Sehr geehrte/er airfactory,
hmm kommt wie immer auf den Einzelfall an.
Grds. ergibt sich aus §35 Abs.1InsO, das durch das InsOVerf. das gesamte Vermögen des InsoSchu welches zur Zeit der Eröffnung des InsOVerf. bestand und welches er/sie während des InsOVerf. erlangt dazu gehört.
Insofern können Sie am besten beurteilen welchen Status die Verbindlichkeit aus der Hausfinanzierung hat.
Grds. ergibt sich weiter aus §212ff.InsO die Einstellung wg. Wegfall des Eröffnungsgrundes. D.h. wenn Ihre gepfändeten Beträge
ALLE InsOVerbindlichkeiten und Kosten auch die des IV oder TH decken, ist auf Ihren Eigenantrag hin, eine vorzeitige Einstellung des Verfahrens durch das InsOGericht möglich.
Was Sie nun, entschuldigen Sie höflichst, mit "NORMALEN Schulden" meinen, erschließt sich mir aufgrund Ihrer Ausführungen derzeit nicht. Für den Fall, dass die benannten Immobiliendarlehen mit zur InsOTabelle angemeldet und bestätigt sind, diese vorzeitig nicht rückgezahlt sind, scheidet eine vorzeitige Einstellung aus.
Solch ambitionierte Vorhaben wie Vorzeitige Rückzahlung und Einstellung sind aber gut zu durchdenken. Denn sind Verbindlichkeiten die nicht durch das Verfahren erfasst sind offen, wären diese nach Einstellung des Verfahrens i.d.R.
SOFORT fällig, mithin ein erneutes InsOVerf. inkl. RSB erst 10 Jahre später möglich ist.
In welcher Phase des Gesamtverfahren befinden Sie sich derzeit?
Schon einmal mit einem ambitionierten Steuerberater zwecks der doch respektablen "EKSt."?-Rückvergütungen gesprochen. Also da dürfte sich doch noch so einiges bewegen lassen.
Mit vorzüglichen Grüssen