Hi, zumutbare Jobsuche und auch deren Annahme sind ja einer Ihrer Obliegenheiten.
Ist der Job zumutbar, sollten Sie ihn in Ihrem eigenen Interesse annehmen.
Sich länger auf dem Hartz IV Kissen ausruhen ohne nachweisliche Jobbemühungen , oder einen zumutbaren Job abzulehnen, könnte u.U. einen Versagungsantrag durch Gläubiger oder Treuhänder nach sich ziehen.
Und das mit den 980 Euro stimmt nicht so ganz. Es kommt darauf an, was Sie Netto verdienen.
Sie können auf Antrag bei Gericht eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze beantragen...gerade mit dem Hintergrund der Fahrtkosten.
Wenn Ihr Arbeitgeber die Fahrtkosten erstattet sind das m.E.
Aufwandsentschädigngen und somit
nicht pfändbar.Während der WVP sind Steuererstattungen nicht mehr pfändbar.
Ausnahme: Es wurde
Nachtragsverteilung nach § 203 InsO durch das Gericht angeordnet
Dies kann durch den Treuhänder oder Insolvenzgläubiger beantragt werden.
Sollte so etwas in Ihrem Aufhebungsbeschluß stehen, haben Sie leider Pech.
PS.Arbeiten lohnt sich immer, auch mit dem Hintergrund der Restschuldbefreiung !!
