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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 21:18:57 *
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Autor Thema: Ist Krankengeld pfändbar  (Gelesen 5930 mal)
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smallville
weiß was
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Beiträge: 490

Danke
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« am: 31. Oktober 2007, 10:40:34 »

Hallo,

da ich derzeit leider längerfristig krank geschrieben bin, beschäftige ich mich
gerade mit dem mir nach 6 Wochen zustehenden Krankengeld.

Meine Krankenkasse sagte mir, dass es sich um ca. 70% des Bruttolohnes handelt würde,
jedoch maximal 90% des Nettolohnes.

Abgeführt werden dann noch die Sozialabgaben - Pflege, Arbeitslosenanteil usw.

Ich habe 13 Gehälter, die werden auch zugrunde gelegt.

Ist alles in allem recht schwammig.

Derzeit verdiene ich 1598 Netto - 107,50 pfändbarer Betrag und - 40 Euro VWL
Bleiben mir ca. 1440 Euro

Ich habe das Krankengeld im Internet errechnen lassen und der Rechner sagt
1354 Krankengeld netto (hoffe er hat die Sozialabgaben abgezogen  dntknw )

Laut Tabelle wäre ich bei diesem Betrag nicht pfändbar.

Frage: Sollte ich doch pfändbar sein, weil ich Urlaubsgel nicht einbezogen habe oder die KK eben doch ein Stück mehr zahlt usw.
kann dann Krankengeld überhaupt angetastet werden?

Frage2:
Muss ich den IV über meinen Krankenstand in Kenntnis setzen?

Die Dame von der KK sagte, wenn die Krankmeldung eingeht aus der ersichtlich ist, dass sie eintreten werden, wird mir ein Formular zugeschickt und parallel an meinen Arbeitgeber.

Ich bibbere jetzt natürlich ob es mit IV Ärger geben könnte, und ob das Geld von der KK nahtlos übergehend bei mir eingehen wird.

Hat hier jemand diesbezüglich Erfahrungen?

Lieben Dank für eure Hilfe

Gruß
smallville
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« Letzte Änderung: 31. Oktober 2007, 18:39:21 von smallville » Gespeichert

IN - Verfahren seit Mai 2007
noch immer nicht in der WVP
paps
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Beiträge: 6193

Danke
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« Antworten #1 am: 31. Oktober 2007, 14:21:00 »

nach meiner Meinung bedingt pfändbar nach §850b ZPO da Lohnersatzleistung

.....4.    Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3 579 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

Sie sollten den IV Informieren.
« Letzte Änderung: 31. Oktober 2007, 14:23:53 von paps » Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
smallville
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Beiträge: 490

Danke
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« Antworten #2 am: 31. Oktober 2007, 21:57:10 »

Danke Paps,

werde die IV sofern ich sie mal erreiche in Kenntnis setzen.

Gruß
smallville
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IN - Verfahren seit Mai 2007
noch immer nicht in der WVP
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