Hallo,
wenn die Selbständigkeit noch besteht, gilt automatisch und aller Wahrscheinlichkeit nach das Regelinsolvenzverfahren. Hier sind beide Seiten antragsberechtigt: der Schuldner wie auch der / die Gläubiger. Das hat jedoch keinen Einfluß auf die Erteilung / Verweigerung der Restschuldbefreiung.
Allerdings gibt es bei Ärzten in der Insolvenz spezielle Probleme, z. B. \"Insolvenzbeschlag der Einkünfte des Arztes und Abtretungen an die Kassenärztliche Vereinigung\" - weitere Infos
hier...
Gruß
jafern