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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 20:54:14 *
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Autor Thema: Ich brauche mal eure Hilfe bzw. Erfahrungen  (Gelesen 262 mal)
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sammydeluxe
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Danke
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« am: 09. April 2011, 09:44:22 »

Es geht um meine Regelinsolvenz mit dem Thema: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung !

Ich habe nächste Woche den Berichtstermin des Insolvenzverwalters beim Amtsgericht. (Verfahren wurde bereits eröffnet und der Insolvenzberater war auch schon bei mir) Jetzt hat mich der Insoberater sowie das Gericht angeschrieben, das ein Gläubiger einen Antrag gestellt hat wegen dieser vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Ich kann ja jetzt persönlich beim Termin Widerspruch einlegen. Es geht mal gerade um 700 Euro ! Jetzt weiss ich nicht, ob ich es machen soll, oder nicht. Das Gericht schreibt, das dann eventuell ein Prozeß auf mich zukommt und wenn ich verliere, ich auch diese Kosten zu tragen hätte. Kann es sein, das dann sich das Insolvenzverfahren, wenn ich den Wiederspruch einlege hinauszögert, weil die ja noch nicht wissen, ob es mit in die Insolvenz reinfällt oder wie sieht das aus ?

Der Insoberater sagt natürlich, das er mir nichts raten darf, da er nicht rechtsberatend tätig werden darf mir gegenüber. Für einen anderen Anwalt habe ich kein Geld. Und für ein Verfahren bei Gericht um die Sache zu klären erst recht nicht.

Was passiert, wenn ich keinen Widerspruch einlege ? Dann muss ich doch bestimmt die Forderung bezahlen. Aber ab wann dürfte ich dann eine Ratenvereinbarung oder einen Vergleich mit dem Gläubiger treffen ?

Bin total überfordert, da ich jetzt nicht weiss ob ich Widerspruch einlegen soll.

Bitte um eure Meinungen.

Vielen Dank und ein schönes Wochenende

Sammydeluxe
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Feuerwald
Moderator
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Beiträge: 2767

Danke
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WWW
« Antworten #1 am: 09. April 2011, 16:03:16 »


Ob ein Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung aus v.b.u.H. Sinn macht, kann Ihnen wohl keiner beantworten, da der Sachverhalt nicht bekannt ist.
Wenn Sie widersprechen, kann der Gläubiger auf Feststellung klagen oder es lassen.

Das Insolvenzverfahren geht weiter.

Der Widerspruch wird lediglich vermerkt. Der Gläubiger erhält seine Quote wie jeder andere auch.

Wenn Sie nicht widersprechen, wir die Forderung aus v.b.u.H. festgestellt und somit nicht von der Restschuldbefreiung am Ende des RSB-Verfahrens erfasst. Erst dann kann der Gläubiger seine Rest-Forderung zzgl. Zinsen durchsetzen (Zwangsvollstreckung usw.).

Im eröffneten Insolvenzverfahren wäre es denkbar, einem Gläubiger mit einer Forderung aus v.b.u.H. Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen anzubieten.

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