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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 20:59:51 *
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Autor Thema: Insolvenztabelle  (Gelesen 1932 mal)
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Pauli
weiß was
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« am: 25. September 2010, 14:39:00 »

Hallo!
Habe heute meine Insolvenztabelle vom Insolvenzverwalter, mit der Bitte
um Prüfung bekommen.
2 von den eingereichten Forderungen der Gläubiger möchte ich nicht anerkennen, da diese
viel zu hoch sind.
1. Frage: muß ich nur "bestritten" eintragen, oder eine ausführliche Begründung
          mit Beweisschriftsätzen
2. Frage: muß ich den gleichen Schriftsatz zusätzlich zum Gericht schicken?

Viele Grüße

Noch ein Nachtrag: Der Insolvenzverwalter hat eine Forderung über € 40000,00 bereits
festgestellt, die ich aber bestreiten werde??? Wie ist das zu verstehen???
« Letzte Änderung: 25. September 2010, 15:19:52 von Pauli » Gespeichert
paps
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« Antworten #1 am: 25. September 2010, 23:35:30 »

Um qualifizierte Antworten geben zu können, müßte man den kompletten Sachverhalt zu den Forderungen kennen.

Vorab bestreiten können Sie viel, nutzen wird es aber nichts.
Das müßte im Prüftermin geschehen.

Teilen Sie dem TH ihre Zweifel an der Forderungsanmeldung mit und begründen Sie dies  kurz.

Sie sollten unbedingt alle Gerichtstermine wahrnehmen.

Bestreiten Sie eine Forderung der Höhe nach, müßte der GL den Nachweis führen, dass diese berechtigt ist.
Aber Achtung, titulierte Forderungen (mit Zinsen) wachsen manchmal schneller als man denkt.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Feuerwald
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WWW
« Antworten #2 am: 26. September 2010, 01:26:39 »

2 von den eingereichten Forderungen der Gläubiger möchte ich nicht anerkennen, da diese viel zu hoch sind.

-> Sie können diese Forderung bestreiten. Es kommt dann darauf an, ob diese bereits tituliert sind. Vermutlich nicht? Wenn Sie als Schuldner alleine (also nicht auch der IV/TH) bestreiten, werden die Forderungen dennoch aufgenommen, jedoch wird Ihr Widerspruch notiert. D.h. die Gläubiger werden bei der Verteilung der Masse zwar berücksichtigt, jedoch haben diese Gläubiger keine Möglichkeit, sich eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle ausstellen zu lassen. Für den Fall, dass die RSB nicht erteilt würde, hätten diese Gläubiger dann keine rechtskräftig festgestellte Forderungen und müssten zunächst den Klageweg beschreiten.

 oder eine ausführliche Begründung mit Beweisschriftsätzen

- nein. Begründen muss man nicht.


Frage: muß ich den gleichen Schriftsatz zusätzlich zum Gericht schicken?

-> in jedem Fall im Prüfungstermin (oder wenn schriftliches Verfahren/Prüfungstermin dann schriftlich oder zu Protokoll)

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Pauli
weiß was
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« Antworten #3 am: 26. September 2010, 11:42:52 »

Danke für die Antworten!

Verfahren wird schriftlich durchgeführt!

1. Forderung: Pacht Ladenlokal Nachforderung über € XXXXX,00 obwohl Vertrag fristlos
              gekündigt wurde. (Vermieter hat bis zum eigentlichen Ende Lt. Vertrag
                                hochgerechnet)
wurde nicht tituliert, Vermieter hat fristlos gekündigt
ausstehende Miete über € XXXX,00 ist tituliert und ebenfalls eingereicht, wird von mir auch nicht bestritten.

2. Forderung: KK über € XXXX,00
              Lt. Schreiben von KK aus 3/09 nur € XXX,00 da Mitarbeiter bereits 7/08 abgemeldet wurde
nicht tituliert-Inso-Verwalter hat ebenfalls bestritten
« Letzte Änderung: 28. September 2010, 09:35:44 von Pauli » Gespeichert
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