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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 18:34:26 *
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Autor Thema: Insolvenz der Freundin, zusammenziehen, Lebensgemeinschaft  (Gelesen 1605 mal)
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Yatt
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« am: 28. August 2007, 10:58:49 »

Hallo,

ich bin neu in diesem Forum und habe ein paar Fragen, auf die ich leider im Internet keine eindeutigen Antworten finden konnte.  Auf diesem Weg hoffe ich durch Eure Hilfe ein wenig besser informiert zu sein.

Der Fall:

Meine Freundin ist mit einer Firma pleite gegangen und hat ca.  50K€ Schulden, die sie allerdings privat und nicht auf die Firma aufgenommen hat.  Sie wird von einem Insolvenzberater betreut, der allerdings auf wichtige Fragen oft keine Antworten hat.  Ein Vergleich mit dem einzigen Gläubiger (einer Bank) ist gescheihtert und ein Insolvenzverfahren (Privatinsolvenz) soll irgendwann mal eröffnet werden.

Nun meine Fragen.  Wenn meine Freundin (sie ist zwar pleite aber nicht berufstätig) und ich zusammen ziehen, wird in diesem Fall mein Einkommen, irgendwie für den Treuhänder pfändbar sein? Muss ich als Alleinverdiener meine Einkünfte gegenüber dem Treuhänder offen legen, obwohl meine Freundin und ich  nicht verheiratet sind aber in einem gemeinsamen Haushalt leben? Was ist mit den Wertgegenständen, die ich beitze (Auto, meine Plattensammlung! etc. )  Sind die pfändbar? Solche Frage komme der Insolvenzberater meiner Freundin nicht beantworten.
Und eine zweite Frage - muss meine Freundin sich einen Job suchen, oder kann sie weiterhin von meinem Geld leben? Ist sie verpflichtet in der Wohlverhaltensphase jede zumutbare Arbeit anzunehmen, auch wenn davon auszugehen ist, dass sie nicht mehr al 900,-€/ Monat verdienen würde? Was passiert, wenn sie sagt, dass sie nicht arbeiten will, weil wir als "Lebensgemeinschaft" genug zu leben haben.

Für alle Antworten und Anregungen bedanke ich mich im Voraus!
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Feuerwald
Moderator
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Beiträge: 2767

Danke
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WWW
« Antworten #1 am: 28. August 2007, 11:40:41 »



"Sie wird von einem Insolvenzberater betreut, der allerdings auf wichtige Fragen oft keine Antworten hat.  "

-> Dann sollten Sie den Berater wechseln.


"Ein Vergleich mit dem einzigen Gläubiger (einer Bank) ist gescheihtert und ein Insolvenzverfahren (Privatinsolvenz) soll irgendwann mal eröffnet werden. >

-> Regel- oder Verbraucherinsolvenz ? was meint der Berater ?


"Nun meine Fragen.  Wenn meine Freundin (sie ist zwar pleite aber nicht berufstätig) und ich zusammen ziehen, wird in diesem Fall mein Einkommen, irgendwie für den Treuhänder pfändbar sein? "

-> Nein.


"Muss ich als Alleinverdiener meine Einkünfte gegenüber dem Treuhänder offen legen, obwohl meine Freundin und ich  nicht verheiratet sind aber in einem gemeinsamen Haushalt leben?"

-> Nein.


"Was ist mit den Wertgegenständen, die ich beitze (Auto, meine Plattensammlung! etc. )  Sind die pfändbar? "

-> Nein.


"Solche Frage komme der Insolvenzberater meiner Freundin nicht beantworten."

-> Tja.  Siehe oben! Hier droht Gefahr, denn ein Berater, der dass nicht wiess, oh je, der wird Fehler machen, die das gesamte verfahren versauen können

 
"Und eine zweite Frage - muss meine Freundin sich einen Job suchen, oder kann sie weiterhin von meinem Geld leben?"

-> Ja, Sie muss sich bemühen und die Bemühungen dokumentieren ! das die oberste Obliegenheit !


"Ist sie verpflichtet in der Wohlverhaltensphase jede zumutbare Arbeit anzunehmen"

-> Auch im eröffneten Insolvenzverfahren, wenn die Verfahrenkosten gestundet werden.


"auch wenn davon auszugehen ist, dass sie nicht mehr al 900,-€/ Monat verdienen würde?"

-> Ja, das ist ein Thema, das nicht mit ja oder nein zu beantworten, das könnte man nun vertiefen.  Dennoch: Ja, Sie sollte/muss sich um eine zumutbare Beschäftigung bemühen, alles andere ist riskant. 
   

"Was passiert, wenn sie sagt, dass sie nicht arbeiten will, weil wir als "Lebensgemeinschaft" genug zu leben haben.>

-> Die Restschuldbefreiung hat einen kleinen Preis, den § 295 InsO, u.a. die  Erwerbsobliegenheiten. Zu sagen ich mag nicht, wird kaum helfen. Einzige Lücke ist § 296 Abs. 1 InsO.

... Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werd

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