Oder in Einverständnis mit dem FA den entsprechenden Zeitraum schätzen lassen.
Ferner sagte mir das Finanzamt das mein Mann sehr wohl die Steuererklärung einreichen müsse, der TH ist nicht für die Erstellung verantwortlich, da kein Steuerberater.
Das Finanzamt würde ich an der Stelle mal um eine Erklärung bitten, wie deren Forderung im Kontext von §80 Abs.1 InsO und §34 Abs.3 AO gemeint ist. Und im Übrigen muss man kein Steuerberater sein um eine rechtsverbindliche Steuererklärung abzugeben. Der Steuerpflichtige darf die Erklärung ja auch selbst abgeben ohne einen Steuerberater zu bemühen.
§ 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
§ 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
Zu dem Rechtsverhältnis gegenüber dem TH: Dieser hat eine Erklärungspflicht weil die Verfügungsgewalt nach §80 InsO auf ihn übergegangen ist. Der kann sich das nicht aussuchen wozu er Lust hat (Übernahme Verfügungsgewalt des Kontos z.B. machen wohl viele gerne) und wozu er keine Lust hat. Und ob nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und der WVP mit Ablauf von 6 Jahren noch Kosten zu tilgen sind vom Schuldner (gestundete Verfahrenskosten) dürfte wohl eh in den Sternen stehen. Natürlich hilft es dem Schuldner wenn er freiwillig Leistungen erbringt und Kosten reduziert und am Besten auch noch monatlich 100 EUR aus dem unpfändbaren Einkommen zahlt.
Vielleicht gibt es unter den TH ja auch sowas wie einen Wettbewerb für den Schuldner des Jahres.