Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 18:16:25 *
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Autor Thema: Inso vorzeitig beenden (Dringend)  (Gelesen 579 mal)
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AriGold
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« am: 11. Oktober 2011, 18:01:02 »

Hallo liebes Forum,

ich hoffe auf eure Hilfe bei einigen Fragen. Ich möchte zur Zeit aus der Privatinsolvenz wieder raus (Verfahren wurde aufgehoben, bin jetzt noch 4 Jahre in der Wohlverhaltensperiode) und habe die Möglichkeit, an etwas Geld zu kommen. Folgende Fragen:

1. Darf ich einen Vergleich erwirken?
2. Darf ich die Gläubiger selber anschreiben oder muss das über den Treuhänder gehen?
3. Darf ich den Gläubigern unterschiedliche Prozentzahlen anbieten (Bspw. Gläubiger A gibt sich mit 10% zufrieden, Gläubiger B nur mit 15%)
4. Soweit ich das richtig verstanden habe, kann ich nach Bezahlung aller Tabellengläubiger über einen Vergleich dann einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung stellen, richtig?

Vielen lieben Dank für eure Hilfe!

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paps
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« Antworten #1 am: 11. Oktober 2011, 18:03:53 »

1) ja
2) sie können selber
3) ja
4) so ist es.
   Allerdings fallen dann noch die TH- und Gerichtskosten an.

Fordern Sie von allen Tabellengläubigern die Erledigungsvermerke mit der Vergleichszahlung an.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
AriGold
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« Antworten #2 am: 11. Oktober 2011, 18:16:15 »

Perfekt. Vielen Dank paps!!

Eine Frage noch: Der Treuhänder sagt, ich darf keine unterschiedlichen Prozentsätze vereinbaren, weil ich keinen Gläubiger übervorteilen darf. Was ist daran?

Und warum gibt der Treuhänder mir so widersprüchliche Aussagen (beispielsweise ich dürfte meine Gläubiger keinesfalls selber anschreiben, da habe ich nun aber mehrfach gelesen, dass ich es selber darf)
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Insokalle
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« Antworten #3 am: 12. Oktober 2011, 10:39:18 »

zu 3: Nein
Ich halte die Aussage des TH für zutreffend. Wegen § 294 Abs. 2 InsO darf keinem Gläubiger ein Sondervorteil verschafft werden. D.h. alle Gläubiger müssen die gleiche Quote bekommen.

zu 4: Ja, wenn die Insolvenzgläubiger voll bezahlt werden.
Vielleicht, wenn sie nur eine Quote bekommen sollen. Zu diesen Fällen kenne ich noch keine Gerichtsentscheidung. Es gibt Insolvenzgerichte, die erteilen die vorzeitige RSB, andere aber nicht. Es wäre sinnvoll, vorab mit dem Gericht zu klären, wie es in solchen Konstellationen entscheidet.
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wollter001
Jungspund
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« Antworten #4 am: 12. Oktober 2011, 11:30:42 »

Hallo

Ich werde Ihren TH Recht geben, einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung ist möglich  bei vollen Ausgleich restlichen Forderungen die  in Tabelle eingetragen sind + TH Vergütung und Gerichtskosten. Sie können Ihren Gläubigen Prozentzahlen anbieten, aber ob Sie das akzeptieren ist sehr Unwahrscheinlich. Durch Ihre Inso mussten Ihre Gläubiger auch viele Nachteile in Kauf nehmen.

In Beitrag von Insokalle ist die Antwort sehr gut erfasst worden. thumbup

mfg wollter001
« Letzte Änderung: 14. Oktober 2011, 22:57:13 von wollter001 » Gespeichert
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 12. Oktober 2011, 11:30:42 »



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dervommeer
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« Antworten #5 am: 14. Oktober 2011, 15:52:14 »

Ich bin der Meinung, dass das so einfach nicht ist. Grundsätzlich müssen alle Einkünfte oder Veränderungen in den Einkünften dem Treuhänder mitgeteilt werden. Da fällt m. E. auch das Geld drunter welches Sie evtl. bekommen können. Mein Tip: Fragen Sie den Treuhänder, ggf Ablösung der Forderungen über einen Dritten?

Gruß
´dervommeer
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Insokalle
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« Antworten #6 am: 14. Oktober 2011, 17:52:17 »

Der Fragesteller befindet sich in der WVP. Im wesentlichen interessiert sich der TH nur für die Einkünfte, die unter die Abtretungserklärung fallen.
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