@nsolventer: Vielen Dank!
Durch das googeln was ein Vollstreckungsgericht ist, bin ich auf etwas tolles gestossen:
Musielak 4. Auflage zu § 765 a ZPO:
"Das der Gläubiger wg. einer Bagatellforderung vollstreckt, kann auch allein auch dann nicht ausreichen ( Vollstreckungsschutz zu gewähren), wenn die Kosten die der Zwangsvollstreckung die Forderung weit übersteigen."
Allerdings wäre eine Kontopfändung, die den Gläubiger nicht einmal tw. befriedigt, aber zur Kontokündigung führt, eine sittenwidrige Härte.
Der Zöller stimmt der Härte bei einer Kontopfändung ebenfalls zu.
Das LG Essen, Beschl. vom 25.09.2001 - 11 T 293/01 - hat die Anwendung des § 765 a ZPO und die vollständige Aufhebung der Kontenpfändung für zulässig erachtet.
a) bei vollständiger Ausschöpfung der Schuldnerrechte - keine nennenswerte Teil-Befriedigung des Gläubigers zu erwarten
und
b)drohende Kündigung des Girovertrages
und
c) lediglich Eingang laufender Sozialleistungen auf dem Konto
- Rpfleger 2002, 162 ff -
In Juris gibt es 9 Entscheidungen zu dem Thema § 765 a ZPO und § 850 k ZPO.
Anhand dieser Entscheidungen scheint eine Aufhebung nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.
Alle Sparkassenkonten fallen damit eigentlich raus, da die Sparkasse nicht einfach so das Konto kündigen darf.
http://www.justizforum.nrw.de/showthread.php?t=424Damit habe ich sie!! Die Kündigung meiner Bank zum 21.1.2010 liegt nämlich bereits vor!!