Muss ich mir sorgen machen? Habe in § 290 irgendwas von unangemessenen Verbindlichkeiten gelesen?
Nein, um Ihr Verfahren müssen Sie sich keine Sorgen machen.§ 290 (4) InsO bezieht sich auf die Befriedigung der Insolvenzgläubiger..
Mit den aktuellen Mietforderungen ist Ihr Vermieter jedoch Neugläubiger. Natürlich missfällt ihm die Aussicht, wegen des laufenden Verfahrens keine Vollstreckungsmöglichkeiten zu haben; auch in der WVP würden seine Bemühungen (weil Abtretung vor Pfändung) diesbezüglich ins Leere laufen..
Um des lieben Friedens Willen sollten Sie versuchen, ihm den Rückstand in Raten auszugleichen.
Dies ist Ihnen, jedenfalls aus den unpfändbaren Bezügen heraus, auch erlaubt.
Davon abgesehen besteht in
dauerhaftem Mietrückstand -wenn nicht abgesprochen- auch ein Kündigungsgrund, selbst wenn (noch) keine 2 Monatsmieten erreicht werden (§ 543 (3) BGB).