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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 22:11:39 *
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Autor Thema: Kontofreigabe  (Gelesen 885 mal)
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epileptyc
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« am: 02. Februar 2011, 11:46:48 »

Hallo,

ich habe da ein mehr oder weniger recht anstrengendes Problem.

Seit 13.10.2010 bin ich insolvent (IK).
(geschweige dessen, das die Benachrichtigung vom Amtsgericht erst mehr als einen Monat und nach mehreren Nachfragen erst kam)

Ich habe mir aber bereits weit vor der Insolvenz ein Pfändungsschutzkonto bei der Spk machen lassen.

Kommen wir nun zum Problem.
Auf diesem Konto liegen noch 2 Pfändungen, sodass ich nichts tun kann außer über die 985,xx € zu verfügen. Das Pfändungsschutzkonto kann ich dem entsprechend auch nicht löschen lassen, da die Pfändungen eben noch auf dem Konto sind.

Mein Treuhänder hat bereits mit beiden Parteien gesprochen und diese haben auch Post erhalten die zur Zurücknahme dieser Pfändungen führen sollte.
Bis heute ist dahin gehend noch nichts passiert.

AM 3. Januar habe ich dann mit dem Treuhänder telefoniert, der mir dann sagte, er beantragt jetzt Kontofreigabe beim Amtsgericht.

Nun schreiben wir den 2. februar und mein Konto ist immer noch nicht freigegeben.

Kann ich iwie die Kontofreigabe "beschleunigen"?

Hoffe jemand kann mir helfen!


Was kann ich nun noch tun?
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tomwr
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« Antworten #1 am: 03. Februar 2011, 23:24:28 »

Was soll denn das für eine Kontofreigabe sein ?
Das Konto ist doch nutzbar bis zum Pfändungsfreibetrag.  wink

Was sind denn das für Forderungen, evtl. Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung oder Unterhaltsforderungen ?

Generell verlieren die Pfändungen nach Eröffnung der Insolvenz ihre Wirkung, §89 InsO. Gilt aber nicht für Forderungen des o.g. Typus.

Weiß die Bank von der Insolvenz ? Mal mit dem Berater gesprochen und Eröffnungsbeschluss vorgelegt ?
Welche Begründung gibt die Bank konkret warum die Pfändungen trotz Insolveneröffnung weiterlaufen ?

Im Zweifel einfach mal einen Brief an das Insolvenzgericht schreiben mit Angabe der Bankverbindung, des pfändenden Gläubigers, usw. Wenn man Zeit hat am Besten vormittag bei der Rechtsantragstelle des Insolvenzgerichts vorbeigehen und dort das Problem schildern. Geht unter Umständen schneller. Aber am Besten Unterlagen mitnehmen.

Zitat
§ 89 Vollstreckungsverbot
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
« Letzte Änderung: 03. Februar 2011, 23:26:14 von tomwr » Gespeichert
Feuerwald
Moderator
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WWW
« Antworten #2 am: 04. Februar 2011, 00:39:30 »

wie viele Monate vor Antragstellung wurde die Kontopfändung ausgebracht? Mehr als 3 Monate im IK Verfahren? Falls ja,

1.) Gläubiger ersuchen die Pfändung zurück zu nehmen
2.) Neues  Konto bei anderer Bank einrichten
3.) InsGericht ersuchen für die Dauer des Insolvenz- und RSB-Verfahrens die Pfändung für unwirksam zu erklären
4.) Nachschlagen ob es schon entsprechende Rechtssprechung gibt

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Insokalle
weiß was
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« Antworten #3 am: 04. Februar 2011, 11:30:01 »

Innerhalb von 3 Monaten vor Antragstellung greift bei Sicherungen durch Pfändungen im IK-Verf die Rückschlagsperre.
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Tags: Kontofreigabe  Konto  Freigabe  Pfändung 
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