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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 22:16:39 *
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Autor Thema: Kontopfändung  (Gelesen 878 mal)
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Tokata
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« am: 22. September 2011, 10:08:03 »

Hallo zusammen,
mein Problem ist das mein Konto gepfändet worden ist und nun ein Pfändungsschutz konto besitze.
Mittlerweile muss ich den tatsachen ins auge sehen das ich ein schuldenproblem habe.Wie kann man eine Kontopfändung auflösen?Wenn ich mich bei einer schuldnerberatung melde würde ich erst ein termin in paar wochen bekommen.was übel ist.Ich will aus diesem mist raus damit ich mal ohne sorge aufstehen kann.Derzeit bin ich hartz4.Kann mir jmd einen rat geben?bin mittlerweile verzweifelt.
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horst69
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« Antworten #1 am: 22. September 2011, 10:21:46 »

Deine Hartz4 Leistungen sind nicht pfändbar, egal ob P-Konto oder nicht !

Wenn ich es richtig verstehe, hast du jetzt ein neues P-Konto !?

Werden deine Regelleistungen auf dieses Konto überwiesen ??

Wenn ja, ist es doch kein Problem !?

Das andere Konto kann theoretisch bis zum Termin mit der Schuldnerberatung gepfändet bleiben, geht dann doch eh kein Geld rauf, oder??
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Tokata
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« Antworten #2 am: 22. September 2011, 10:43:02 »

Hallo,
also es wurde vom Guthabenkonto zum P-Konto.Bis vor kurzem war ich noch minijobber.Mitte september bekam ich mein letztes gehalt.Wie hoch ist denn da der freibetrag?Bin alleinstehend da wurd mir gesagt das es so bei ca.1000 euro liegt.
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Fallera
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« Antworten #3 am: 22. September 2011, 10:50:24 »

Deine Hartz4 Leistungen sind nicht pfändbar, egal ob P-Konto oder nicht !

Nicht mehr lange Horst.

"Ab dem 01.01.2012 wird Kontopfändungsschutz nur noch auf einem P-Konto gewährt. Für Girokonten wird es dann keinen besonderen Schutz mehr geben. Dies bedeutet, dass bei vorliegenden oder neu eingehenden Kontopfändungen ab 01.01.2012 sämtliche Zahlungseingänge erfolgreich gepfändet werden, sofern zuvor kein P-Konto errichtet wurde auf dem die Zahlungen eingehen. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, dass der Kontopfändungsschutz für Einkommen insbesondere Sozialleistungen und Kindergeld ab dem 01.01.2012 aufgehoben wird."
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Tokata
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« Antworten #4 am: 22. September 2011, 10:55:01 »

Aber mit einem P-Konto kann mir nichts passieren oder?
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 22. September 2011, 10:55:01 »



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Insoman
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« Antworten #5 am: 22. September 2011, 11:27:11 »

Wenn es sich in ihrem Fall nicht um Unterhaltsforderungen oder "deliktische" Forderungen handelt, haben Sie den monatlichen Freibetrag nach § 850 c ZPO (ruhig mal einlesen..)
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« Antworten #6 am: 22. September 2011, 17:58:43 »

Dies bedeutet, dass bei vorliegenden oder neu eingehenden Kontopfändungen ab 01.01.2012 sämtliche Zahlungseingänge erfolgreich gepfändet werden, sofern zuvor kein P-Konto errichtet wurde

-> das halte ich für nicht ganz richtig. Es ist auch dann noch möglich ein Konto in ein P-Konto umzuwandeln, nachdem eine Pfändugn erfolgte. Frist zur Wandlung sollte 4 Wochen sein.




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Fallera
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« Antworten #7 am: 23. September 2011, 07:22:39 »

Dies bedeutet, dass bei vorliegenden oder neu eingehenden Kontopfändungen ab 01.01.2012 sämtliche Zahlungseingänge erfolgreich gepfändet werden, sofern zuvor kein P-Konto errichtet wurde

-> das halte ich für nicht ganz richtig. Es ist auch dann noch möglich ein Konto in ein P-Konto umzuwandeln, nachdem eine Pfändugn erfolgte. Frist zur Wandlung sollte 4 Wochen sein.

Das ist schon Richtig! Jedoch greift auch keine 14 Tages Frist mehr, in der Sozialleistungen unpfändbar sind. Sprich, existiert eine Pfändung auf einenm Nicht P-Konto, so ist das Geld nach Eingang sofort weg. Deshalb empfiehlt es sich für alle Betroffenen, die Konten VOR 01.01.2012 umstellen zu lassen.
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« Antworten #8 am: 24. September 2011, 09:57:20 »

Zitat
..existiert eine Pfändung auf einenm Nicht P-Konto, so ist das Geld nach Eingang sofort weg.

Das kann ja wohl nicht sein!
Die Bedingungen zum Erlass eines vollstreckbaren Titels sind viel zu grob gefasst, um hieraus einen Sachverhalt zu schaffen, der den Schuldnerschutz komplett aushebelt.
Es muss grundsätzlich § 835 (3) ZPO gelten, wonach eine Überweisung erst nach ablauf der 4-Wochen-Frist zu erfolgen hat.

Zitat
Jedoch greift auch keine 14 Tages Frist mehr, in der Sozialleistungen unpfändbar sind.

Dies betrifft doch den Verrechnungsschutz..
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« Antworten #9 am: 24. September 2011, 12:12:14 »

1. Ich denke, fallera meint § 55 Abs. 2 SGB I. Der beinhaltet einen 14-Tage-Pfändungsschutz, während derer die ausgezahlte Sozialleistung trotz Kontopfändung nicht pfändbar ist und ausgezahlt werden muss. § 55 SGB fällt aber Ende des Jahres weg. D.h., Pfändungsbetroffene sollten zügig ein P-Konto einrichten, da Schutz dann über § 850k Abs. 6 ZPO besteht.

2. § 835 Abs. 3 ZPO sieht eine einmalige Auszahlungsverzögerung bei der Pfändung bestehenden Guthabens vor. Für die Pfändung künftigen Guthabens – und das ist eigentlich immer der Fall – besteht dieser Schutz nicht. Nur auf Antrag gibt es weiter Schutzfristen. Wird der Antrag nicht gestellt, ist das Guthaben bestehend aus den eingehende Zahlungen weg, s. fallera.

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