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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 21:46:13 *
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Autor Thema: Kann ich Insolvenzantrag vor Abgabe der EV stellen?  (Gelesen 2459 mal)
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Leopold Bloom
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« am: 08. Dezember 2009, 22:48:08 »

Am 27.11. war ich zur Abgabe der EV geladen.
Für diesen Termin habe ich mich entschuldigt, u.a. wegen Kurzfristigkeit.

Heute in der Post eine erneute Ladung zur Abgabe der EV am 15.12. von einem anderen Gläubiger.

Kann ich vor diesem Termin einen Antrag auf Regelinsolvenz stellen?

Was benötige ich dazu alles?

- ich bin selbständig
- mehr als 19 Gläubiger sind vorhanden (bei den meisten habe ich sogar die Aktenzeichen und die Anschrift)
- einen Vergleichsversuch mit den Gläubigern habe ich nicht unternommen.

Meinen derzeitigen Auftraggeber kann ich angeben, dieser ist informell vorinformiert.

Geht es, dass ich einfach mit meinem Schulden-Ordner zum Amtsgericht pilgere, auf den Tisch lege und ein formloses Schreiben beilege, dass ich Antrag auf Regelinsolvenz stelle?

Hab ich was übersehen oder ist das tatsächlich so einfach?
Was passiert als nächstes (außer dass die Bank mir das Konto kündigt)?

Gruß Leopold Bloom

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Paula41
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« Antworten #1 am: 09. Dezember 2009, 09:00:28 »

Hallo,

natürlich können Sie das. Ob Sie damit Ihr gewünschtes Ziel erreichen sei dahingestellt.

InsO:
§ 13 Eröffnungsantrag
(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet.
Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner.
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der
Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular
einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses
benutzen.

Die Inso-gerichte haben wohl Formulare, ob die zwingend vorgeschrieben sind, weiß ich nicht. Wichtig wäre allerdings auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.

Ein Vergleichsversuch ist bei einer Regelinsolvenz nicht erforderlich.

mfg
Paula41
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Feuerwald
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« Antworten #2 am: 09. Dezember 2009, 10:34:05 »

 und ein formloses Schreiben beilege, dass ich Antrag auf Regelinsolvenz stelle?

- das reicht wohl nicht. Auch ist damit der EV Termnin nicht vom Tisch. Im Eröffnungsverfahren ist die Zwangsvollstreckung durch Gläubiger noch möglich. Ob das Gericht diese untersagt, ist nicht gewiss. I.d.R. wird zunächst ein Gutachter bestellt und bis der "fertig hat", vergehen schon mal einige Wochen.
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makro
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« Antworten #3 am: 09. Dezember 2009, 11:43:57 »

ich habe mir damals (letztes Jahr) Formulare aus dem Internet besorgt, diese ausgefüllt (inkl.RSB und Abtretung) und am 11.12.2008 zum Gericht gebracht, am 19.12.2008 wurde dann die Insolvenz (IN) eröffnet. Sogar mein IV war überrascht das es so schnell ging, er war der Meinung das dies daran lag das der Antrag und alle Unterlagen korrekt und übersichtlich ausgefüllt waren und die Eröffnung demzufolge reine Formsache war

Also machbar ist das in einen so kurzen Zeitraum, aber ob das vor der Abgabe der EV schützt?
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nsolventer
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« Antworten #4 am: 10. Dezember 2009, 00:15:46 »

Naja so schnell ging es bei mir leider nicht. Ist wohl auch immer von den Umständen abhängig. Obwohl alle Anträge sauber ausgefüllt wurden gab es zweimal Nachfragen seitens des Gerichts. Einmal zur Hauptforderung, ein zweites Mal um Angaben in der Gläubigerliste zu konkretisieren. Wenn ich Glück habe kommt vor Weihnachten noch die Eröffnung, wenn ich Pech habe kommt eine weitere Nachfrage vom Gericht.

Also den Antrag gibt es bei den meisten Gerichten zum Downloaden, einfach mal googlen unter "Insolvenzgericht xxx Antrag" oder ähnlich. Statt xxx ist das nächste zuständige Amtsgericht (Ort) anzugeben.

Wichtig ist jeden Gläubiger nur einmal aufzulisten bzw. mehrere Forderungen zusammenzufassen sowie ein konkreter Forderungsgrund (Rechnung, Vertrag, Schadenersatz, o.ä.) anzugeben. Ich habe das Gläubigerverzeichnis in Excel erstellt und als Anlage mitgesendet, für alles andere den vorbereiteten Formantrag hergenommen.

Belege interessieren das Gericht eigentlich nicht, also den Ordner kannst Du zu Hause lassen. Die interessieren sich nur für den Antrag und die darin gemachten Angaben. Und dann good luck. Eine Woche halte ich für eine Regelinsolvenz schon sehr optimistisch, ich denke auf 2 bis 3 Monate Bearbeitungszeit wird man sich einstellen müssen, bis die Eröffnung da ist.

Ich habe auch einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung geschickt, dem ist aber nicht entsprochen worden da laut Gericht keine Masse vorhanden ist, damit auch kein Gläubigerschutz notwendig. Also um die EV kommst Du m.E. nicht rum. Ist ja auch nicht so schlimm. Aber ich denke mal es reicht wenn in der SCHUFA die Abgabe der EV steht. Wenn da auch noch ein Haftbefehl aufgeführt wird weil man sich gegen die EV gesträubt hat wirft das ein noch schlechteres Bild auf den Schuldner.
 whistle
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« Antworten #4 am: 10. Dezember 2009, 00:15:46 »



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makro
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« Antworten #5 am: 10. Dezember 2009, 01:13:05 »

Eine Woche halte ich für eine Regelinsolvenz schon sehr optimistisch, ich denke auf 2 bis 3 Monate Bearbeitungszeit wird man sich einstellen müssen, bis die Eröffnung da ist.


Ich fand es ja auch interessant, vor allem weil es ja eine Regelinsolvenz bei mir ist, keine Nachfragen, nix. Die Schnelligkeit hat einer Bank sogar 3000,- EUR gekostet, einen Tag nach Eröffnung kam nämlich noch eine größer Provision auf das Geschäftskonto, diesen Betrag hätte die bank zur Verrechnung nehmen können, ging aber nicht, da schon eröffnet.

Was damlas aber so schnell geht, dauert leider jetzt. Das Verfahren läuft noch, es gab nur im Feb. 2009 eine Gläubigerversammlung, mehr nicht. Ich hoffe das das Verfahren bald beendet ist.
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Leopold Bloom
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« Antworten #6 am: 10. Dezember 2009, 06:56:35 »

Eine Woche halte ich für eine Regelinsolvenz schon sehr optimistisch, ich denke auf 2 bis 3 Monate Bearbeitungszeit wird man sich einstellen müssen, bis die Eröffnung da ist.

einen Tag nach Eröffnung kam nämlich noch eine größer Provision auf das Geschäftskonto, diesen Betrag hätte die bank zur Verrechnung nehmen können, ging aber nicht, da schon eröffnet.

Welches ist eigentlich der maßgebliche Zeitpunkt?
Der Tag meiner Antragstellung am 14.Dezember 2009 oder der Tag der Eröffnung des Verfahrens?

Im letzteren Fall könnte ich wahrscheinlich sogar noch Zahlungseingänge Anfang Januar 2010  für mich behalten. cheesy
Mein Auftraggeber ist vermutlich schneller als die Justiz und diesen Monat waren die Gelder am 8. auf dem Konto.

Gruß Leopold Bloom
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« Antworten #7 am: 10. Dezember 2009, 10:11:30 »

Die Bank dir mir dann das Geschäftskonto kündigte hatte die Abrechnung und Verrechnung zum Tag der Eröffnung gemacht. Es waren 2 Konten dort, eins im Minus, eins im Plus und die haben dann die Salden verrechnet und den Rest zur Tabelle angemeldet. Alles zum Stichtag Eröffnung.
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Leopold Bloom
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« Antworten #8 am: 11. Dezember 2009, 16:12:19 »

ich habe mir damals (letztes Jahr) Formulare aus dem Internet besorgt,

Folgende Formulare habe ich gefunden:

Regelinsolvenzverfahren (für natürliche Personen)

- Antragsformular
- Erklärung (Schweigepflichtentbindung)
- Abtretungserklärung
- Antrag auf Kostenstundung
- Merkblatt zur Stundung
- Merkblatt zur Restschuldbefreiung

http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/a/zustand/verfahren/vf_Insolvenzverfahren.php#anker_sprungmarke_0_13

Ist das vollständig oder fehlt da noch irgendwas?
Ich vermisse eine Auflistung der Gläubiger...

Also machbar ist das in einen so kurzen Zeitraum, aber ob das vor der Abgabe der EV schützt?

Das macht mir im Moment relativ wenig Sorgen, da mir vor Jahrzehnten mal Bafög verweigert wurde, was ich gebraucht hätte um zu studieren, habe ich mein Studium nicht durchziehen können und folglich das Recht, mich nicht wirklich irgendwo auszukennen.
Was mir wohl kaum ein Jurist abstreiten wird.

Also kenne ich mich nicht aus und eröffne der GVZ beim Termin, dass ich der Meinung bin, zur Abgabe der EV nicht verpflichtet zu sein, weil ich einen Antrag auf Regelinsolvenz gestellt habe.
Worauf die Gutste einen Rechtspfleger einschalten wird und.... dann geht alles seinen Gang.

Gruß Leopold Bloom
« Letzte Änderung: 11. Dezember 2009, 16:14:05 von Leopold Bloom » Gespeichert
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« Antworten #9 am: 13. Dezember 2009, 16:36:51 »

Im Prinzip sind die Formular richtig, allerdings ist die Schweigepflichtentbindung von Finanzamt, Steuerberater und Bank ein Novum. Außer in Augsburg ist mir jetzt nicht bekannt, dass sowas verlangt wird. In München zum Beispiel nicht. Ich würde den Insolvenzantrag erstmal ohne diese Schweigepflichtentbindung abgeben und ggf. auf Rückmeldung warten. In dem lapidaren Umfang (pauschal) halte ich eine solche Erklärung weder für zulässig noch für begründet.

Laut InsO ist der Schuldner verpflichtet vom Gericht verlangte Auskünfte zu geben. Das umfaßt aber nicht automatisch die Entbindung von der Schweigepflicht. Die Strafprozessordnung sieht ein Zeugnisverweigerungsrecht für sehr nahe Verwandte / Ehefrau / Lebenspartner vor (§52 StPO) und auch für die zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsgruppen (§53 StPO). Eine Ausnahme ist nur für die Berufsgruppen vorgesehen und auch nur dann wenn eine der dort aufgelisteten besonderen Straftaten begangen wurde nach Entbindung der Schweigepflicht durch das Gericht.

Es gibt ein BGH Urteil vom 17.02.2005, IX ZB 62/04 indem die Aufhebung eines Schweigepflicht eines Arztes erfolgt ist aber nur unter 2 Prämissen: Erstens war der Arzt selbst Schuldner des Insolvenzverfahrens, zweitens wurde die Aufhebung der Schweigepflicht nur für Mitteilung der Patientenadressen von offenen Rechnungen und den Forderungsbetrag der Drittschuldner preiszugeben, um eine Vermögensübersicht prüfen zu können. Erschwerend kam hinzu, dass der Arzt kein Bankkonto mehr geführt hatte und seine Schuldner angewiesen hat die Rechnungsbeträge nur in Bar zu bezahlen.

Die generelle Entbindung von der Schweigepflicht geht m.E. viel zu weit solange sie nicht auf konkrete NOTWENDIGE Auskünfte zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich sind. Das hat das Gericht aber erstmal darzulegen. Mit der als Muster beigefügten Erklärung dürfen bzw. müssen die Erfüllungsgehilfen auch alle Umstände zur Entstehung des Insolvenzverfahrens und Informationen die sie dadurch (bewußt, unbewußt oder auch zufällig) erhalten haben, ggf. preisgeben.

Betreffend der Formulare ist das Antragsformular recht rudimentär. Ein ausgehändigtes Vermögensverzeichnis sollte innerhalb von 10 Tagen nachgereicht werden (siehe Antrag).

Zitat
Das mir ausgehändigte Vermögensverzeichnis werde ich binnen 10 Tagen vollständig ausgefüllt beim
Insolvenzgericht einreichen

Ich würde mich mal an dem Antrag für das Verbraucherinsolvenzverfahren orientieren und versuchen die zutreffenden Teile mal möglichst genau auszufüllen. Dann ist man schon mal gewappnet wenn das Amtsgericht ein Vermögensverzeichnis anfordert. Darin enthalten ist auch eine Gläubigeraufstellung. Da die Fristen der Gericht für Antworten sehr kurz bemessen sind (in München 2 Wochen, in Augsburg offenbar 10 Tage), würde ich das ggf. vorbereiten und dann einfach in das mitgesandte Formular "übertragen". Das spart Zeit. Die Aufstellungen können recht zeitaufwändig sein.

Wichtig sind aus meiner Sicht die Prüfung ob Sicherungsübereignungen oder Lohn- bzw. Gehaltsabtretungen mal erfolgt sind (Verpfändung Haus, Grundstück, Kfz, Leasingobjekte, Verbraucherkredite). Auch die geleistete Mietkaution (privat und geschäftlich) sind anzugeben, das ist ein beliebter Versagungsgrund. Deswegen kann niemand die private Wohnung so einfach kündigen, aber wenn man selbst kündigt (ob und wann das erfolgt kann ja das Gericht nicht wissen) fällt die Kaution ggf. in die Insolvenzmasse.

Zum letzten Thema eidesstattliche Versicherung:

Dagegen hilft als Massnahme der Zwangsvollstreckung nur ein Antrag gemäß §765a beim zuständigen Vollstreckungsgericht (nicht Insolvenzgericht). Allerdings scheint höchst zweifelhaft ob irgendein Richter dem Begehren stattgeben wird sofern die Voraussetzungen nach §807 ZPO vorliegen. Eine besondere Härte ein Vermögensverzeichnis ausfüllen zu müssen, sehe ich hier nicht. Nach §765a Abs.2 ZPO kann der GV die Vollziehung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, maximal jedoch eine Woche, aufschieben. Wobei hier zu berücksichtigen ist, dass man selbst wertvolle Zeit verschenkt hat in dem man nicht sofort Rechtsmittel eingelegt hat und erst im persönlichen Termin geltend machen will.

Nach §900 ZPO Abs.4 kann man wohl theoretisch die Verpflichtung zur Abgabe der EV bestreiten, macht aber wenig Sinn wenn man keine Sachgründe vorweisen kann. Auch vor Rechtskraft des Urteils kann das Vollstreckungsgericht die Abnahme der EV trotzdem anordnen. Und wird dies m.E. auch tun.

Der BGH sagt dazu folgendes:

Zitat
10
Abzustellen ist daher auf Sinn und Zweck der Vorschriften, die dem Gläubiger den Zugriff auf das Schuldnervermögen im Wege der Sicherungsvollstreckung eröffnen. Dem Gläubiger soll eine dem Arrest vergleichbare Sicherung verschafft werden, indem er auch vor einer Schmälerung der Haftungsmasse durch den Schuldner geschützt wird (BT-Drucks. 7/ 2729 S. 21, 45, 109 f, 7/ 5250 S. 16). Dieser Zweck ist aber nur dann sicher zu erreichen, wenn der Schuldner unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen die eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Denn nur auf diesem Wege kann der Gläubiger zuverlässig ermitteln, ob der Schuldner Vermögen besitzt, auf das er im Wege der Sicherungsvollstreckung zugreifen kann (OLG Hamburg aaO; Krüger, aaO).

11
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist daher eine Maßnahme zur Vorbereitung zulässiger, hier auf Sicherung beschränkter, Vollstreckungszugriffe. Aus vergleichbaren Erwägungen ist - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass der dingliche Arrest ein zur Herbeiführung der Offenbarungsversicherung genügender Titel ist (OLG Stuttgart aaO; Stein/ Jonas/ Münzberg, aaO; MünchKomm-ZPO/ Eickmann, 2. Aufl. § 807 Rn. 3).
Quelle: BGH, Beschluss vom 2. 3. 2006 - IX ZB 23/ 06

Im Übrigen hat der Antragsteller bei Abweisung der Anträge die Kosten des Gerichts zu tragen.

Halt uns mal auf dem Laufenden, vor allem bin ich auf die Reaktion des GV gespannt. Auch würde ich von einer schnellen Eröffnung der Insolvenz nicht unbedingt ausgehen. Auch hier arbeiten die Gerichte langsam.
 wink
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« Antworten #10 am: 13. Dezember 2009, 17:26:52 »

Im Prinzip sind die Formular richtig, allerdings ist die Schweigepflichtentbindung von Finanzamt, Steuerberater und Bank ein Novum.
Vielen Dank, das wusste ich gar nicht.
Sachen gibts!
Ich habe gedacht, das ist so im Gesetz vorgeeschrieben.
Ich werde also ganz einfach nach der gesetzlichen Grundlage dieser Schweigepflichtentbindung fragen.
Noch besser, ich gebe die Einwilligung (damit beweise ich meine kooperationsbereitschaft und schränke handschriftlich ein, unter Vorbehalt desder Vorlage der gesetzlichen Grundlage.
 Dann haben die auch was zu tun.  biggrin

Zum letzten Thema eidesstattliche Versicherung:

 Eine besondere Härte ein Vermögensverzeichnis ausfüllen zu müssen, sehe ich hier nicht.

Ich auch nicht.
Ich werde die EV in Bezug auf das Vermögen abgeben.
Nicht jedoch in Bezug auf meine Einkünfte.

Ich begründe ganz einfach damit, dass das überflüssig ist, weil ich eine Regelinso beantragt habe und ich meine Einkünfte dem IV abgetreten habe.

Vielleicht arbeiten die Gerichte dann ja etwas schneller bei Eröffnung des Verfahrens.  cheesy

Gruß Leopold Bloom
« Letzte Änderung: 13. Dezember 2009, 17:45:34 von Leopold Bloom » Gespeichert
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« Antworten #11 am: 13. Dezember 2009, 20:26:00 »

Die Entbindung von diversen Schweigepflichten ist keineswegs ein Novum. Derartige Vorgaben befinden sich schon seit Jahren in den Insolvenzantragsunterlagen, meist eher unfällig im Kleingedruckten. Ich glaube nicht, dass ein Gericht hiervon Ausnahmen macht. Die fraglichen Institute, Personen etc. können nämlich durch das Insolvenzgericht als Zeugen vernommen werden. Aufgrund seiner Mitwirkungspflichten ist der Schuldner verpflichtet, die betreffenden Personen von der Schweigepflicht zu befreien.
In Streitfällen, ob und wie weit ein Zeuge auskunftspflichtig ist, kann der Schuldner eine Entscheidung durch das Insolvenzgericht herbeiführen.
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« Antworten #12 am: 14. Dezember 2009, 14:55:18 »

Sorry Kalle, das halte ich absolut für ein Novum. Eine solche pauschale Entbindung von der Schweigepflicht ist im Gesetz (InsO) nicht geregelt. Auch habe ich bisher kein anderes Insolvenzgericht gefunden, dass eine solche Erklärung fordert. Kannst ja mal im Antrag von München schauen ob Du da was findest.

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/amtsgerichte/muenchen/insolvenzverfahren/eigenantrag_regelinsolvenz.pdf

Im Übrigen finde ich es hanebüchen sowas in Kleingedrucktem zu verstecken. Das ist ganz sicher nicht zulässig weil es sich hier um eine wesentliche Einschränkung von Grundrechten handelt, zu der Meinung ist zumindest auch das Bundesverfassungsgericht gekommen wie Du in dem angeführten BGH Urteil entnehmen kannst (welches sich auf ein Urteil des BVerfG in der Begründung bezieht).

In der InsO ist lediglich von Mitwirkungspflichten des Schuldners die Rede, die man durch einfache Auskünfte erfüllen kann. Auch ist die Zurückweisung des Antrags oder die Versagung der RSB ein ausreichendes Druckmittel um Schuldner zu wahrheitsgemäßen Auskünften zu veranlassen. Dazu bedarf es keiner allgemeinen Schweigepflichtentbindung. Wahrscheinlich meinst Du das Telefonüberwachung auch einfach vom Insolvenzgericht veranlaßt werden kann. Selbst von der in der InsO erlaubten Postsperre wird nur in Einzelfällen Gebrauch gemacht und in der Regel nur wenn ein Schuldner seine Mitwirkungspflichten beharrlich verweigert.
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« Antworten #13 am: 14. Dezember 2009, 15:00:47 »


Ich werde die EV in Bezug auf das Vermögen abgeben.
Nicht jedoch in Bezug auf meine Einkünfte.

Ich begründe ganz einfach damit, dass das überflüssig ist, weil ich eine Regelinso beantragt habe und ich meine Einkünfte dem IV abgetreten habe.

Vielleicht arbeiten die Gerichte dann ja etwas schneller bei Eröffnung des Verfahrens.  cheesy

Gruß Leopold Bloom

Netter Einwand. Wenns den GV überzeugt. Halte ich dennoch für schwierig. wink

Ich würde aber ggf. einen anderen Weg wählen und vorhandene Aufträge vor dem Abgabetermin der EV einvernehmlich mit dem Auftraggeber abschließen (auch die Zahlung) und ggf. erst wieder neue Aufträge nach Abgabe der EV annehmen. In dem Ergänzungsblatt für Gewerbetreibende braucht man dann explizit nichts zu potentiellen Auftraggebern angeben.
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« Antworten #14 am: 14. Dezember 2009, 19:40:28 »

1. ist § 20 InsO eindeutig und
2. lesen Sie nur mal Seite 1 unten des Antrags Ihres links
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