Guten Morgen PeterLustig,
Willkommen zu Ihrem neuen Forum. Nachstehend habe ich Ihnen einige Auszüge aus Wikipedia bereitgestellt. Rechtsgrundlage bilden sie zwar nicht. Als erste Orientierung sind sie jedoch sehr gut geeignet.
nach Rechtsdienstleistungsgesetz
Seit 1. Juli 2008 ist für die Tätigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren ein Betrag bis zu 25 Euro prozessual ohne materielle rechtliche Prüfung erstattungsfähig.
Die Höhe der Inkassovergütung selbst ist nicht geregelt, so dass gegebenenfalls auch über 25 Euro hinaus (bis zur Höhe anwaltlicher Kosten) eine Inkassovergütung als Verzugsschaden zu erstatten ist.
Streitig ist unter anderem noch, wie sich dieser Betrag zusammensetzt, das heißt ob Auslagen inkludiert sind etc.
als Verzugsschaden i. S. d. §§ 280, 286 BGB
Einige wenige Gerichte halten die Einschaltung von Inkassobüros unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB für „Kostentreiberei“, da die Verfolgung berechtigter Ansprüche durch Rechtsanwälte erfolgen könne.
Weiter lesen dürfen Sie hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Inkassounternehmen.
MfG
bertino