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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 22:12:35 *
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Autor Thema: Kontopfähndung!  (Gelesen 715 mal)
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HannoverBee
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« am: 23. September 2011, 23:04:05 »

Guten Abend zusammen

war heut Moin bei meiner Bank und konnte auf einmal kein Geld abheben!
War dann bei meinem Bankberater und er hat mir dann eröffnet,dass ich ne Kontopfähndung habe!-.- toller Tagesstart sag ich nur!

Mittlerweile hab ich mein Konto auf ein ''P-Konto'' umstellen lassen,hoffe doch,das geht fix!

Da ich in der Ausbildung bin,im Einzelhandel,dh kann keinen Nebenjob noch machen,keinen Staatlichen Zuschuss bekomme,ausser Kindergeld und eine eigene Wohnung mit div. Ausgaben habe,bin ich ''Zahlungsunfähig''! DH ich muss doch eigentlich nicht zahlen,oder?Gibbet dort keinen $ der das iwie unterstützt??...

Na klar,will das gern schnell und fix weg haben bzw geklärt haben,desw rechne ich schon hin und her,wie ich das am besten mache.. Oh_no.Kann ich denn dem Gläubiger ein Angebot machen? Sprich,ich biete ihm,obwohl ich Zahlungsunfähig bin,eine monatliche Ratenzahlung an und er tilgt bzw stundet oder wie das heisst,die Zinsen? geht das? Die Zinsen fressen ja einen auf gut Deutsch auf! undecided

kennt sich jmd damit aus?....


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Insoman
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Danke
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« Antworten #1 am: 24. September 2011, 09:27:27 »

Zitat
..und er tilgt bzw stundet oder wie das heisst,die Zinsen? geht das?

Pauschal lässt sich das nicht sagen..
Soweit es sich um privatrechtliche Schulden handelt ist die Erhebung der Zinsen sozusagen der Ausgleich für den Zahlungsausfall, schließlich kann der Gläubiger das Geld nicht "für sich arbeiten" lassen, solange Sie es ihm vorenthalten.
Es kommt also auf die Gesamtheit der Umstände an - Höhe der Forderung, Art der Entstehung, bisherige Geschäftverbindung, Wahrscheinlichkeit/ Erfolgsaussichten der Rückzahlungsabsicht usw.- wenn der Gläubiger einer Stundung oder Ratenvereinbarung zustimmen soll. Einen rechtlichen Anspruch auf "Zahlungserleichterung" haben sie in diesen Fällen nicht.
Natürlich kann der Gläubiger einer Festschreibung der Gesamtforderung im Zusammenhang mit einer Ratenvereinbarung zustimmen,
er muss aber nicht.
Schließlich sind Sie augenscheinlich jung und somit noch am Anfang Ihres Erwerbslebens..
und aus dem Vollstreckungsbescheid kann 30 Jahre lang beansprucht werden.
Ohne nähere Ausführung kann weiterführender Rat nicht gut erteilt werden..

was den § zu einer Aufhebung der Pfändung (vgl.§ 765a ZPO) angeht:
In Ihrem Fall würden Sie wohl keinen Erfolg damit haben..
1. sind sie mit der Einrichtung des P-Kontos bereits vor der Wegnahme der unpfändbaren Anteile Ihres Einkommens geschützt.
2. entspricht sehr wahrscheinlich die Pfändungsmaßnahme auch der "Billigkeit", ist weder sittenwidrig noch unverhältnismäßig.

Es könnte noch die Aufhebung der Pfändung nach § 833a ZPO beantragt werden..
dies kann aber nicht Ihre Verpflichtung ersetzen, sich mit dem Gläubiger konstruktiv auseinanderzusetzen..
« Letzte Änderung: 24. September 2011, 09:41:30 von Insoman » Gespeichert

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
Insokalle
weiß was
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« Antworten #2 am: 24. September 2011, 11:23:01 »

1. § 850k ZPO hinsichtlich der Zeitabläufe prüfen. Dort steht u.a.: Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. D.h. evtl. besteht Pfändungsschutz für ein mögliches Guthaben.

2. Ggf. zusehen, dass mit dem Gläubiger eine Einigung erzielt wird, damit der die Pfändung aufhebt. Höhe der Forderung? Geld leihen? Zu den Schwierigkeiten bei einer Einigung s.o.
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