Hallo,
eine wichtige Frage zu dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes Az.: VII ZB 16/09 vom 28.1.2010:
der IV hat mir Anfang des Jahres mitgeteilt, dass der Restwert meines Fahrzeugs genügend hoch ist, dass er - um eine Austauschpfändung nicht machen zu müssen - mir die Zahlung der Differenz über 750 € angeboten hat. Die erste Rate über 250 € habe ich jetzt bezahlt.
Nun besagt dieses neue Urteil, dass das Fahrzeug zur Erhaltung der Erwerbstätigkeit nicht gepfändet werden darf. Ich benötige es auch dringend, um meine behinderte Frau zur Arbeitsstelle zu fahren. Ist dem IV bekannt.
FRAGE: Schließt dieses Urteil auch die Austauschpfändung aus?????
Vielen Dank für hilfreiche Antworten
