Das sind keine Bußgelder. Das sind die Steuern die ich nicht abgeführt habe.

Nach § 42 d Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, für zu Unrecht erstattete Lohnsteuer und für die Verkürzung der Lohnsteuer, die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung entstehen. Gemäß § 42 d Abs. 1 Nr. 4 EStG haftet der Arbeitgeber auch für die Lohnsteuer, die ein Dritter nach § 38 Abs. 3a zu übernehmen hat. Der Haftungstatbestand erstreckt sich dabei ebenso auf die pauschale Lohnsteuer.
Da Scheinselbstständigkeit festgestellt wurde, haftet jetzt der Arbeitgeber für die nicht abgeführte Lohnsteuer.
