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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 21:37:01 *
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Autor Thema: KFZ-Steuer zurück holen-wie lange möglich?  (Gelesen 882 mal)
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Deloona79
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« am: 08. Oktober 2011, 04:54:27 »

Hab schon die Suchfunktion benutzt,aber jetzt bin ich noch verwirrter... dntknw gruebel wink
Gibts da jetzt einen festen Zeitrahmen,in dem der TH sich die KFZ-Steuer zurück holen kann oder nicht? Bei der Schuldnerberatung wurde mir gesagt,dass er das nur kann,wenn die die Steuer innerhalb der letzten 6 Wochen vor Verfahrenseröffnung gezahlt wurden. Hier liest man aber auch was von einem Zeitrahmen von 6 Monaten. Ist das TH-abhängig?
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 08. Oktober 2011, 11:46:41 »

Es  gibt zwei Möglichkeiten

Den Rückruf von Lastschriften innerhalb  der Widerruffrist t (ganz allg.), was aber mittlerweile im Privatbereich nicht mehr so ohne weiteres statthaft ist.

Das (Zwangs-)Abmelden des Pkw, was zu einer Steuerrückerstattung führt, die dann zur Masse gezogen wird. Eine Frist gibt es hier nicht.

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Deloona79
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« Antworten #2 am: 08. Oktober 2011, 16:22:51 »

Zwangsabmelden wird der TH mein Auto wohl eher nicht. Brauche es zur Arbeit und ne Verschrottung von meinem Möhrchen kostet Gott sei Dank mehr,als es wert ist. Also kann ich wohl davon ausgehen,dass er sich die Steuer auf jeden Fall zurück holt.  huh
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« Antworten #3 am: 08. Oktober 2011, 18:06:31 »

Hallo,
mit großer Wahrscheinlichkeit wird das Fahrzeug "zwangsabgemeldet". Du wirst davon nichts merken. Mein Fahrzeug habe ich auch behalten..der Aufwand der Verwertung war dem Treuhänder zu hoch. Ich benötige das Fahrzeug eigentlich nur zum Einkaufen...aber er hats freigegeben. Die Abmeldung veranlasst das Finanzamt. Ab-und Anmeldung geschehen parallel so dass du es erst merkst, wenn dir der TH einen neuen Steuerbescheid zuschickt mit der Bitte, die KFZ-Steuer zu bezahlen....bei mir war es toll, da die Fälligkeit einen Monat später war und somit nur ein ganz geringer Betrag (16€) ausgezahlt wurden und diese vom FA mit der offenen Steuerschuld verrechnet wurde.

 lollol lollol lollol
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« Antworten #4 am: 08. Oktober 2011, 18:22:49 »

noch wichtig: Achte beim erneuten Bezahlen auf die NEUE Steuernummer...ist bis auf zwei Buchstaben identisch mit der alten!!!!
 thumbup
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« Antworten #4 am: 08. Oktober 2011, 18:22:49 »



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Deloona79
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« Antworten #5 am: 09. Oktober 2011, 07:25:43 »

Danke für die Amtworten!!! Oha,meine Steuer ist diesen Monat fällig... Die werd ich dann wohl doppelt bezahlen "dürfen".  rougi
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« Antworten #6 am: 13. Oktober 2011, 16:19:38 »

Ein kleiner Tip: Melde das Fahrzeug eine Woch nach Inso Antragsabgabe ab und wieder neu an. Bei der Anmeldung wollen die FÄ eine Einzugsermächtigung..kein Problem...bau einen Zahlendreher ein...kann ja mal passieren...jetzt dauert es ca. 3 wochen bis die dich anschreiben und bitten den Betrag zu bezahlen. Das meldest du deinem Treuhänder mit dem Hinweis, das du das bezahlen willst..er wird es dann nicht zurückfordern können...noch sicherer ist es, wenn du das fahrzeug erst nach insoeröffnung neu anmeldest.
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« Antworten #7 am: 13. Oktober 2011, 16:31:21 »

@Endlich_frei.. Ach soooo..Alles was NACH der Insoeröffnung abgebucht wird,darf der TH nicht mehr zurück buchen?? Also auch die KFZ-Steuer nicht,wenn das Timing passt und die Inso spätestens Anfang Dezember eröffnet werden würde (KFZ-Steuer wäre Mitte Dezember fällig-hab eben nochmal nachgeschaut??? Hach,das wär schön!!!  juchu
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« Antworten #8 am: 13. Oktober 2011, 16:40:03 »

..ist einen versuch wert..meistens klappt es da du aus deinem pfändungsfreien einkommen zahlst oder vielleicht sogar ein bekannter?
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« Antworten #9 am: 13. Oktober 2011, 18:07:31 »

Der Tipp ist nicht nur am Rande des Legalen, sondern auch noch schlichtweg Unsinn.

Der TH/IV wird die Vorauszahlung der KFZ-Steuer zurück buchen lassen.
Nicht über das Konto, sondern beim FA.
Schließlich ist es Guthaben, dass beim FA schlummert.

Nach möglicher Freigabe des KFZ wird dann die Jahresvorauszahlung nochmal fällig.

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« Antworten #10 am: 13. Oktober 2011, 18:09:35 »

..nicht wenn die zahlung nachweislich ein guter freund getätigt hat...am rande des legalen? also völlig legal und in ordnung!!!
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« Antworten #11 am: 13. Oktober 2011, 18:10:53 »

der th wird ein bestehendes guthaben zurückfordern...vom finanzamt. neues guthaben nicht mehr!!! lollol lollol
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« Antworten #12 am: 13. Oktober 2011, 18:16:41 »

Gehen Sie auf die Suche nach KFZ-Steuer.
Dort wird im Forum mehrfach begründet, warum der TH/IV bei einem nicht freigegebene KFZ zurückholen kann und möglicher Weise auch wird.
 whistle
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« Antworten #13 am: 13. Oktober 2011, 18:20:28 »

paps...mal weiter oben lesen...hier wird davon ausgegangen, das das fz freigegeben wird
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paps
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« Antworten #14 am: 14. Oktober 2011, 18:38:44 »

zunächst bei mir "unten".
Das habe ich gelesen.
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