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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 21:30:21 *
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Autor Thema: Job kündigen. Auswirkungen auf Restschuldbefreiung?  (Gelesen 499 mal)
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rotesbienchen
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« am: 03. Januar 2011, 11:11:19 »

Ihr Lieben,

Frohes Neues!!

Ich bin seit Mai 2009 in der WVP und arbeite seit September 2009 wieder Vollzeit. Kohle passt, TH bekommt seinen Teil, soweit alles gut. Allerdings bin ich Mutti von nem dreijährigen und hier in HH völlig ohne Familie. Und nach knapp 1,5 Jahren Vollzeitstress bin ich am Ende meiner Kräfte. Das wirkt sich auch auf meine Arbeit aus. Vom Leid meines Kindes und meiner Gesundheit ganz zu schweigen. Nun hab ich mich mal vorsichtig vor getastet wie es wäre die Arbeitszeit auf 30 Stunden zu reduzieren. Keine Chance. Mein Chef mäkelt nur noch an der Qualität meiner Arbeit rum.

Daher bin ich am überlegen, ob ich wieder in die Nähe meiner Familie und Freunde ziehe. Ich komme ursprünglich aus Ba-Wü. Das Arbeitsamt hat für die Kündigung bereits ihr ok gegeben. Ich würde keine Sperrzeit bekommen. Nun frage ich mich aber wie das mit der Restschuldbefreiung ist? In Stuttgart würde ich dann versuchen wieder Arbeit zu finden in Teilzeit. Kann mir der TH hier einen Strich durch die Rechnung machen? Ich kann ja nicht absehen wie schnell ich Arbeit finde. Ich hab über die Feiertage bereits Stellenangebote gesichtet aber fast alles ist Vollzeit. So kann es jedenfalls auch nicht weitergehen. Mein Sohn leidet unter dem harten 12-Stunden-Tag, ich bin alle paar Monate für mehrere Wochen krank und eine Besserung ist nicht in Sicht. Selbst mit Entlastung für mich durch einen Babysitter sind wir gescheitert weil mein Sohn mich dann unter der Woche so gut wie gar nicht sieht.

Meinen TH will ich damit aber nicht konfrontieren solange ich mir nicht sicher bin.

Viele Grüße
Gabriele
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horst69
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« Antworten #1 am: 03. Januar 2011, 15:21:58 »

Meiner Meinung nach ist das kein Problem !

Du musst dich nur nach deinem Umzug wieder belegbar um eine neue Stelle bemühen, Obliegenheit ist das Stichwort. Aber generell kann dich niemand zwingen, unglücklich am bisherigen Wohnort zu sein.

Viel Glück  wink
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tomwr
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« Antworten #2 am: 03. Januar 2011, 17:05:50 »

Wie alt ist denn der Sohn ?  gruebel
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Fallera
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« Antworten #3 am: 03. Januar 2011, 17:13:51 »

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Wie alt ist denn der Sohn ?  
- 3 Jahre schreibt sie!

Es gibt hier folgendes Urteil vom BGH.

BGH zur Erwerbsobliegenheit bei Kinderbetreuung in der Insolvenz
 
Während des Restschuldbefreiungsverfahrens in der Insolvenz hat der Schuldner grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit. Der BGH hat mit Beschluss vom 03.12.2009 entschieden, dass diese Erwerbsobliegenheit bei Kinderbetreuung entfallen kann (IX ZB 139/07).
Seine Entscheidung lehnt der BGH an die familienrechtliche Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht an, wonach von einer Verpflichtung zur Erzielung von Erwerbseinkommen bis zum 8. Lebensjahr des betreuten Kindes grundsätzlich nicht ausgegangen wird. Vom 8. bis zum 11. Lebensjahr ist nach dieser Rechtsprechung nach den Umständen des Einzelfalles gegebenenfalls eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar. Der BGH weist in seiner Entscheidung weiter darauf hin, dass auch das Unterlassen einer Teilzeitbeschäftigung nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen muss, wenn sich aus der Teilzeittätigkeit ohnehin kein pfändbares Einkommen hätte ergeben können.

Wenn sich allerdings eine Erwerbsobliegenheit aufgrund der Umstände des Einzelfalles ergibt, sollte der Schuldner in der Lage sein, zumindest seine Bemühung um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nachweisen zu können. Dies kann durch die Sammlung von Bewerbungsschreiben und entsprechenden Ablehnungen erfolgen. Gerade dann, wenn das betreute Kind das 8. Lebensjahr vollendet hat, sollten betroffene Schuldner ihre Erwerbsobliegenheit sehr ernst nehmen.

Ergo, kein Problem! Das wohl von Ihnen und Ihres Kindes geht in dem Fall vor!!!!!
« Letzte Änderung: 03. Januar 2011, 17:19:50 von Fallera » Gespeichert

I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
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