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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 21:53:51 *
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Autor Thema: Kennt einer den Paragraphen851 B ?  (Gelesen 655 mal)
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kalamar
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« am: 25. Oktober 2007, 18:48:24 »

Folgenes Problem !
Ich habe eine menge Schulden ( habe hier auch schon 2 um hilfe gebeten wegen meiner Schulden und habe auch eine menge tips und Ratschläge bekommen ) mein Anwalt hat meinen Gläubigern ein Vergleich angeboten, nur einer will anscheinent nicht.
Der 1 Gläubiger pfändet schon 140 Euro von meinem Gehalt und jetzt will er an den Mieteinahmen von meiner Eigentumswohnung dran. Das Problem besteht darin, das die Miente komplet für die Zinsen draufgeht da die Wohnung zu 100% von der Sparkasse finaziert worde, ich habe also kein Cent gewinn an der Miete. Mein Anwalt meinte heute zu mir, ich söllte beim Amtsgericht einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen und zwar auf Grund des Paragrahfen 851  B Zifilprozesordnung.
Kann mir einer darüber Auskunft geben ??
Vielen dank im voraus.
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 25. Oktober 2007, 19:30:32 »

 § 851b - Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen

(1) Die Pfändung von Miete und Pacht ist auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden. Das Gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzahlungen herrühren und zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken unentbehrlich sind.

(2) Die Vorschriften des § 813b Abs. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.
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kalamar
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« Antworten #2 am: 25. Oktober 2007, 19:57:46 »

Ui, das ist wieder ein Beamtendeutsch ! Na ich werde am Montag zum Amtsgericht gehen und mich erkundigen.
Danke für die schnelle Antwort
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paps
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« Antworten #3 am: 25. Oktober 2007, 21:30:31 »

Auf deutsch gesagt, werden die Miet- und Pachteinnahmen zur Unterhaltung und zur Realisierung des Kredites benötigt, sind diese auf Antrag von der Pfändung ausgenommen.

Also Darlehensvertrag, Grundschuldurkunde und alle Nachweise zu sonstigen Ausgaben im Zusammenhang mit der Wohnung und den nachweis über Mieteinnahmen mitnehmen und den Antrag beim Gericht zur Niederschrift geben.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
kalamar
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« Antworten #4 am: 26. Oktober 2007, 05:11:00 »

Ahhha !!
Das hört sich doch schon besser an.
Vielen dank für die Übersetzung. biggrin
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 26. Oktober 2007, 05:11:00 »



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