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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 21:55:37 *
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Autor Thema: Kinderfreibetrag und Urlaubsgeld  (Gelesen 1594 mal)
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nadinschen
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« am: 26. Mai 2010, 10:39:17 »

Hallo! Erstmal will ich los werden das ich das Forum super finde und mir hier immer sehr geholfen wurde. Vielen Dank dafür.

So zu meinen Fragen.

1. Frage: Kinderfreibeträge

Mein Mann und ich haben 1 gemeinsames Kind und ich habe noch meinen Sohn mit in die Beziehung gebracht. Mein Mann hat ihn nicht adoptiert. Nun hat er auf der Steuerkarte 1,5 Kinder und entsprechend tauchen auf der Gehaltsabrechnung auch für 1,5 Kinder die Freibeträge auf. Sein Treuhänder hat nun neulich angerufen und angemerkt das die pfändbaren Beträge (laut Tabelle) von seinem Gehalt bisher nicht abgeführt wurden von der Firma, und er meinte weiter das mein Sohn, weil nicht adoptiert, gar nicht als unterhaltspflichtige Person auftauchen dürfte. Mit meinem Sohn als weitere Person wäre es korrekt das nichts pfändbar ist von seinem Gehalt, ohne ihn müsste ein kleiner Teil gepfändet werden und direkt von der Firma an den Treuhänder abgeführt werden.
Ist es richtig das mein Sohn nicht auftauchen darf? In dem Fall hätte ja schon das Einwohnermeldeamt einen Fehler gemacht indem es 1,5 Kinder auf seine Lohnsteuerkarte gesetzt hat. Oder sind das 2 verschiedene paar Schuhe?

2. Frage: Urlaubsgeld

Mein Mann bekommt diesen Monat Urlaubsgeld ausgezahlt. Dürfen wir davon wie beim Weihnachtsgeld nur 500€ behalten oder mehr? Ich habe über die Suche schon ein paar Beiträge gefunden aber ich komme mit den Beschreibungen in den Pragraphen nicht klar. rougi

Basisgehalt sind 1955€ Brutto
Abzüge nach Steuerklasse 3 (falls wichtig)
Kinder 1,5
Urlaubsgeld sind 1452,29€ Brutto
Auszahlungsbetrag steht mit 2444,59€ Netto

LG und vielen Dank schonmal

Nadine
« Letzte Änderung: 26. Mai 2010, 10:42:56 von nadinschen » Gespeichert
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« Antworten #1 am: 26. Mai 2010, 11:12:37 »

Hi,

1. Ihr Treuhänder hat vermutlich Recht! Der nicht leibliche Sohn Ihres Mannes ist keine Unterhaltsberechtigte Person. Ich würde das bei der Stadtverwaltung nochmals erfragen!

2. Urlaubsgeld ist nicht pfändbar und darf in der vollen Höhe behalten werden im Gegensatz zu Weihnachtsgeld.

"Dabei ist zu beachten, dass Einkommen, welches aus Überstunden resultiert, nur zu 50% gepfändet werden darf, gleiches gilt für Weihnachtsgeld. Urlaubsgeld hingegen muss dem Schuldner immer in voller Höhe ausbezahlt werden".

LG
« Letzte Änderung: 26. Mai 2010, 11:14:25 von Fallera » Gespeichert

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« Antworten #2 am: 26. Mai 2010, 12:08:32 »

Hallo! Danke für die Antwort, ich habe grad das zuständige Finanzamt angerufen und bin grad sehr erfreut  wow. Da ich nicht arbeite und der Erzeuger meines Sohnes nur wenig bis gar keinen Unterhalt zahlt können wir jetzt einen Antrag stellen das mein Sohn als ganzes Kind mit auf die Lohnsteuerkarte meines Mannes kann.

Da wir in einem Hausstand leben und mein Mann mit seinem Gehalt ja voll für ihn aufkommt ist eine Adoption nicht nötig. *rumfreu*
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« Antworten #3 am: 26. Mai 2010, 12:16:19 »

das freut mich für dich!

jedoch zählt das kind korrekterweise trotzdem nicht als unterhaltspflichtige person! auch wenn es auf der steuerkarte vermerkt ist! ich denke euer treuhänder wird dies beim insolvenzgericht einklagen und wahrscheinlich auch recht bekommen!
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« Antworten #4 am: 26. Mai 2010, 12:20:41 »

Damit wäre aber nur das Thema Steuervorteil erledigt.

Die unterhaltsberechtigung im Insolvenzverfahren sieht wieder ganz anders aus, da wäre  dann nämlich der 850C  ZPO maßgeblich!




Wenn das Urlaubsgeld den Rahmen den üblichen nicht übersteigt, wäre das ganze so zu berechnen...
2444,59 € Netto
abzüglich
1452,29€ Brutto Urlaubsgeld
ergibt
992,30 € Pfändungsnetto

Ihr dürft also die 2444, Holzapfel wohlwollend der Wirtschaft zuführen  wink

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« Antworten #4 am: 26. Mai 2010, 12:20:41 »



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« Antworten #5 am: 26. Mai 2010, 12:22:55 »

Denn unterhaltspflichtig für Kinder sind nach bürgerlichem Recht eben nur leibliche Eltern. Dies gilt unabhängig davon, ob die leiblichen Eltern mit dem neuen Partner oder der neuen Partnerin, also dem „Stiefvater“ oder der „Stiefmutter“ ihrer Kinder verheiratet sind oder nicht.

Ich selbst lebe mit meiner Partnerin und Ihrer Tochter zusammen! Selbe Situation. Es wurde vom Insolvenzgericht klar festgestellt, dass die Tochter meiner Partnerin nicht als Unterhaltspflichtig anzusehen ist!

Im schlimmsten Fall müsst Ihr die Beträge nachzahlen bzw. die Versagung der RSB kann drohen aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflichten.
« Letzte Änderung: 26. Mai 2010, 12:28:22 von Fallera » Gespeichert

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« Antworten #6 am: 26. Mai 2010, 12:31:59 »

Damit wäre aber nur das Thema Steuervorteil erledigt.

Die unterhaltsberechtigung im Insolvenzverfahren sieht wieder ganz anders aus, da wäre  dann nämlich der 850C  ZPO maßgeblich!




Wenn das Urlaubsgeld den Rahmen den üblichen nicht übersteigt, wäre das ganze so zu berechnen...
2444,59 € Netto
abzüglich
1452,29€ Brutto Urlaubsgeld
ergibt
992,30 € Pfändungsnetto

Ihr dürft also die 2444, Holzapfel wohlwollend der Wirtschaft zuführen  wink

Die Berechnung verstehe ich nicht! Zu ziehst Brutto Einkommen vom Netto ab? Wie soll das funktionieren?
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« Antworten #7 am: 26. Mai 2010, 12:39:12 »

Das heißt das mein Sohn trotzdem nicht zählt? Aber wie wird das dann geregelt? Müssen wir uns darum kümmern das er bei der Pfändungsgrenze nicht mehr berücksichtigt wird oder der TH?

Im Prinzip isses mir egal, im August kommt unser 2. gemeinsames Kind und dann ist die Grenze wieder so hoch das nichts gepfändet werden darf. Es geht jetzt hauptsächlich darum ob wir was zurückzahlen müssen an den TH oder nicht. Und mitwirken tun wir nach bestem Wissen. Das die Beträge nicht an den TH gezahlt wurden ist Fehler des AG, das sagt auch unser TH.


LG und danke euch.
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« Antworten #8 am: 26. Mai 2010, 12:44:10 »

Absolut richtig! Der AG ist dafür verantwortlich, dass die Beträge korrekt abgeführt werden!

Dein Sohn zählt definitiv nicht!

Ich würde jedoch den AG auf den Fehler hinweisen! Nach welchen Maßstäben setzt er denn Deinen Sohn an? Ich z. B. habe 2 leibliche Kinder aber auf der Steuerkarte nur eins stehen! Trotzdem werden bei mir 2 Kinder anerkannt!

Die Lohnsteuerkarte kann nicht als Maßgebend zur Ermittlung der unterhaltsberechtigten Personen dienen! Was ist dann mit unverheirateten Eltern? Da würde die Frau nicht auftauchen obwohl evtl. Unterhaltsberechtigt!

In meinem Fall hat der TH den AG über die unterhaltsberechtigten Personen informiert.
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« Antworten #9 am: 26. Mai 2010, 12:52:22 »


Die Berechnung verstehe ich nicht! Zu ziehst Brutto Einkommen vom Netto ab? Wie soll das funktionieren?

Im 850 ZPO wird nicht von Netto gesprochen, sondern von unpfändbaren Bezügen!
Deshalb ist die BruttoNetto berechnung anzuwenden
Und zwar bei allen in 850a genannten Vergütungen.

Im Übrigen ist Weihnachtsgeld grundsätzlich bis 500 € Pfändungsfrei, die von Die genannte 50% Regelung gilt nur für Mehrarbeit  wink


Hier nochmal eine schöne Zusammenfassung

"Das bedeutet, dass vom Bruttoeinkommen zunächst Steuern und Versicherungen abgezogen werden und das Nettoeinkommen errechnet wird. Dann werden die gem. § 850 a ZPO unpfändbaren (Brutto-) Einkommensbestandteile zusammengezählt und vom Nettoeinkommen abgezogen. Aus der Differenz von Nettoeinkommen und Summe der Abzugsbeträge gem. § 850 a ZPO ergibt sich die für die Berechnung des tatsächlichen Pfändungsbetrags maßgebliche Summe. Anhand dieses Betrags kann der tatsächlich pfändbare Betrag aus der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO herausgelesen werden. "
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« Antworten #10 am: 26. Mai 2010, 13:16:15 »

Hallo,

muss mal kurz mitmischen. Verstehe ich das richtig, ihr habt ein gemeinsames Kind, Frau verdient nichst und bei 1950,- brutto, müsst ihr noch Pfändungbetrag abgeben??? NOrmalerweise müssten ja dann 2 Personen als unterhaltpflichtig gelten. Also leibliches Kind und Frau, die nichts verdient. Da liegt der Nettolohn nach meiner Berechnung unter der Grenze, Grenze bei 2 Personen ist 1.570,- netto. Ab dieser Höhe wird gepfändet.... Auch unabhängig von dem anderen Kind...

Oder stehe ich auf dem Schlauch????

LG
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« Antworten #11 am: 26. Mai 2010, 13:24:38 »

Hallo,

muss mal kurz mitmischen. Verstehe ich das richtig, ihr habt ein gemeinsames Kind, Frau verdient nichst und bei 1950,- brutto, müsst ihr noch Pfändungbetrag abgeben??? NOrmalerweise müssten ja dann 2 Personen als unterhaltpflichtig gelten. Also leibliches Kind und Frau, die nichts verdient. Da liegt der Nettolohn nach meiner Berechnung unter der Grenze, Grenze bei 2 Personen ist 1.570,- netto. Ab dieser Höhe wird gepfändet.... Auch unabhängig von dem anderen Kind...

Oder stehe ich auf dem Schlauch????

LG
lena


Korrekt! Lt. Pfändungstabelle bei 2 Unterhaltsberechtigten Personen ist das Netto bis 1.569,99 Pfändungsfrei!
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« Antworten #12 am: 26. Mai 2010, 13:28:18 »

Hallo! Ja ist richtig so, aber durch Überstunden sind es auch schonmal 1600€ netto und davon muss er dann was abgeben.

lg
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« Antworten #13 am: 26. Mai 2010, 13:39:34 »

Ach so....

Also bei uns ist ja jetzt der Fall so. Ich und mein Sohn wurden bei meinem Mann vom AG berücksichtigt, weil wir es so angegeben haben (wussten nicht wegen eigenem Einkommen, dass es nicht geht für mich). So jetzt hat der TH einen Antrag beim GEricht gestellt, dass ich nicht berücksichtigt werden soll.

So wie mir hier geantwortet wurde, heißt es ab dem Beschluss vom Gericht gilt das und nicht rückwirkend.

Habt ihr was schriftliches erhalten, oder nur telefonisch darauf hingewiesen? Wenn ihr Pech habt, dann müsst ihr es nachzahlen. Ich würde das bis zum Erhalt des Urlaubsgeldes klären, damit ihr von diesem Geld das zahlen könnt. Und nicht plötzlich ohne Geld da steht.

LG
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« Antworten #14 am: 26. Mai 2010, 13:47:46 »

Der TH hat gesagt das er für März und April ca 35€ bekommt, im Januar und Februar hatte er nicht mehr Gehalt als die Pfändungsgrenze vorgibt.

LG
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