Das mit der Einziehung der Erstattung für Krankenversicherung ist leider so durch BGH-Urteil entschieden.
Haben Sie da ein Aktenzeichen? Ich kenne das nur andersrum: BGH, Beschluss vom 4. 7. 2007 - VII ZB 68/ 06
Deshalb die Versicherungsleistung sofort an den jeweiligen Arzt abtreten und direkt dorthin überweisen lassen.
Das scheitert im eröffneten Verfahren m.E. an § 80 InsO. Wenn die Erstattungsansprüche zur Masse gehören (was m.E. nicht so ist, s.o.), dann kann der Schuldner sie nicht wirksam abtreten.