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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 21:59:15 *
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Autor Thema: Klagerücknahme und PKH  (Gelesen 1138 mal)
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« am: 21. Februar 2010, 10:28:07 »

Liebe Fories,

angenommen eine Mutter hätte ohne das Wissen ihrer Tochter eine
Unterhaltsklage angestrengt.
Für dieses Verfahren ist der KM PKH bewilligt worden.

Nun ist das Kind volljährig geworden und möchte gar keine Klage gegen den
Vater führen.

Das Kind möchte nun die Klage zurücknehmen, eine Verhandlung hat noch
nicht stattgefunden, aber jede Menge Schriftverkehr.

Würde bei Klagerücknahme seitens des Kindes die PKH trotzdem die auf
seiten des Kindes bisher angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten
übernehmen, oder verwirkt das Kind in einem solchen Fall die PKH?

Soll heißen, könnten dem Kind finanzielle Nachteile entstehen, weil sie
nun die Klage gar nicht führen möchte?

Habe Bedenken, dass sie bei Klagerücknahme die Kosten ihres Anwaltes
und evtl. schon entstandene Gerichtskosten selber tragen müsste,
das soll möglichst nicht geschehen..

Kosten der Gegenseite müsste sie bezahlen, dafür würde ja die PKH
nicht aufkommen, das wäre klar,
aber die Gegenseite, also der Kindesvater würde seine
Kosten selber tragen.

LG Kleine
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« Antworten #1 am: 21. Februar 2010, 12:28:46 »

Ging es um Unterhalt über § 1629 III BGB?
Ist das Kind in einer allgemeinen Schulausbildung?
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« Antworten #2 am: 21. Februar 2010, 12:45:16 »

zuerst ging es um Mindejährigenunterhalt, dann nach Volljährigkeit
eben um Ausbildungsunterhalt.

Die Tochter ist noch in der Schulausbildung.
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« Antworten #3 am: 21. Februar 2010, 19:42:20 »

§1629 BGB
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Das nennt sich Prozessstandschaft.
Wenn ein solcher Fall bei Ihnen vorliegen sollte (was durchaus sein kann, aber Sie haben die Frage nicht beantwortet), ist sie normalerweise beendet, wenn das Kind volljährig wird.

Ob die Gleichstellungsfiktion des § 1603 BGB Anwendung findet, weiß ich nicht. Falls ja, dann kann die Tochter die Klage nicht zurücknehmen.

Falls nein, dann wird die Tochter anstelle des Elternteils Partei des Prozesses (Parteiwechsel). Ihre Klage wird unzulässig. Ihr PKH-Antrag müsste meiner Meinung nach eigentlich geprüft werden. Stichtag: Ende der Prozessstandschaft.
Dann müsste aber die Tochter einen eigenen PKH-Antrag stellen können. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte der selbst dann erfolgreich sein, wenn sie die Klage zurücknimmt.

Mögl. müsste das Gericht die Frage Prozessstandschaft ja oder nein oder doch von Amts wegen prüfen.

Aber Ihr Problem finde ich knifflig und wäre m.E. richtigerweise bei Ihrem Anwalt aufgehoben, der auch die Einzelheiten der Sache kennt.

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kleine
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« Antworten #4 am: 22. Februar 2010, 08:26:57 »

also die Eltern sind nicht mehr verheiratet.

Anwalt will ich ja auch fragen, aber vorher hätte
ich eben gerne ein paar mehr Infos über einen
solchen Fall..

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« Antworten #4 am: 22. Februar 2010, 08:26:57 »



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« Antworten #5 am: 22. Februar 2010, 08:56:21 »

Und was hat das jetzt mit Inso und pleite zu tun?
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« Antworten #6 am: 22. Februar 2010, 14:55:30 »

entschuldigung.

Dachte hier kennt sich vielleicht jemand mit dem
PKH Verfahren aus.
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