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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 18:50:42 *
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Autor Thema: Insolvenz u. Ebay....ich versteh das immer noch nicht...kann jemand helfen?  (Gelesen 2252 mal)
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« am: 14. Januar 2008, 16:15:27 »

Hallo,

wir sind jetzt seit letzes Jahr (Feb.07) im Insolvenzverfahren...Mein Mann und ich getrennt, da wir ein Haus haben und somit gemeinsame Schulden...

Wie genau ist das jetzt mit Ebay? Ich hab gehört man würde sich strafbar machen wenn man da Sachen verkauft?
Es ist nun mal so das man halt nicht viel Geld hat und die Kinder viele Wünsche zu Weihnachten...ich hab dann den Kids gesagt sie könnten einige Ihrer Spielsachen bei Ebay verkaufen und dann würde das Weihnachtsgeschenk etwas größer ausfallen...da ich mir nicht sicher war ob ich überhaupt was verkaufen darf(auch wenn es nur die Kindersachen sind), bat ich meine Schwester das sie doch die Sachen für meine Kinder reinstellen soll.
Da die Kinder aber noch kein Konto haben, meine Schwester etwas weiter weg wohnt und die Kinder dann länger warten hätten müssen bis sie dann das Geld von Ihr bekommen, hab ich das Geld ihrer verkauften Spielsachen auf mein Konto überweisen lassen...war das jetzt ein Fehler? muss ich das der Treuhänderin melden?
meine Kinder haben aber doch nichts mit der Inso zu tun oder? und ich verkauf die Sachen ja nicht als Händler sondern es ist eigentlich wie auf dem Flohmarkt...man verkauft Sachen das man sich was neues leisten kann....
Auch mit den Klamotten...wollte jetzt ein paar Kinderklamotten reinstellen bei Ebay damit ich dann Geld für neue Sachen hab...ich hab 4 Kinder und man bringt die Sachen gar nicht her die die zum anziehen brauchen.

Ich bin nur Hausfrau und verdiene nichts. Mein Mann geht allein arbeiten...ich habe doch eigentlich auch eine pfändungsfreie Grenze oder? aber trotzdem versteh ich noch nicht warum ich Sachen wie Klamotten oder Spielsachen, wenn ich die verkauf, der Treuhänderin melden müsste....
gibt es da irgendeine Möglichkeit oder ist das wirklich verboten?
und wenn ja, was mach ich jetzt weil das Geld auf meinem Konto war? ich hab es ja den Kindern gegeben...waren ja ihre Spielsachen...aber wie soll ich das nachweisen?
Bis jetzt wollte die Treuhänderin einmal zu Beginn der Inso die Kontoauszüge der letzten 3 Monate und das wars. Läuft dann alles einfach weiter oder muss ich mich irgendwann zwischendurch bei Ihr melden?

Meine Schwester hat mir ausserdem erzählt das sie wo gelesen hätte das es verboten wäre das sie Sachen für mich verkauft(aber sie hat die ja für meine Kinder verkauft) und das es eine hohe Gefängnisstrafe dafür geben würde.
Meinen Ebaynamen benutz ich sowieso schon nur noch zum kaufen und verkaufe nichts mehr...traurig ist das schon....wie soll man sich sonst das Leben erleichtern:-(

Weis da jemand mehr darüber? huh

Über Antworten wäre ich sehr dankbar....hab jetzt voll Angst das ich was falsch gemacht hab sad
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« Antworten #1 am: 14. Januar 2008, 19:54:36 »

Also gegen gelegentliche Verkäufe bei Ebay dürfte auch der TH nichts haben.

Rechtlich gesehen handelt es sich bei den Spielsachen der Kinder; und aus meiner Sicht auch bei den Anziesachen; um deren Eigentum.

Zum anderen sind alle Haushaltsgegenstände und Bekleidung von der Pfändung nicht betroffen. Insoffern auch nicht Massezugehörig. -Ich gehe nicht davon aus, dass Sie Pelzmäntel versteigern.-

Dumm nur, dass da plötzlich Bargeld auf Ihr Konto geht.
Aber auch kein wirkliches Problem, aus dem Verwendungszweck läßt sich ja sicherlich die ebay-nummer erkennen.


Sollten Sie aber regelmäßig Artikel einstellen, könnte der Verdacht des gewerbemäßigen Handelns entstehen.
Wo hier eine Grenze zu ziehen ist? Keine Ahnung.

Einziges Problem was ich hier sehe ist, dass ihre Schwester in fremden Namen Artikel anbietet und mit falschen Kontodaten arbeitet.
Das dürfte nicht nur gegen die Bestimmungen von ebay sein.
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« Antworten #2 am: 14. Januar 2008, 21:47:09 »

Zu den Kontodaten von Ebay kann ich vielleicht was hilfreiches beisteuern.

Meine Mutter hat einen Account (auf ihren Namen)
Da sie aber computertechnisch nicht so bewandert ist, stelle ich für sie ein, verkaufe und das Geld geht zwecks besserem Überblick auf mein Konto. Es sind nachweislich Gegenstände die meiner Mutter gehören, wäre auch nachzuweisen.
Ich versende sie auch für meine Mutter.

Seitens Ebay ist das kein Problem, denn die Namensabweichung beim Konto ist offensichtlich und der Wohnort auch.


Zu Inso und Ebay:


Ich befinde mich noch im eröffneten Verfahren und dürfte theoretisch kein Vermögen bilden.
Dennoch verkaufe auch ich gebrauchte Kleidung von meinem Kind, altes Spielzeug oder auch von mir alte Bekleidung oder andere Nutzgegenstände.

Davon kaufe ich wie biene auch, neue Bekleidung (neu gebraucht :-) ) oder andere benötigte Dinge (Töpfe, Druckpatrone und oder ähnliches was man eben so braucht)

Würde man es auf dem Flohmarkt tun, merkte es keiner.
So gehen die Zahlungen auf dem Konto ein.
Klar sieht das erstmal aus wie "Vermögensbildung" aber es handelt sich um unpfändbare Gegenstände - wieso sollte man diese nicht veräußern dürfen.

Ich erziele auch maximal 150 Euro wenn ich alles zusammenaddiere und es wirklich mal gut gelaufen ist.

In der Regel ist es aber nicht mehr wie 50-70 Euro.

Da es in Einzelbeträgen dann meist Überweisungen von z.B. 8,50 Eu sind, denke ich nicht dass es ein Problem geben könnte.

Ich werde meine IV beim nächsten Termin einfach fragen - allerdings kann das dann ja auch wieder von TH/IV zu TH/IV verschieden sein.

Prima wäre eine rechtliche Grundlage dafür zu finden....

lg
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« Antworten #3 am: 14. Januar 2008, 22:00:26 »

 :juchu:danke für die tollen Antworten!....zu Paps: das mit dem Konto ist nicht so! meine Schwester arbeitet nicht mit einem anderen(meinem Konto). Die Käufer wurden nur nach Auktionsende benachrichtigt(Kontodaten sind nicht hinterlegt bei Ebay)wo sie hin überweisen sollen und das war ja nur für die Auktionen meiner Kinder und nicht für meine....aber wenn ich wirklich die Sachen selber einstellen kann dann mach ich das auch wieder....jetzt ist Weihnachten vorbei und sie wollen das ein oder andere schon wieder loswerden....Kinder halt! aber besser so, als wie wenn sie dann so traurig sind weil sie sich nie was anderes kaufen können:-)

danke für die Kommentare!hat mir sehr geholfen...würde mich auch interessieren was der TH gesagt hat...Treffen mit TH? ich kenn meinen gar nicht persönlich...ja da wird es wohl Unterschiede geben!
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« Antworten #4 am: 14. Januar 2008, 22:08:50 »

@biene

Ich habe schon die zweite IV (TH - ich bin im Regelinsoverfahren, da heißen die glaube ich IV *grins*)
Die erste war überfordert mit meinem "Fall" und hat abgegeben :-)
Die hatte ich nur einmal gesehen.

Die "Neue" habe ich bisher 1x gesehen und Ende Januar/Anfang Feb. haben wir (hoffentlich) unser zweites Gespräch.

Ist eine super nette und ich denke mal sie wird mit der Ebaynummer kein Problem haben.

Aber wie gesagt, es gibt auch TH/IV die sind echt nicht ohne und bemühen sich sogar unterhaltsberechtigte Personen abzuerkennen, wollen permanent Kontoauszüge oder streifen auch mal durch die Häuser  shocked

Hab ich alles schon gehört .....

Von daher bin ich froh dass meine so entspannt ist und hoffe dass sie das auch bleibt

lg
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« Antworten #4 am: 14. Januar 2008, 22:08:50 »



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« Antworten #5 am: 18. Januar 2008, 21:20:18 »

Stichwort: gewerbsmäßiger Handel

Dazu das Versteigerungshaus selbst auf seiner Homepage:

blabla...mehr als 100 Bewertungen pro Monat über einen längeren Zeitraum  deuten blablaauf eine gewerbliche Tätigkeit hin....

Das BGB sagt - demzufolge auch der TH - :

bla...Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht (den auf den Erfolg gerichteten Willen) hat, sich durch wiederholtes Begehen der Tat eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.

Da keine eindeutige Zahlenangabe erfolgt, kann es im Ermessen der TH liegen, wann das ganze gewerbsmäßig wird.

Tante Google sagt zu gewerbsmäßigen Handel:

http://www.pcwelt.de/start/dsl_voip/archiv/107644/index.html

und

http://www.pcwelt.de/forum/news/149388-ebay-co-schwarz-h-ndler-visier-fiskus-4.html


Stichwort Kinder, Eigentum:

BGB §903 : Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen....

Wobei Kinder einen gesetzlichen Vormund, Eltern etc haben. Dieser ist wieder für das Tun verantwortlich (Denken Sie mal an die Schilder auf Baustellen, wer da für wen haftet).

Ich bin kein Anwalt, dies ist keine Rechtberatung....

Nur wenn Ihnen Ihr TH was böses will, findet er mit Sicherheit einen Weg das vorgenannte gegen Sie einzubringen.

Gruß M:)
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« Antworten #6 am: 18. Januar 2008, 22:38:51 »

Denken Sie mal an die Schilder auf Baustellen, wer da für wen haftet.

Ich bin kein Anwalt, dies ist keine Rechtberatung....

Gruß M:)
Ich bin auch kein Anwalt  juchu

Aber im Buch der Großen Rechtsirrtümer steht das wohl unter den ersten 10.

"§ 828 BGB Minderjährige

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

und bei e-bay dan noch zusätzlich

§104 und § 104  BGB
Geschäftsunfähig und beschränkt geschäftsfähig

Dann noch gesetzlicher Vertreter; am besten Wiki...
Zitat
Der gesetzliche Vertreter ist ein Stellvertreter, dessen Vertretungsmacht nicht auf einer Vollmacht, das heißt einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht, beruht, sondern sich unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Gesetzliche Vertreter sind beispielsweise die Eltern für ihr minderjähriges Kind oder der Vormund, wenn den Eltern die elterliche Sorge nicht zusteht. Der Vorstand für seine Aktiengesellschaft oder seinen eingetragenen Verein, der Geschäftsführer für seine GmbH oder der Gesellschafter für die offene Handelsgesellschaft sind ebenfalls gesetzliche Vertreter.

Beschränkt Geschäftsfähige (Minderjährige ab 7 Jahren, § 106 BGB) bedürfen nach § 107 BGB zu einer Willenserklärung, durch die sie nicht nur einen rechtlichen Vorteil erlangen, der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Ein von einem beschränkt Geschäftsfähigen ohne vorherige Einwilligung geschlossene Vertrag ist schwebend unwirksam und kann nachträglich durch Genehmigung des gesetzlichen Vertretes wirksam werden (§ 108 BGB).

um das Thema zum Abschluß zu bringen, Gelegenheitsverkäufe aus dem Unpfändbaren oder den freigegebenen Gegenständen dürften keine Probleme mit der Insolvenzordnung bereiten. Da kommt auch der TH nicht dran vorbei.
« Letzte Änderung: 18. Januar 2008, 22:44:18 von paps » Gespeichert

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« Antworten #7 am: 19. Januar 2008, 11:40:29 »

Schade das ich mich so unglücklich formuliert habe... im Grund wollte ich genau darauf hinweisen @ Paps

PS : bis jetzt ist das WE eigentlich ganz schön... auch wenn´s regnet juchu

Gruß M:)
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« Antworten #8 am: 19. Januar 2008, 15:57:01 »

Schade das ich mich so unglücklich formuliert habe...Gruß M:)
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« Antworten #9 am: 19. Januar 2008, 17:48:54 »

@paps

Wie schön das wir das-auf-den-Boden-schmeißen-vor-lauter -Lachen nicht vergessen, bei all den bedrückenden Lebvenssituation !!!

lol M:)

Aber mal ernsthaft. Worauf ich hinaus wollte ist:

Können Kinder, die weder beschränkt,  oder überhaupt nicht geschäftsfähig sind, Eigentümer einer Sache sein? Oder ist nicht eher ein Vormund / Eltern der Eigentümer.

Na große, graue Eminenz was meinst Du?
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« Antworten #10 am: 19. Januar 2008, 18:07:29 »

Zitat
Beschränkt Geschäftsfähige (Minderjährige ab 7 Jahren, § 106 BGB) bedürfen nach § 107 BGB zu einer Willenserklärung, durch die sie nicht nur einen rechtlichen Vorteil erlangen, der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Ein von einem beschränkt Geschäftsfähigen ohne vorherige Einwilligung geschlossene Vertrag ist schwebend unwirksam und kann nachträglich durch Genehmigung des gesetzlichen Vertretes wirksam werden (§ 108 BGB).

so stand es geschrieben. wink

Geschäftsfähigkeit hat was mit Eigentum zu tun?

Zitat von: UNI-Potsdam
1. Der 17-jährige Schüler S bekommt von seinem Großvater heimlich, ohne dass die Eltern des
S davon erfahren, 250 € geschenkt.
a) Ist S Eigentümer dieser 250 € geworden?
- § 929 BGB? [Geld = bewegliche Sachen i.S.d. § 929 BGB (vgl. § 935 II BGB)]
- Einigung: WE des S S = minderjährig (Umkehrschluss § 2 BGB); beschr. Geschäftsfäh.
gem. §§ 106, 107 BGB = hier: ledigl. rechtl. Vorteil = WE (+)
WE des Großvaters Wirksamwerden = § 131 II S. 2 1. Alt. BGB = WE (+)
- Übergabe: (+)
S ist Eigentümer der 250 € geworden.
b) Kann S mit diesem Geld ganz nach seinen Wünschen ohne Absprache mit seinen Eltern einkaufen
gehen und wirksame Kaufverträge abschließen?
- § 433 BGB? (Willensübereinkunft?)
- WE des S S = minderjährig (s.o.); beschr. Geschäftsfäh. gem. §§ 106, 107 BGB = hier:
gem. § 433 II BGB = Verpflichtung zur Abnahme und Bezahlung ≠ ledigl.
rechtl. Vorteil = Einwilligung der Eltern nicht vorhanden = WE (-);
§§ 108, 110 BGB (-) = „ohne Absprache mit seinen Eltern“ = weder „Genehmigung“
noch „Taschengeld“
WE d. Verkäufers Wirksamwerden = § 131 II S. 1 BGB = WE (-)
S kann nicht ohne Absprache mit seinen Eltern wirksame Kaufverträge abschließen.
« Letzte Änderung: 19. Januar 2008, 18:09:20 von paps » Gespeichert

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« Antworten #11 am: 19. Januar 2008, 18:11:00 »

also wenn ich auch meine Meinung dazu sagen darf...ich denke das ein Kind genauso Eigentümer einer Sache sein kann solange es um Dinge geht die im Taschengeldbereich liegen....wär ja echt unfair einem Kind gegenüber wenn ich dann sag: ok, du hast dies und jenes zwar geschenkt bekommen oder dir vom Taschengeld sauer zusammen gespart...Du hast aber leider Pech denn du bist "nur" ein Kind und darum verkauf ich jetzt alles weil es MEIN Eigentum ist als Dein gesetzlicher Vertreter...Schwachsinn denke ich! aber bei unseren Paragraphen wäre es natürlich nicht verwunderlich wenn es da auch wieder irgendwelche Urteile gibt...wie kompliziert Deutschland doch ist dntknw
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« Antworten #12 am: 19. Januar 2008, 18:15:51 »

geanu darauf berufen sich unsere Uni-Angehörigen bei ihrer Musterlösung für Studenten.
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« Antworten #13 am: 19. Januar 2008, 19:10:30 »

Ok.  Ebayartikel im Taschengeldbereich gehören den Kids.

Über Ebay werden Artikelö gedreht wie Spielzeug, Kleidung der Mutter & Kids  sowie andere Nutzgegenstände.

Da es sich um nicht um Bilder von Picasso und Nerzmäntel handelt und auch (gem Ebay) weniger als 100 Bewerztungen pro Monat eingestellt werden, haben wir das Thema geklärt.

Wieder was gelernt juchu

Danke M:)
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« Antworten #14 am: 19. Januar 2008, 19:22:25 »

Nun könnte man aber im Umkehrschluß behaupten, dass das beschränkt geschäftsfähige Kind aber einen Herausgabeanspruch des erzielten Verkaufspreises  gegen die Eltern, wegen seinerseits fehlendem Einverständnis zur Veräußerung der Sachen, hat.

Aber das können wir dan ein andermal diskutieren.

Oder es erläutert mal einer der hier postenden Rechtsanwälte.
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