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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 20:16:34 *
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Autor Thema: Hilfe, Kontopfändung !!!  (Gelesen 4826 mal)
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« am: 03. Juni 2007, 15:01:33 »

Hallo erstmal!

Ich bräuchte mal dringend euren Rat.

Und zwar wurde am 23.05.2007 mein Konto bei CortalConsors gepfändet. Laut CortalC ist der Pfändungsbeschluss am 23.5. eingegangen. Am 1.6.07 sind die Unterlagen vom Amtsgericht, welches die Pfändung beschlossen hat, bei mir eingegangen.
Am 1.6.07 habe ich ausserdem auch Post von CortalConsors erhalten,wo drin stand, dass alle Konten mit sofortiger Wirkung gekündigt werden und nach Abschluss der Konten das verbleibende Guthaben bei Fälligkeit an den Gläubiger übertragen wird.
Am 1.6.07 ist auch mein Gehalt auf diesem Konto eingegangen Traurig

Jetzt zu meinen Fragen:

1. Ist es rechtens,dass die einfach mein Konto kündigen, nur weil eine Pfändung vorliegt? Wobei das Guthaben aber auch die Pfändung übersteigt. Sprich: Wenn die den Pfändungsbetrag abziehen würden,dann hätte ich noch ein Guthaben!

2. Wie komme ich an meinen unpfändbaren Betrag meines Einkommens? Ich habe gelesen, dass man einen Antrag beim Amtsgericht stellen kann, dass das Einkommen (unpfändbarer Teil) freigestellt wird.

Bei welchem Amtsgericht muss ich das eigentlich machen? Bei dem, was für mich zuständig ist, oder bei dem, welches die Pfändung veranlasst hat ???
Und wie schnell kann man mit der Freistellung rechnen ???
Und was ist mit dieser 14 Tage-Frist? Gilt die ab dem Eintreffen des Gehalts, oder bezieht sie sich auf das Inkrafttreten der Pfändung ???
Reicht es, wenn der Antrag auf Freistellung innerhalb der 14 Tage beim Amtsgericht eingeht, oder muss das Geld innerhalb der 14 Tage (nach Freistellung,etc.) dann schon vom Konto verschwunden sein ??? Muss ich denn eigentlich rechtlich gesehen auf jeden Fall an mein Geld kommen, auch wenn das Konto aufgelöst,.... wird !?!?

Und wie sieht es eigentlich mit der Problematik aus, dass Cortal Consors jetzt ja eigentlich alle Konten mit sofortiger Wirkung aufgelöst hat? Wie komme ich denn so an mein Geld ??? Das schöne an Cortal ist übrigens auch, dass die sogar das Kindergeld nicht freigestellt hatten !!!! Die haben sogar eine Überweisung wieder rückgängig gemacht.

3. Der Gläubiger erklärt sich bereit, die Pfändung aufzuheben,wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird,ein Dauerauftrag bei der Bank veranlasst wird, und sofort die 1. Rate überwiesen wird... Bloß wie soll ich das machen, wenn die das Konto gesperrt haben oder es auflösen wollen!?!?!? Was passiert denn in diesem Fall mit dem Konto? Wieder das Problem,dass Cortal ja alle Konten kündigt.... Und würde der Gläubiger denn wirklich auf diese Ratenzahlung einsteigen, wenn er doch das Geld jetzt eigentlich schon fast in der Tasche hat ?


Es wäre nett, wenn ihr mir irgendwie hlefen könntet, denn irgendwie bin ich ganz schön verzweifelt, denn im Übrigen weiss ich unter diesen Umständen auch gar nicht, wie ich zu meiner Arbeit kommen soll,für die ich täglich schon 25 Eur an Benzin benötige !!! Traurig
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« Antworten #1 am: 03. Juni 2007, 19:25:11 »

Die Bank ist verpflichtet, das gesamte Guthaben einzubehalten und nach 14 Tagen an den Gläubiger zu überweisen, wenn Sie nicht aktiv werden. Dies gilt auch für bereits beim Arbeitgeber gepfändeten Lohn oder Gehalt.

Für Ihre wiederkehrenden Einkünfte (wie z.B. Ihr Arbeitseinkommen) müssen Sie einen sog. Freigabeantrag beim Vollstreckungsgericht stellen.

Falls Sie innerhalb der Frist von 14 Tagen nicht tätig werden, ist ein Pfändungsschutz für das aktuelle Guthaben nicht mehr möglich! Die Bank wird es unwiderruflich an den Gläubiger überweisen. Für Ihren Lebensunterhalt müssen Sie dann notfalls Sozialhilfe beantragen.

Antwortet Ihnen die Bank nach der Pfändung mit der Kündigung des Kontos, schlagen Sie vor, das Konto auf Guthabenbasis weiterzuführen.
Die Banken- und Sparkassenverbände haben sich selbst verpflichtet, jedermann, auch überschuldeten Mitbürgern, ein Konto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen.

Auch die Gerichte gehen zunehmend dazu über, Kündigungen wegen einer Kontopfändung als unzulässig zu beurteilen.
Trotzdem halten sich noch immer nicht alle Banken und Sparkassen an ihre Selbstverpflichtung.
Scheuen Sie sich dann nicht, eine Beschwerde beii den Schlichtungsstellen der Banken- und Sparkassenverbände einzureichen.

Seit dem 19.12.2006 ist mit § 76 a EstG ein neuer Paragraph eingeführt, der den Schutz vor Kontenpfändung und Bargeldpfändung von Kindergeld nun analog zu § 55 SGB I regelt.

§ 76 a Abs. 1 EstG: Wird Kindergeld auf das Konto des Berechtigten oder des Kindes überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung nicht pfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben Tage nicht erfasst.
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« Antworten #2 am: 03. Juni 2007, 19:27:39 »

Danke erstmal....
Wer oder was ist denn bitte das Vollstreckungsgericht !?!?!?
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paps
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« Antworten #3 am: 03. Juni 2007, 19:31:38 »

Sitz ist in der regel am örtlichen Amtsgericht. Es beschäftigt sich vorrangig mit Vollstreckungsmaßnahmen wie eben Kontopfändungen. biggrin
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« Antworten #4 am: 03. Juni 2007, 19:36:49 »

In der Regel.....

Mein örtliches Amtsgerciht ist : Amtsgericht Kiel. 

Rechtskräftiger  Vollstreckungsbescheid stammt vom 24.6.2004 !!!! 2004 !!! vom Amtsgericht Mayen.

Und der Pfändungsbescheid wurde mir vom Obergerichtsvollzieher beim amtsgericht Speyer zugestellt !!!

Was ist jetzt das richtige AG !?!?!?
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« Antworten #4 am: 03. Juni 2007, 19:36:49 »



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« Antworten #5 am: 03. Juni 2007, 19:39:48 »

Ihr eigenes örtlich zuständiges Amtsgericht ist für die Freigabe zuständig.
Nehmen Sie morgen alle Beschlüsse die Sie haben mit und marschieren Sie zum Amtsgericht.

Bei den meisten Gerichten können Sie den Freigabebeschluß mitnehmen.

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« Antworten #6 am: 09. Juni 2007, 23:28:00 »

Also, ich habe jetzt alles erledigt und habe folgendes Schreiben vom Amtsgericht erhalten ! Könnte mir das mal jemand übersetzen ???? Irgendwie blicke ich da nur TEILWEISE durch ! Ich verstehe daraus eigentlich: Die Pfändung wird aufgehoben, ich behalte mein Geld, der Gläubiger bekommt nix, und das Konto wird wieder frei gestellt. Ist das richtig ? :-)

Beschluss vom Amtsgericht:




Ausfertigung Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache

…….

Drittschuldner: Cortal Consors …

wird die aufgrund des vorläufigen Zahlungsverbotes der …GmbH vom 16.5.07 (zugestellt am 23.5.07) erwirkte Pfändung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens des Kontos Nr. 123456789 bei der Gortal Gansars S.A.,
Nürnberg entsprechend der Abschlagszahlung zum 30.5.07

iHv. 850,- € (i. B.: achthundertfünfzig EUR)

aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Gründe:
Der Schuldner hat mit Antrag vom 1.6.07 mittels Kontoauszügen und Verdienstabrechnung glaubhaft gemacht, dass auf das gepfändete Konto sein monatlicher Arbeitslohn eingeht. Jeweils zum 30. des Monats geht ein Abschlag von 850,- € und zum 20. des Monats der restliche Auszahlungsbetrag.
Das Zahlungsverbot bewirkt nur eine Pfändung (keine Überweisung an den Gläubiger). Es wirkt für 30 Tage somit vom 23.5.07 bis 22.6.07. In Anbetracht des Zeitraums der Pfändung und in Anlehnung an die Pfändungstabelle war dem Schuldner der oben genannte Betrag zu belassen. Über weiteres Guthaben kann der Schuldner verfügen, sobald die Wirkung des Zahlungsverbot mit dem 22.6.07 kraft Gesetzes hinfällig wird.
Einer weitergehenden Freigabe bedarf es deshalb aus hiesiger Sicht nicht, da ohnehin das Guthaben aufgrund des Zahlungsverbotes nicht an die Gläubigerin abgeführt wird, sondern lediglich für weitere Zugriffe (Pfändungs -und Überweisungsbeschluss) gesichert / "eingefroren" wird. Über eine weitere Freigabe könnte dann immer noch im Verfahren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entschieden werden, sollte ein derartiger Antrag von der Gläubigerin hier eingehen.

Um den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie nicht zu gefährden, konnte einstweilen gern. § 732 Abs. 2 ZPO (ohne vorherige Anhörung der Gläubigerin) entschieden werden. Die Voraussetzungen waren hier gegeben. Aus den Kontoauszügen geht hervor dass der Schuldner auch Kindergeld für 1 Kind (154,- €) bezieht.
Kindergeld allerdings geniesst gern. § 55 SGB Vollstreckungsschutz und ist ohnehin nich pfändbar. Einer gerichtlichen Aufhebung bedurfte es insoweit nicht, da der Schuldner die Auszahlung auch im Falle der Pfändung von seiner Bank kraft Gesetzes verlangen kann

Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.


« Letzte Änderung: 09. Juni 2007, 23:41:23 von 00schneider » Gespeichert
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« Antworten #7 am: 09. Juni 2007, 23:33:51 »

Hallo,

Ich verstehe daraus eigentlich: Die Pfändung wird aufgehoben, ich behalte mein Geld, der Gläubiger bekommt nix, und das Konto wird wieder frei gestellt. Ist das richtig ? :-)

richtig. Gut gemacht !  thumbup

MfG

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« Antworten #8 am: 09. Juni 2007, 23:48:39 »

Gut, doch wie sieht es jetzt damit aus,dass Cortal ja mein Konto mit sofortiger Wirkung GEKÜNDIGT hat und alle bestehenden Konten nach Abschluss der Pfändung auflöst ????

Ist das so rechtens ? Oder lassen die mein Konto jetzt bestehen, da die Pfändung "aufgehoben" wird ?

Ich habe übrigens auch schon ein Schreiben zu Cortal geschickt, wo ich darauf verwiesen habe, dass JEDEM ein Konto auf Guthabenbasis zusteht, etc. . Die Antwort von Cortal war trotzdem :" Wir werden alle Konten kündigen,auflösen,... , da es sich hier nicht um ein Gitokonto, sondern um ein Wertpapierdepot mit Verrechnungskonto handelt...... 

Und wie ist jetzt eigentlich der folgende Werdegang? Das Amtsgericht informiert meine Bank darüber und die müssten dann folglich das Konto nach Ablauf der Frist wieder freistellen und das Guthaben für mich zugänglich machen ????
« Letzte Änderung: 09. Juni 2007, 23:51:42 von 00schneider » Gespeichert
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« Antworten #9 am: 09. Juni 2007, 23:55:26 »

Hallo,

den Beschluss müssen die der Bank vorlegen, damit Sie an das Geld kommen.

Die Kündigung ist mit Sicherheit rechtens, da in den AGBs so bestimmt. Die Begründung der Bank ist ebeenso richtig.
Machen Sie ein neues Konto auf.

MfG

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« Antworten #10 am: 09. Juni 2007, 23:59:29 »

Zitat
Hallo,

den Beschluss müssen die der Bank vorlegen, damit Sie an das Geld kommen.

DIE der Bank war richtig, oder meintest du SIE,also ich  biggrin ???
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« Antworten #11 am: 10. Juni 2007, 00:17:06 »

Hallo,

sorry es muss heissen " Sie müssen den Beschluss der Bank vorlegen", also Sie, 00schneider.  rougi

MfG

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« Antworten #12 am: 10. Juni 2007, 00:19:10 »

Gut,dann werde ich das mal tun und hoffen, dass das alles schnell und reibungslos über die Bühne geht!

Auf jeden Fall vielen Dank für eure Hilfe !!!

MfG
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