Guten Abend Hannes,
"persönliche Gegenstände" ?
Sollten diese Gegenstände zu den lt. § 811 ZPO unpfändbaren Sachen gehören, oder die mit denen in Zusammenhang stehenden Versicherungsforderungen nach § 851 ZPO unpfändbar sein, dann können die daraus entstehenden Versicherungsansprüche u. U. beschränkt unpfändbar sein.
Baumbach/Lauterbach, Zivilprozessordnung, 69 Aufl. 2011, Grundz § 704 Rn 112):
Ein Anspruch auf die Zahlung einer vertraglichen Feuerentschädigung ist bei einer Wiedererstellungspflicht des Versicherten beschränkt unpfändbar, § 98 VVG. Dasselbe gilt für eine Versicherungsforderung für unpfändbare Sachen, § 15 VVG.
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MfG
bertino