Hallo paps,
da muss ich korrigieren. Wenn ein Familienmitglied mit wichtiger Begründung vom Erbe ausgeschlossen wird (Enterbung) kann selbst der Pflichtteil nicht mehr eingefordert werden.
Die Enterbung sollte allerdings testamentarisch und notariell beglaubigt vorgenommen werden.
(Den Fall hatten wir vor ein paar Jahren in der Familie)
Hallo gacze,
Da ich mich mitten im "Vermächtniskrieg" befinde lese ich mich im Internet dumm und dusselig um für meinen speziellen Fall eine Anwort zu finden und bin dabei auf diese sehr informative Seite gestossen.
Vielleicht hilft sie ja auch Dir:
http://www.notare-marktplatz.de/informationen/ueberschuldeter_erbe.htmMit Pflichteilsanspruch ist Auszahlung gemeint. Erbt Dein Sohn z.B. das Haus und Du würdest den Pflichteil einfordern wollen, dann müsste Dein Sohn Dich auszahlen.
Dein Vater kann aber heute zu Lebzeiten sein Testament jederzeit dahingehend ändern, dass er z.B. Dir ein Wohnrecht auf Lebenszeit "vermacht" und Deinen Sohn bindet das Haus nicht verkaufen zu dürfen.
Sowas geht und greift auch - wir selbst haben so eine "tolle" Immobilie gemeinschaftlich (meine Cousins und ich) und dürfen 30 Jahre nicht verkaufen.....
Wenn ihr 100% sicher sein wollt, erkundigt euch bei einem Anwalt/Notar für Erbrecht und verfasst alles so dass ihr auf der sicheren Seite seid.
lieben Gruß
smallville