« Letzte Änderung: 27. Juni 2011, 15:29:38 von horstkevin » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 27. Juni 2011, 15:01:52 »



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tomwr
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« Antworten #5 am: 27. Juni 2011, 23:35:48 »

Wenn Sie § 89 Absatz 2, Satz 2 InsO aufmerksam lesen, müsste Ihnen auffallen, dass die vbuH eben eine Sonderstellung per se einnimmt.
Wenn alles schlecht läuft, werden Sie sich mit einer Herabsetzung Ihrer Pf-Grenzen auseinandersetzen müssen..
..aber in der Regel gilt..erst mal abwarten,und:

Das gilt nicht für Insolvenzgläubiger, also deren Forderung schon mit Insolvenzeröffnung bestand. Für diese gilt vollumfängliches Vollstreckungsverbot, ganz gleich ob es sich um eine Unterhaltsforderung oder eine vbuH Forderung handelt.

HambKInsO §89, Rz. 16 (Unterhalts-/Deliktsgläubiger)
"Zu den nach Abs.2 Satz 2 priviligierten Gläubigern gehören jedoch nicht Inhaber von Insolvenzforderungen (BGH ZInsO 2008,39; OLG Zweibrücken ZInsO 2001,625). Die Vollstreckung ist nur für Neugläubiger von Unterhalts/Deliktsansprüchen möglich (BGH ZInsO 2008,39; BGH ZInsO 2006,1166).

Im Übrigen reicht nicht die Behauptung oder Anmeldung einer Forderung aus vbuH aus sondern dieser Forderungsgrund muss gerichtlich festgestellt werden (über eine Feststellungsklage im Falle des Bestreitens durch den Schuldner).
« Letzte Änderung: 27. Juni 2011, 23:37:53 von tomwr » Gespeichert
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« Antworten #6 am: 28. Juni 2011, 08:40:55 »

vielen, herzlichen Dank!
Genau so hatte ich das eigentlich auch verstanden.

Gruß,
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