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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 18:31:20 *
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Autor Thema: Insolvenz , Wohnungseinbruch und Regulierung durch Hausratversicherung  (Gelesen 729 mal)
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Hannes
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« am: 06. Februar 2011, 11:35:25 »

Hallo und einen schönen Sonntag an alle hier !

Kurze Zusammenfassung :
- seit 09.11.10 in der Privatinso
- am 10.02.11 findet die Prüfung der angemeldeten Forderungen und zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl einer anderen Th. statt

nun zu meinem Anliegen :
in der Nacht vom 10.11 auf den 11.11.2010 hatte ich einen Wohnungseinbruch, wo von mir persönliche Dinge und von meiner Freundschaft gestohlen wurden (persönliche Gegenstände).
Ich meldete den Schaden meiner Hausratversicherung, die mir diese Sachen ersetzen wollte, am 4.2.11 .
Am 2.2.11 erhielt die Versicherung von meiner Th Post, dass ich doch eine Regulierungssumme erwarten könnte und sich die Versicherung bis zum 9.2.11 melden sollte, was meine Versicherung laut der Aussage des Regulierungsbeauftragten nicht macht.
Das Schreiben der Th ist vom 31.1.11 übrigens.
Ich finde das als eine Frechheit, was sich die Th. da erlaubt ohne mich zu informieren.
Der Versicherungsmann, der am Freitag bei mir war, findet das auch sehr dreist und fragte mich, ob das mein Vormund wäre.
Ich habe die Regulierung zurück gestellt und wollte mich nun erst einmal informieren.
Weiß mir aber keinen Rat, nur den dass ich den Vertrag mit meiner Hausrat habe und nicht meine Th.
Kann mir jemand helfen ?
Ich liege mit meinem Einkommen unter der Pfändungsgrenze durch meine kleine Rente.
Die Summe für den Schaden wäre so bei 1200 Euro.
Für einen Rat wäre ich dankbar.


Mit freundlichem Gruß Hannes
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weiß was
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« Antworten #1 am: 06. Februar 2011, 19:42:45 »

Versicherungsansprüche können grds. gepfändet werden, würden also zur Insolvenzmasse gehören.
Allerdings ist vielleicht ein Schutz über § 17 VVG möglich. Mögl. sollten Sie die TH auf diese Vorschrift hinweisen.
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bertino
weiß was
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« Antworten #2 am: 06. Februar 2011, 21:42:28 »

Guten Abend Hannes,

"persönliche Gegenstände" ?

Sollten diese Gegenstände zu den lt. § 811 ZPO unpfändbaren Sachen gehören, oder die mit denen in Zusammenhang stehenden Versicherungsforderungen nach § 851 ZPO unpfändbar sein, dann können die daraus entstehenden Versicherungsansprüche u. U. beschränkt unpfändbar sein.

Baumbach/Lauterbach, Zivilprozessordnung, 69 Aufl. 2011, Grundz § 704 Rn 112):
Zitat
Ein Anspruch auf die Zahlung einer vertraglichen Feuerentschädigung ist bei einer Wiedererstellungspflicht des Versicherten beschränkt unpfändbar, § 98 VVG. Dasselbe gilt für eine Versicherungsforderung für unpfändbare Sachen, § 15 VVG.
.

MfG

bertino
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Hannes
Jungspund
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« Antworten #3 am: 06. Februar 2011, 23:11:36 »

ich danke dir bertino !
-aber was ist mit dingen die meinem freund gehören ?



freundlicher gruß Hannes
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paps
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« Antworten #4 am: 07. Februar 2011, 17:44:55 »

Sofern die Sachen des Freundes überhaupt reguliert werden, müssten diese Ansprüche abgesondert werden.
Aus den Unterlagen an die Versicherung sollten die Ansprüche feststellbar sein.

Mit diesen Unterlagen würde ich die Freigabe des Regulierungsteilbetrages durch das Insolvenzgericht beantragen.

Handelt es sich bei Ihren Gegenständen um gewöhnlichen Hausrat, der nicht der Pfändung nach §811 ZPO unterliegt, würde ich Ihre Regulierungsansprüche gleichfalls durch das Insolvenzgericht freigeben lassen.

Regulierungsansprüche für Wertgegenstände, Schmuck oder Bargeld werden Sie nicht frei bekommen.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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« Antworten #4 am: 07. Februar 2011, 17:44:55 »



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