Der Insolvenzverwalter besteht dennoch auf dieses Geld!!! Was soll/kann ich machen?
Das Problem ist, dass der Anspruch auf mtl. "Nutzungsentschädigung" nun jeweils nach Insolvenzeröffnung entsteht und Ihre Forderungen aus der Zeit vor der Eröffnung stammen. Eine Aufrechnung, wie von Ihnen gewünscht, scheitert daher an § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Eine Aufrechnung ist u.U. gem. § 110 Abs. 3 InsO bestenfalls für den Monat der Eröffnung, bzw. (Insolvenzeröffnung nach dem 15.) noch für den folgenden Monat möglich.
Eine weitere Frage: Kann der Insolvenzverwalter bestimmen die Wohnung für unter 10.000€ des Einkaufspreises zu veräußern, auch wenn mein Vater nicht zustimmen sollte und er eine Versteigerung bevorzugt?
Wenn die Bank mitmacht, dann kann der IV die Wohnung verkaufen. Ihr Vater ist aus dem Rennen, der hat sprichwörtlich nix mehr zu melden.