Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 21:42:22 *
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Autor Thema: Kann ein einmal freigegebener Pkw wieder vom IV "beschlagnahmt" werden ?  (Gelesen 651 mal)
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Britta
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« am: 11. Mai 2011, 09:38:35 »

Ich bin seit 12/2010 im Inso.verfahren. Mein IV hat meinen 11 Jahre alten Pkw aus der Inso.masse freigegeben, da ich diesen für den Beruf gebraucht habe. Jetzt werde ich arbeitslos und habe Angst, dass mir mein Pkw. weggenommen wird, oder ich ihn gar auslösen muß (wovon??? ).
Ich bin allein erziehend und benötige das Auto unbedingt für die Transporte meiner Kinder in die unterschiedlichsten Schulen.
Was kann mir jetzt passieren, oder mache ich mir grundlos Sorgen, da ja wohl ein einmal aus der Inso.masse freigegebenes Auto unwiderruflich freigegeben und somit mein Besitz ist. rougi
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horst69
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« Antworten #1 am: 11. Mai 2011, 10:51:32 »

Keine Panik !

Aufgrund des alters vom Auto und deiner Lebenssituation würde ich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, das gar nicht passieren wird !!
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Britta
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« Antworten #2 am: 11. Mai 2011, 11:08:30 »

Hallo horst69,

danke für die Antwort. Ich denke/hoffe ja auch, dass mir da nichts passieren kann, wäre aber beruhigter, wenn ich es definitiv wüßte.
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horst69
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« Antworten #3 am: 11. Mai 2011, 11:25:56 »

Ob er das KFZ im nachhinein noch "beschlagnahmen" darf, weiß ich nicht 100%ig. Deshalb kann ich darauf auch nicht mit Sicherheit antworten.

Aber ich kann dir sagen, das die Wahrscheinlichkeit das er sich das Auto holt, bei vielleicht 1% liegt.

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paps
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« Antworten #4 am: 11. Mai 2011, 16:31:59 »

Haben Sie die Freigabe schriftlich?
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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« Antworten #4 am: 11. Mai 2011, 16:31:59 »



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Britta
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« Antworten #5 am: 12. Mai 2011, 07:16:37 »

Ja, ich habe die Freigabe schriftlich vom IV bekommen.

LG.Britta
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Fallera
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« Antworten #6 am: 12. Mai 2011, 10:16:19 »

Ich denke die Freigabe, sofern sie schriftlich erfolgte ist unwiderruflich!

Ich meine jedoch schon mal irgendwo gelesen zu haben, dass sie das ändern könne, wenn der Grund der Freigaben (z. b. Beruf) weggefallen ist aber bin mir nicht sicher!
« Letzte Änderung: 12. Mai 2011, 10:22:42 von Fallera » Gespeichert

I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
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Britta
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« Antworten #7 am: 12. Mai 2011, 10:28:05 »

In der Freigabeerklärung steht leider drin:
....das Fahrzeug wird unbedingt zur Bewältigung des Arbeitsweges benötigt, da der Arbeitsplatz in zumutbarer Weise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreicht werden kann. ....insofern ist der Pkw unpfändbar und gehört deshalb nicht zur Insolvenzmasse...

Da ich ja nun aber auch in der PI angehalten bin mich um einen Arbeitsplatz zu bemühen, würden ja im Falle der Rückführung an den IV eine Vermittlung seitens des Arbeitsamtes eher schwerer sein, als mit einem Pkw, aber wie sieht es denn nun in der Praxis aus ???  dntknw
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Achdujeh


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« Antworten #8 am: 12. Mai 2011, 12:13:40 »

In Fällen wie diesen geht es oft darum, für wie lange die Freigabe aufrechterhalten werden kann, weil ja sonst die Neubschäftigung gefährdet ist.

Ich sehe aber noch einen zweiten Ansatz für eine Freigabe. In Fällen, wo z.B. das Fahrzeug aus medizinischen oder anderen Gründen nötig ist, muss dann ein neuer Antrag gestellt werden. Leider weiß ich nur, dass so etwas geht, aber welcher Paragraph (850x?) es genau ist, ist mir leider nicht bekannt.

In diesem Fall müsste dann nach Rücknahme der Freigabe wegen der Berufstätigkeit ein neuer Antrag gestellt werden.

FG Achdujeh
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Britta
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« Antworten #9 am: 12. Mai 2011, 12:59:19 »

D.h.also auch, dass ich das Fahrzeug auch wegen meiner minderjährigen Kinder (6+10) behalten könnte, wenn ich es zum Transport in Schule und Kindergarten benötige?
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tomwr
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« Antworten #10 am: 12. Mai 2011, 15:31:37 »

In der Freigabeerklärung steht leider drin:
....das Fahrzeug wird unbedingt zur Bewältigung des Arbeitsweges benötigt, da der Arbeitsplatz in zumutbarer Weise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreicht werden kann. ....insofern ist der Pkw unpfändbar und gehört deshalb nicht zur Insolvenzmasse...

Das hört sich weniger nach Freigabe an sondern mehr wie eine Feststellung, dass der PKW eine unpfändbare Sache nach §811 ZPO ist, weil er für den Arbeitsweg benötigt wird. Das kann sich allerdings ändern, wenn die Arbeitsstelle nicht mehr besteht. Steht in dem Schreiben überhaupt etwas von "Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag" oder ähnlich ?
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Der_Alte
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« Antworten #11 am: 12. Mai 2011, 16:01:40 »

Ich lese das so, das der TH in seinem Eröffnungsbericht festgestellt hat, dass das Kfz nicht zur Masse gehört.
Erst durch eine neue Feststellung des TH - und ich bin mir gerade nicht sicher, ob er das allein entscheiden darf - kann die Massezugehörigkeit entstehen.
Bis dahin gehört das Kfz nicht zur Masse. Damit erübrigen sich auch alle Freigabefragen.
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Es grüßt der Alte
Achdujeh


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« Antworten #12 am: 12. Mai 2011, 16:09:49 »

D.h.also auch, dass ich das Fahrzeug auch wegen meiner minderjährigen Kinder (6+10) behalten könnte, wenn ich es zum Transport in Schule und Kindergarten benötige?
Im Prinzip ja. Das bräuchte dann aber wohl einen neuen und entsprechend begründeten Freigabeantrag. Aus dem muss hervorgehen, warum es nötig ist, die Kinder mit dem Auto zu bringen.

Bei den Rechtspflegern wurde so etwas ähnliches wie bei dir mal diskutiert. Es war übrigens der § 811, der in dem Zusammenhang genannt wurde.

Und wie der Alte schrieb, ein neuer Antrag ist erst nötig, wenn das Fahrzeug wirklich zur Masse gezogen werden soll.

FG Achdujeh

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Britta
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« Antworten #13 am: 12. Mai 2011, 16:20:58 »

Habe mir mein Schreiben nochmal genauer angesehen und darin tatsächlich nichts über eine Freigabe gefunden. Lediglich ging es um die Pfändbarkeit meines Pkw's. Der §811 Abs. 1 Zi.5 ZPO wird in diesem Zusammenhang auch genannt.
Ein weiterer Passus ist auch: ...damit verbleibt die Verwaltungs-und Verfügungsgewalt für dieses Fahrzeug uneingeschränkt bei Ihnen. Das bedeutet neben der uneingeschränkten Nutzbarkeit auch, dass Sie für alle entstehenden Verbindlichkeiten vollständig und fristgerecht aufkommen müssen....
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Britta
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« Antworten #14 am: 12. Mai 2011, 16:42:35 »

Schutzvorschriften bei Kraftfahrzeugen:
- wenn die Schuldnerin allein erziehend und erwerbstätig ist, vgl  LG Tübingen, Beschl. v. 10.021992 - 5 T 144/91
 So, nun bin ich ja leider erst einmal ab Juni arbeitslos.
Allerdings habe ich einen kleinen Nebenjob in Wohnortnähe, von dem mein IV natürlich auch weiß - d.h. doch dann auch, dass ich, wenn auch geringfügig, eine kleine Beschäftigung ausübe, womit ja dann wiederum der Passus "erwerbstätig" in gewisser Weise auf mich zutrifft - oder ???

Ich bedanke mich für alle Antworten !!!
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