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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 22:17:52 *
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Autor Thema: Kontopfändung - Real Inform - 1cent  (Gelesen 1309 mal)
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Dantius
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« am: 24. März 2011, 11:24:47 »

Hallihallo,

ich wurde reich beschenkt und auf meinem Konto gingen 0,01 € von Real Inform ein.

Ich würde gerne wissen, ... es ist keinerlei Titel vorhanden, kann Real Inkasso, Fülleborn & Co, oder KSP wer auch immer, das Konto pfänden, ohne einen Titel und PfuÜB?

Es steht zwar was an, aber es gibt noch keinen MB. Oder kann ein GL aus Kreditkartenschulden z.B. ohne Titel das Konto pfänden?!

Grüsse und Danke.
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horst69
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« Antworten #1 am: 24. März 2011, 11:32:19 »

Nein, der/die Gläubiger können ohne Titel das Konto nicht pfänden!

Erst Mahnbescheid, dann Vollstreckungsbescheid und im Anschluß kommt der Kuckuck !
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Dantius
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« Antworten #2 am: 24. März 2011, 11:48:47 »

Auch nicht mit einer Abtretung (Kreditkartenforderungen z.B.) oder bezieht sich soetwas nur auf Lohnpfändungen?
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horst69
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« Antworten #3 am: 24. März 2011, 12:06:36 »

Meiner Meinung nach bezieht sich das nur auf Lohnforderungen, aber ich bin mir nicht zu 100% sicher.

Ich denke es wird Leute hier im Forum geben, die dir das zu 100% beantworten können, ich bitte um ein wenig Geduld !
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Feuerwald
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« Antworten #4 am: 24. März 2011, 13:45:09 »

eine sog. "Vorpfändung" kann drohen, wenn das gerichtliche Mahnverfahren schon läuft.
 
« Letzte Änderung: 24. März 2011, 15:10:46 von Feuerwald » Gespeichert

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 24. März 2011, 13:45:09 »



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« Antworten #5 am: 24. März 2011, 13:49:15 »

Ab wann genau gibts dazu die Möglichkeit? Wenn dem Schuldner ein MB zugestellt worden ist? Oder nach der 2-Wochen-Einspruchsfrist? Ich meine, man kann ja wohl kaum vorpfänden oder dem Schuldner Schwierigkeiten machen, solange der GL keinerlei Titel hat?

In § 845 steht:

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
« Letzte Änderung: 24. März 2011, 13:51:08 von Dantius » Gespeichert
Feuerwald
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« Antworten #6 am: 24. März 2011, 15:39:38 »

Gegen einen MB kann man innerhalb von 14 Tagen ein Widerspruch einlegen.

Erfolgt das nicht, wird der VB erlassen.

Die Vorpfändung ist dann bereits möglich, auch wenn der VB dem Schuldner noch nicht zugestellt ist.

Die Einspruchsfrist von 14 Tagen gegen den VB, die der Schuldner dann noch hat, hindert m.E. eine Vorpfändung nicht, da der VB bereits "vorläufig" vollstreckbar ist.


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Dantius
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« Antworten #7 am: 24. März 2011, 17:54:21 »

Aber es gibt noch keinen MB... d.h. es kann auch keine Vorpfändung stattfinden, auf welcher Grundlage...
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Feuerwald
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« Antworten #8 am: 24. März 2011, 19:32:37 »

Aber es gibt noch keinen MB...

- kein VB, folglich kann auch nicht (vor-)gepfändet werden.
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Inkassomitarbeiterin
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« Antworten #9 am: 24. März 2011, 20:31:03 »

Hi,

wir machen sowas zwar nicht aber es soll Ink. geben welche vor dem MB und anderen Massnahmen prüfen ob diese sich überhaupt "lohnen". Ggf ist das auch so ein Fall.
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Dantius
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« Antworten #10 am: 24. März 2011, 20:34:39 »

Was lohnt... wie meinst Du das denn? Der GL sieht doch damit quasi nur, ob das Konto existent ist, mehr nicht.
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Insokalle
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« Antworten #11 am: 25. März 2011, 11:54:21 »

ja eben, das ist meist Sinn diese 1-cent-Überweisungen.
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