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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 21:29:32 *
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« am: 11. Juni 2010, 00:32:10 »

Hallo,und vielen Dank für die erste Antwort !
 Da ich zwangspensioniert bin, und meine Frau Hausfrau ist, liegen wir eh unter der Pfändungsfreigrenze,und ich glaub auch nicht das sich das ändert, ergo werden die Gläubiger leer ausgehen.
-werden sie dadurch nicht alles gegen eine Restschulderlassung unternemen?
-habe mal gehört,das sich der IV in der Regel einmal im Jahr meldet,um Gebühren zu verlangen,weiß nicht wie ich das zahlen soll.
-bis jetzt habe ich 20 jahre eine Steuererklärung machen lassen,auch dieses habe ich dieses Jahr nicht gemacht,wegen der Kosten,
mußte ja beim IV eine Schätzerlaubnis unterschreiben,für das Finanzamt,reicht das?
die restlichen Fragen das nächste mal
vielen Dank für die Antworten im vorraus!
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« Antworten #1 am: 11. Juni 2010, 07:33:15 »

-werden sie dadurch nicht alles gegen eine Restschulderlassung unternemen?
Das aussergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren welches ja die Vorbedingung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist lief ja wohl auch schon auf einen Nullplan raus. Das mit der Versagung der RSB ist nicht so einfach und in Ihrem Fall wohl auch nicht Zielführend. Ein Nullplan als Schuldenbereinigungsplan ist auch im Verfahren zulässig! Deshalb kann keiner RSB versagen.

habe mal gehört,das sich der IV in der Regel einmal im Jahr meldet,um Gebühren zu verlangen,weiß nicht wie ich das zahlen soll.
Verfahrenskostenstundung beantragen! Die Kosten des TH können hierdurch ebenfalls gestunded werden. Die Stundung wird grundsätzlich bis zur Erteilung der RSB gewährt und umfasst die Kosten des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens, des Insolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens. Sie muss für jeden Verfahrensabschnitt gesondert beantragt werden.http://bundesrecht.juris.de/inso/__4a.html

-bis jetzt habe ich 20 jahre eine Steuererklärung machen lassen,auch dieses habe ich dieses Jahr nicht gemacht,wegen der Kosten,
mußte ja beim IV eine Schätzerlaubnis unterschreiben,für das Finanzamt,reicht das?
Im Verfahren ist der TH für die Steuererklärung zuständig! Sie müssen Ihm lediglich alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.




« Letzte Änderung: 11. Juni 2010, 07:36:21 von Fallera » Gespeichert

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« Antworten #2 am: 11. Juni 2010, 20:43:45 »

Donnerwetter,hier wird gut und schnell geantwortet.
Habe noch mal im Beschluß vom AG nachgelesen,Im letztem Abschnitt bei den Gründen steht der Satz
-und dem Schuldner die Verfahrenskosten zu stunden waren, § 4a InsO.-
das müßten denn ja wohl auch die Auslagen für den IV sein,Oder?

Noch eine Frage. wenn es nun noch über ein Jahr dauern kann,bis ich mal wieder was vom Gericht höre,fängt dann erst in diesem
Moment die Wohlver.... an,oder Rückwirkend mit der Verfahrenseröffnung?
danke
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« Antworten #3 am: 11. Juni 2010, 21:33:45 »

-und dem Schuldner die Verfahrenskosten zu stunden waren, § 4a InsO.-
das müßten denn ja wohl auch die Auslagen für den IV sein,Oder?

Für das Verfahren ja!

Noch eine Frage. wenn es nun noch über ein Jahr dauern kann,bis ich mal wieder was vom Gericht höre,fängt dann erst in diesem
Moment die Wohlver.... an,oder Rückwirkend mit der Verfahrenseröffnung?

Das Gesamte Verfahren inkl. Schuldenbereinigung dauert 6 Jahre ab Verfahrenseröffnung! Die Wohlverhaltensperiode beginnt mit Aufhebung des eigentlichen insolvenzverfahrens.
« Letzte Änderung: 11. Juni 2010, 21:45:33 von Fallera » Gespeichert

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« Antworten #4 am: 12. Juni 2010, 00:11:50 »

Gott ist das alles kompliziert,also wird IV doch noch mit Forderung Kommen?
Erfahre ich es irgendwann schriftlich,wann bei mir die Wohl.... anfängt?
Ich hoffe ich nerve nicht! wow
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« Antworten #4 am: 12. Juni 2010, 00:11:50 »



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« Antworten #5 am: 12. Juni 2010, 01:20:24 »

Sie haben doch sicherlich vom Gericht einmal einen Beschluss bez. der Verfahrenskostenstundung bekommen oder?
Es kommt darauf an für was die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt wurde. Gut möglich, dass dies nur für
das eigentliche Verfahren zutrifft, nicht jedoch für die WVP. Die Mindestvergütung des TH beläuft sich auf ca. 119 EUR pro Jahr + Auslagen also nichts weltbewegendes. Wenn jedoch die Stundung der Verfahrenskosten für das gesamte Verfahren bewilligt wurde, ist
die WVP inbegriffen und sie zahlen auch weiterhin nichts. Sollten sie jedoch eine Gebührenforderung vom TH erhalten, so müssen sie diese unbedingt zahlen, da dies sonst zur Versagung der RSB führen kann.

Sobald Sie vom Amtsgericht einen Beschluss bekommen in dem Ihr Verfahren aufgehoben ist, sind sie in der WVP!
Nachzulesen auch in www.insolvenzbekanntmachungen.de

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« Letzte Änderung: 12. Juni 2010, 01:23:02 von Fallera » Gespeichert

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