Hallo Johannistraum
der/die Gläubiger müssen einem Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren nicht zustimmen, sonst gäbe es ein solches Verfahren wohl kaum.
Es gibt jedoch Möglichkeiten, die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen, u.a. § 290, §§ 295, 296 IsnO. Auch gibt es von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen, § 302 InsO.
http://dejure.org/gesetze/InsO/290.htmlhttp://dejure.org/gesetze/InsO/295.htmlhttp://dejure.org/gesetze/InsO/302.htmlUm damit einmal einen Einstieg zu ermöglichen.
Gruss
Feuerwald