Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Informationen rund ums Thema Schulden und Insolvenz mit moderierten Foren.
© www.pleite-was-nun.info Sonntag, 27. Mai 2012 20:08
Navigation

Bitte bewerten Sie pleite-was-nun.info

Google +1 Button mit Datenschutz

Werbung

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 20:08:49 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Als registrierter User sehen Sie keine Werbung im Forum


Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge


News:
Hinweis zum "Bedanken" bei hilfreichen Antworten:
zu jeder Antwort, die man auf seine Frage bekommen hat, ist es nun möglich ein "Danke" auszusprechen! Dazu findet sich jetzt direkt in der ersten Antwortzeile neben Zitat, Ändern, usw., ein "Danke-Button" mit einem roten Stern versehen.
 
 
Übersicht Hilfe Meine Bookmarks Suche


Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!
Seiten: 1   Nach unten
Drucken
Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
Thema bewerten (von 1=schlecht bis 5=sehr gut) :
Autor Thema: Herausgabe Vollstreckungsbescheid  (Gelesen 2299 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
rubenspower
Jungspund
***

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 82

Danke
-von Ihnen: 8
-an Sie: 0


« am: 04. November 2007, 13:03:02 »

Meine Freundin hat einen Gläubiger, welcher einen Vollstreckungsbescheid gegen Sie hatte, bezahlt. Der Gläubiger hat auch ein Erledigungsschreiben geschickt, nur den entwerteten Titel hat er nicht geschickt. Wie ist weiter vorzugehen?

Kann der Gläubiger, falls er den entwerteten Titel nicht schickt, weiterhin die Zwangsvollstreckung einleiten (z. B. nach ein paar Jahren, oder ein Inkassounternehmen)?
Gespeichert
Feuerwald
Moderator
*****

Karma: 13
Offline Offline

Beiträge: 2767

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 354


WWW
« Antworten #1 am: 04. November 2007, 13:32:39 »

Herausgabeanspruch

§ 371 BGB
§ 757 ZPO

Juristen, Inkassos und Gläubiger haben überhaupt kein Problem, aus einem Vollstreckungstitel die aller tollsten Zwangsvollstreckung über Jahrzehnte hinweg zu betreiben. Wenn’s aber um die Herausgabe geht, wird gern gemauert
Titel in im Archiv, heraussuchen zu aufwendig, es genügt doch unser Erledigungsschreiben ...

Aber Vorsicht:

Es sind wiederholt nach Jahren und Jahrzehnten des Vergessens solche Titel wieder auferstanden. Dann wird es schwer bis unmöglich für den Schuldner, die Erledingung zu beweisen. Der Schuldtitelhandel kennt absolut keine Moral. Auch Titel, die bezahlt oder die von der RSB erfasst wurden, werden gehandelt. Man darf sich die Frage stellen, weshalb ? Zwecks Nachlese !

Bspw.  Kommentar Baumbach/Lauterbach  "Wenn der Schuldner unmittelbar an den Gläubiger geleistet hat, muß der Gläubiger den Vollstreckungstitel herausgeben."
Gespeichert

rubenspower
Jungspund
***

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 82

Danke
-von Ihnen: 8
-an Sie: 0


« Antworten #2 am: 04. November 2007, 19:53:17 »

Also sollte Sie unbedingt den Titel zurückfordern weil das Erledigungsschreiben nicht ausreicht um sich gegen erneute Maßnahmen zu wehren?
Gespeichert
Feuerwald
Moderator
*****

Karma: 13
Offline Offline

Beiträge: 2767

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 354


WWW
« Antworten #3 am: 04. November 2007, 21:41:01 »

ja, sollte man.  Ich finde das ist auch zumutbar.

Gruss
Feuerwald

Gespeichert

Tags:
Seiten: 1   Nach oben
Drucken
Ausgewählte löschen
Gehe zu:  

Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren, alles andere © by www.pleite-was-nun.info

www.bot-trap.de


Seitenerstellung in 0.2218 Sekunden, mit 28 Datenbank-Abfragen
Schulden & Insolvenz | Privatinsolvenz | News | Insolvenz