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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 18:21:40 *
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Autor Thema: Insolvenz §§ 200, 289 Abs. 2 aufgehoben  (Gelesen 1409 mal)
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vwfahrerin
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« am: 15. Mai 2009, 17:40:15 »

Ich habe heute Post vom Amtsgericht bekommen. Nun heißt es:

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. ... wird das Insolvenzverfahren nach Eintritt der Rechtskraft des Ankündigungsbeschlusses und mangesl einer zu verteilenden Masse ( $$200, 289 Abs. 2 InsO) aufgehoben.
In dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen d .... wurde im schriftlichen Verfahren Schlussterm zum Ablauf des 11.05.2009 bestimmt.
Es wird festgestell:

Einwendungen gegen die Schlussrechnung wurden nicht erhoben.

Mangels Masse kann die aufhebung gem. § 200 InsO erfolgen.
Es wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt (§291 InsO)

Wird die Insolvenz jetzt aufgehoben oder bleibe ich in der WVP? Die Eröffnung war am 26.09.2008.

Bin jetzt etwas eingeschüchtert. Was sagt der § 200 und 291 aus?

Wäre froh, wenn ich bald Gewissheit hätte und keine Schreiben mehr kämen. Aber hier bekommt man ja Hilfe.

Gabi
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vwfahrerin
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« Antworten #1 am: 15. Mai 2009, 17:50:10 »

Und wenn es bleibt, ab wann gelten dann die 6 Jahre? Ab Antragsbeginn oder welches Datum ist da ausschlaggebend?
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Feuerwald
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WWW
« Antworten #2 am: 15. Mai 2009, 18:38:14 »

"Wird die Insolvenz jetzt aufgehoben oder bleibe ich in der WVP? Die Eröffnung war am 26.09.2008"

es sind zwei Verfahren

a) das Insolvenzverfahren
b) das Restschuldbefreiungsverfahren

das a) Insolvenzverfahren ist nunmehr beendet und aufgehoben. Die RSB wurden angekündigt. Glückwunsch, wunderbar, Sekt auf machen ...

das b) Restschuldbefreiungsverfahren (auch als Wohlverhaltensphase bekannt). Sie befinden sich ab  jetzt in der Wohlverhaltensphase und sollten die Obliegenheiten gem. § 295 InsO kennen und beachten.



" wann gelten dann die 6 Jahre?"

Rechnerisch ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
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vwfahrerin
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« Antworten #3 am: 15. Mai 2009, 19:03:36 »

Danke für die positive Informationen.

Dann prosit.  juchu
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