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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 18:31:45 *
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Autor Thema: Insolvenz Zeit  (Gelesen 930 mal)
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kuschel04
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« am: 02. Dezember 2007, 23:43:28 »

hallo !!!

Ich lag gerade auf dem sofa und hab so nach gedacht und mir ist die frage gekommen wie lange ein verfahren von eröffnung bis zur wohlverhaltensphase ist bzw.  der Zeitraum ??

Ist das gesetztlich festgelegt ?
Wann beginnt es ab wann man den Pfändbaren betrag ab gibt ??? ab eröffnung des Verfahrens oder mit beginn der wohlverhaltensphase ?

Dann noch was.  Ich hatte schon mal in einem Thema das Thema Auto angesprochen.  Wenn ich hier das so richtig gelesen habe könnte ich mir in er WVP einen neuen Gebrauchten kaufen ohne das der TH mir den wagen wieder weg nehmen könne ?? bzw ich könnte b. z.  Einen Leasing Vertrag abschließen ??

Dann noch was ich muss doch sogar was ansparen in der WVP  für die Verfahrenskosten oder ?? weil die am ende des Verfahrens zu zahlen sind ??? habe ich da falsche infos ???

Ich danke jetzt schon mal für euren antworten. 



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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 03. Dezember 2007, 11:41:46 »

" wie lange ein verfahren von eröffnung bis zur wohlverhaltensphase ist bzw.  der Zeitraum ?? Ist das gesetztlich festgelegt ?"

-> der genaue Zeitraum ist nicht auf Tag, Monat oder Jahr festgesetzt.

"Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist" und "Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens"

Man kann ca. 12 bis 18 Monate rechnen, mal deutlich länger, mal deutlich kürzer.



"Wann beginnt es ab wann man den Pfändbaren betrag ab gibt ??? "

-> Im Insolvenzverfahren unterliegt der Lohn der Pfändung  (Insolvenzmasse).
-> Im Restschuldbefreiungsverfahren ist der pfändbare Teil der laufenden Bezüge abgetreten.
=  Abzuführen ist daher ab Eröffnung des Insolvenzverfahren für die Dauer von 6 Jahren. 


"Wenn ich hier das so richtig gelesen habe könnte ich mir in er WVP einen neuen Gebrauchten kaufen ohne das der TH mir den wagen wieder weg nehmen könne ?? "

-> Richtig, der Insolvenzbeschlag endet mit Aufhebung/Einstellung des Insolvenzverfahrens. Danach kann vermögen gebildet werden.


"bzw ich könnte b. z.  Einen Leasing Vertrag abschließen ??"

-> Falls sich eine Bank findet, die dazu bereit ist, geht auch das.


"Dann noch was ich muss doch sogar was ansparen in der WVP  für die Verfahrenskosten oder ?? "

-> Muss man nicht.. Die gestundeten Verfahrenskosten werden vorrangig aus der Insolvenzmasse und später aus den von der Abtretung erfassten Beträgen bereinigt. Angespart werden muss nichts. Kann aber, wenn man will. Anders wenn die Verfahrenskosten nicht gestundet würden, dann müsste man diese Kosten vorschießen und auch die Mindestvergütung des Treuhänders entrichten. Was aber nicht stimmt, ist die Aussage, die Verfahrenkosten müssen am Ende der Laufzeit der Abtretung (der 6 Jahre) entrichtet werden, um die Restschuldbefreiung zu erlangen. Das sind Märchen die von so manchen Treuhändern und TV-Produktionen gerne mal unters Volk gebracht werden.

Gruss
Feuerwald
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