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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 18:33:31 *
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Autor Thema: Insolvenz auch möglich mit Straftat?  (Gelesen 386 mal)
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verzweifelt82
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« am: 15. März 2011, 16:51:14 »

Hallo,
ich bitte um Rat, weil ich das alles psychisch langsam nicht mehr verkrafte.
Ich schildere mal kurz was überhaupt passiert ist...
Leider lief ein Gewerbe auf meinem Namen, welches von jemand anderem geführt wurde. Die besagte Person hat sich mit dem Geld im Ausland abgesetzt und ich landete vor Gericht wegen Betruges. Zurückblieben viele Gläubiger, die Geld haben wollen und ich habe keins. Zum zweiten Mal war inzwischen der Gerichtsvollzieher da. Ich bin mit den Nerven völlig am Ende.
Ist es möglich in dem Fall eine Privatinsolvenz zu beantragen? Was würdet Ihr mir raten?
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 15. März 2011, 17:02:49 »

Ist es möglich in dem Fall eine ****Insolvenz zu beantragen?

- grundsätzlich ja. Forderungen aus eine vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind jedoch von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Gläubiger dies entsprechend zur Insolvenztabelle meldet (Bestreiten dürfte nach einer Verurteilung nichts nützen).

Es sollten zudem die Versagungsgründe nach § 290 InsO vorab geprüft werden.

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verzweifelt82
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« Antworten #2 am: 15. März 2011, 17:11:02 »

danke erstmal für die antwort.
was würdest du denn an meiner Stelle machen? Ich bin noch Student, es gibt über 60 Gläubiger, die Summe würde ich ohne Zinsen auf ca 50K schätzen.
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Feuerwald
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« Antworten #3 am: 15. März 2011, 18:23:04 »

zu empfehlen ist eine gute Beratung um die Sachlage zu prüfen.

Dabei sollte auch abgewogen werden, ob im Fall eines (Regel-)Insolvenzverfahrens weitere Gläubiger sich berufen fühlen, einen Betrugsanzeige zu machen, damit auch deren Forderungen "insolvenzfest" werden.

 
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Der_Alte
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« Antworten #4 am: 15. März 2011, 18:25:17 »

Mit einem ehemaligen Gewerbe und 60 Schuldner bietet sich die Regelinsolvenz an. Die kann man selbst bei Gericht beantragen. Formulare gibt es im Internet.
Was ist bei dem Betrugsverfahren herausgekommen? Gibt es eine Feststellung für einen Einzelfall oder für mehrere Geschädigte?
Wie hoch sind die Schadensummer der Gläubiger, die betrogen wurden? Handelte es sich um ein Strafverfahren oder Zivilverfahren?

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Es grüßt der Alte
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« Antworten #4 am: 15. März 2011, 18:25:17 »



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verzweifelt82
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« Antworten #5 am: 15. März 2011, 20:35:33 »

ich denke mal,dass es ein strafverfahren war. geschädigte wie mich gibt es mehrere, die person war der polizei schon bekannt, leider wurde der wohl nie in haft geschickt. Die Summen der Gläubiger sind unterschiedlich hoch, teils 100 Euro teils mal 400 Euro.
Mein Leben hat sich auf den Kopf gestellt  sad
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Der_Alte
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« Antworten #6 am: 15. März 2011, 21:06:06 »

Mir ist es noch nicht ganz klar: Waren Sie angeklagt wegen Betrugs und sind verurteilt worden oder sind Sie nur einem Betrüger aufgesessen und haben den Schaden.
Das ist schon eine wichtige Frage, denn wenn Sie selbst keine unerlaubte Handlung vorsätzlich begangen haben dürfte eine Insolvenz einschließlich Restschuldbefreiung gute Chancen haben.
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verzweifelt82
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« Antworten #7 am: 15. März 2011, 22:28:28 »

ich sitze auf dem Schaden und habe noch eine Geldstrafe zusätzlich bekommen. In meinem Führungszeugnis steht nichts. Verurteilt wurde ich wegen "Beihilfe zum versuchten gewerbsmässigen Betrug". Sieht nicht so gut aus,oder?
Übrigens vielen Dank für deine Hilfe.
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tomwr
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« Antworten #8 am: 16. März 2011, 00:34:20 »

Da hat wohl wieder mal einer seinen Ebayaccount einem Unbekannten zur Verfügung gestellt oder so.
Ja dumm gelaufen.
Jetzt stellt sich die Frage, wieviele der Gläubiger in einem Insolvenzverfahren tatsächlich auf vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung klagen. Und dann abwägen ob es sich lohnt. Da offenbar Regelinsolvenzverfahren in Betracht kommt (scheint ja gewerblich gewesen zu sein) kann man hier natürlich erstmal einen Antrag stellen, warten dass den Schuldnern die Kinnlade runterfällt und dann den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens abwarten. Und regelmäßig in die Akte beim Insolvenzgericht schauen.

Man kann dann wenn zu viele Gläubiger klagen und eine RSB dann nicht so viel Sinn macht immer noch die Reißleine ziehen und den Antrag auf RSB und Stundung der Verfahrenskosten zurückziehen. Bei fehlender Masse wird das Verfahren dann ziemlich schnell wieder beendet.
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Der_Alte
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« Antworten #9 am: 16. März 2011, 08:43:27 »

Ich kann mit TOMWR nur anschließen. Da die meisten Gläubiger im Insolvenzrecht wahrscheinlich genauso unbewandert sind wie Sie bleibt eine größere Chance, dass eine Anmeldung wegen vbuH bei vielen Gläubigern ausfällt. Die wenigen, die dann noch verbleiben, kann man bei den "Kleinbeträgen" im Laufe der Zeit bezahlen.
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