§ 812 ZPO Pfändung von Hausrat
Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
in Verbindung mit
§ 803 ZPO Pfändung
(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
besagt, dass es i.d.R. zu Pfändung von Hausrat
nicht kommt-
nur in Ausnahmefällen, wenn es sich um sehr hochwertige Luxusgüter handelt, kommt eine Pfändung in Frage...
Die von Ihnen angesprochenen Gegenstände, wenn sie auch einen hohen ideellen Wert haben, sind für die Pfändung sicherlich uninteressant