Muss ich bzw. meine Frau das beim TH anzeigen?
Nein.
Auf sein Nachfragen hin müssten Sie allerdings entsprechende Auskünfte erteilen:
§ 295 InsO
Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
Darüber hinausgehende Pflichten zur unaufgeforderten Mitteilung bzgl. Erwerbseinkommen unterhaltsberechtigter Personen gibt es nicht.
Im Übrigen begründet Arbeitseinkommen Ihrer Frau nicht automatisch die Herabsenkung der Freigrenze.
Hierfür bedarf es zumindest eines Gläubigerantrags, über den dann das Insolvenzgericht zu entscheiden hat.
Es gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung:
§ 850c ZPO
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt..