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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum 05. Dezember 2008, 04:26:45 *
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Autor Thema: Insolvenz trotz Unterhaltschulden?  (Gelesen 359 mal)
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Thorsten
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« am: 05. Oktober 2008, 13:52:37 »

Hallo zusammen,

zuerst mal meine Situation. Ich war die letzten Jahre selbstständig tätig, und "schiebe" seit mittlerweile über 10 Jahre ca. 45.000 Euro Schulden vor mir her. Diese Verteilen sich auf 2 Banken, Inkassobüros, und die Unterhaltsvorschußkasse. - Ich weiß es ist nicht rühmlich daß ich keinen Unterhalt bezahlt habe, aber es war mir lange Zeit wirtschaftlich einfach nicht möglich, da ich unterm Strich von etwa 700 - 800 Euro lebte.

Mein Ziel war es die letzten 2 Jahre als Freiberufler ca. 15000 Euro auf die Seite zu bekommen um damit einen Vergleich anzustreben. Leider hat dies jedoch nicht geklappt, und das Geld reichte wie gesagt gerade so zum überleben. Jetzt habe ich eine angestellte Tätigkeit angenommen und verdiene etwa 1250 Euro netto.

Nun wurde meinem Arbeitgeber eine Lohnpfändung zugesand, laut deren dieser bis auf den Freibetrag von 820 Euro das Einkomman abführen muß.

Ich sehe für mich keinen anderen Ausweg, als eine Verbraucherinsolvenz durchzuführen. Unter diesem Hintergrund habe ich auch die Anstellung angenommen.
Nun meine Frage: wenn das Insolvenverfahren eröffnet ist, gilt dann für diese Unterhaltsforderung auch die Restschuldbefreiung, und welcher Freibetrag gilt nach Insolvenzbeschluß - die 820 Euro von der jetzigen Lohnpfändung, oder laut der Tabelle 1360 Euro Freibetrag bei einem Unterhaltspflichtigen Kind? Mir ist natürlich bewußt, daß ich den laufenden Unterhalt bezahlen muß, was ich derzeit auch tue, was allerdings von 820 Euro nicht ganz einfach ist.

Viele Grüße, Thorsten
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smallville
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« Antworten #1 am: 05. Oktober 2008, 17:36:39 »

Hallo Thorsten,

Unterhaltsschulden die bis zur Eröffnung aufgelaufen sind, werden mit zur Tabelle gemeldet und sind mit von der RSB erfasst.

Laufender und zukünftiger Unterhalt ist aus dem pfändfreien Beträgen zu entrichten und bei säumigen Zahlungen wären dies Neuschulden.

Im Prinzip zahlst Du nach Pfändungstabelle an den Treuhänder und von dem was Dir bleibt den, in Deinem Falle dann wohl Mindestunterhalt (ersichtlich in der Düsseldorfer Tabelle  - Alter des Kindes).
Das heißt im Umkehrsschluß, dass Dir wohl letztendlich nicht mehr bleibt wie der von Dir genannte Betrag.

Sofern das Kind nicht bei Dir lebt, ist es soweit mir bekannt ist auch keine unterhaltspflichtige Person für Dich.
Bei 1250 Euro Netto wären also bei Dir 185,40 Euro pfändbar.
Es blieben 1064, 60 Euro übrig.

Je nach Unterhaltsbetrag bliebe Dir dann davon die Differenz.

Aufgelaufener Unterhalt kann übrigens u.U. bestehen bleiben, sofern festgestellt wird dass er aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung nicht gezahlt wurde.

Viele Grüße
small

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Der Vorteil der Klugheit besteht darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger. (Kurt Tucholsky)
paps
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« Antworten #2 am: 05. Oktober 2008, 20:14:12 »

Da er laufenden Barunterhalt zahlt, bleiben 1320,- pfändungsfrei.
Die Unterhaltsschulden sind Insolvenzforderungen.
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Mfg Paps

Kenntnisse kann jedermann haben, aber die Kunst zu denken, ist das seltenste Geschenk der Natur"  [Friedrich der Große]


Paps ist Initiator und Leiter einer Selbsthilfegruppe für Schuldner und arbeitet hauptberuflich für die Debeka
Thorsten
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« Antworten #3 am: 09. Oktober 2008, 14:17:54 »

Hallo,

erst einmal danke für die schnelle Antwort. Nun noch eine Frage zum Verständnis

Wenn ich das richtig verstanden habe, bleibt die Pfändungsfreigrenze bis zum Insolvenzbeschluß bei 820 Euro. Das heißt die Lohnpfändung bleibt bis dahin auf jeden Fall bis zu diesem Freibetrag aufrechterhalten, und nach dem Beschluß fließt dann die rückständige Unterhaltsforderung in die Tabelle mit ein, und es gilt der pfändungsfreie Freibetrag von 1320 Euro?

Lieben Gruß, Thorsten
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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #3 am: 09. Oktober 2008, 14:17:54 »


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paps
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« Antworten #4 am: 09. Oktober 2008, 20:05:43 »

ja, wenn es dazu einen Beschluß gibt.
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Mfg Paps

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ulf1970
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« Antworten #5 am: 10. Oktober 2008, 10:24:19 »

Hauptsache der Unterhaltsrückstand ist nicht entstanden, weil falsche Angaben gemacht worden sind. Das wäre dann doch ein Problem - auch in der Inso...
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