Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 20:39:00 *
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Autor Thema: Hilfe zu Forderung aus vorsätzlicher unerlaubten Handlung  (Gelesen 1690 mal)
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Mauselxl
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« am: 11. April 2010, 20:39:46 »

Liebes Forum,
Ich hoffe auf eure Hilfe.
Mein Insolvenzverfahren ist am 29.1.2010 eröffnet worden. Die GL hatten nun bis zum 1.4.2010 die Gelegenheit ihre Forderungen anzumelden. Nun habe ich Post von meinem TH bekommen, das die HIT Inkasso in Höhe von 5753,51 Euro (Payback Plus Kreditkarte) bei mir eine Forderung mit dem Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung angemeldet hat. Mein TH rät mir dringend zu widersprechen. Mein Prüfungstermin ist der 24. April. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Das heißt doch das ich den Widerspruch schriftlich machen muss??!! An wen muss ich den dann schicken und wie oder was muss ich da alles schreiben??
Die HIT hat mir im Vorfeld schon mit einer Klage wegen Betrug gedroht. Das habe ich aber ignoriert, da man mir gesagt hat, das die Inkasso Firmen sowas oft machen um den Schuldner zu verängstigen. Die haben dann einen Vollstreckungstitel erwirkt und mein Konto gepfändet. Das Konto war zu der Zeit allerdings schon nicht mehr mein aktuelles Konto und war deshalb auch nicht schlimm. Aber jetzt kann ich die RSB wohl vergessen?? Ich habe bis zuletzt immer regelmäßig meine Ratenzahlungen beglichen.
Ich hoffe auf schnelle Hilfe.
Vielen Dank
Mauselxl
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KSC


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« Antworten #1 am: 11. April 2010, 20:44:33 »

Bei mir waren 2 Lackaffen auch dabei, die das angemeldet haben, ich Id.... hab leider nicht wiedersprochen. Naja. Jetzt sind sie eben ausgenommen (ca. 1200€).

Öhm, Brief an das Insolvenzgericht schreiben, unbedingt Wiederruf einlegen. Dann können die Klage einreichen, oder es lassen. Aber
ich gehe davon aus, das die Klage eine Stange Geld kosten wird,
und sie es dann nicht machen.

Vergessen? Nein. Falls sie damit durchkommen, dann ist die von der RSB nur ausgenommen, sprich, du hast sie danach auch noch am Hals. Trotz Insolvenz. Deswegen unbedingt Wiederspruch einlegen.!
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rookie


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« Antworten #2 am: 12. April 2010, 15:00:13 »

Sofort mit einem formlosen Schreiben an das Gericht widersprechen.

Widersprechen Sie explizit gegen den Vorwurf der unerlaubten Handlung.Das muss so drinstehen...

Die HIT-Inkasso verschickt solche Schreiben tausendfach an die Gerichte.

Ist ein Vordruck...wird nur der Name usw. reingesetzt.
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Mauselxl
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« Antworten #3 am: 12. April 2010, 20:01:45 »

Hallo Ihr Lieben,

erst einmal vielen Dank für die schnellen Antworten.

Rookie, was heißt denn es ist nur ein Formular. Name usw.
Ich habe kein Formular bekommen  undecided
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malud
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« Antworten #4 am: 12. April 2010, 22:40:37 »

Rookie meint, dass HIT Inkasso ein Musterschreiben verwendet, in das nur der Name des Schuldners eingesetzt wird. Für Sie ist es ganz wichtig (siehe Beitrag KSC), dass Sie durch Einlegung eines Schriftsatzes bei Gericht (auf keinen Fall beim Treuhänder!) dem Forderungsattribut "aus vorsätzlich unerlaubter Handlung" widersprechen. Der Widerspruch muss auch rechtzeitig bei Gericht eingehen (Fristen unbedingt beachten). Lassen Sie sich den Eingang Ihres Schreibens am Besten quittieren (Widerspruch persönlich bei Gericht abgegeben oder per Einschreiben/Rückschein versenden). Wenn Sie nicht fristgerecht Widerspruch einlegen, wars das in der Regel (sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird - wenn überhaupt - nur in ganz engen Ausnahmefällen gewährt).
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 12. April 2010, 22:40:37 »



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Mauselxl
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« Antworten #5 am: 12. April 2010, 22:56:53 »

Hallo malud,

auch dir vielen Dank für deine Antwort.
Aber ich hab jetzt noch ne Frage:
warum soll ich denn auf keinen Fall dem Insolvenzverwalter/TH auch einen Widerspruch schicken?
Ich wollte ein Schreiben an das Gericht und eins an den TH schicken.

Wen soll ich denn bei Gericht anschreiben? Dem Richter, der meinen Beschluss über das Inso Verfahren unterzeichnet hat?

Ich bin richtig durch den Wind....
Solchen Schreibkram hasse ich....

Vielen Dank für eure Antwort
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malud
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« Antworten #6 am: 13. April 2010, 12:34:02 »

Sie können dem Insolvenzverwalter/Treuhänder auch den Widerspruch schicken. Das ist unschädlich. Entscheidend ist jedoch, dass das Gericht den Widerspruch erhält.
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rookie


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« Antworten #7 am: 13. April 2010, 15:42:10 »

Sie können dem Insolvenzverwalter/Treuhänder auch den Widerspruch schicken. Das ist unschädlich. Entscheidend ist jedoch, dass das Gericht den Widerspruch erhält.

Der Widerspruch ist an das Insolvenzgericht zu senden.
Insolvenzverwalter sind unzuverlässig.

Bitte lassen Sie sich zum Schlusstermin ( Sie bekommen hierüber ein Schreiben ) einen Tabellenauszug vom Gericht zusenden.Dann können Sie kontrollieren ober der Widerspruch auch wirklich festgestellt worden ist.

Kümmern Sie sich in Ihrem eigenen Intreresse unbedingt darum.
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