Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 23:44:55 *
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Autor Thema: Korrektur vom falschen Gläubiger / falsche Forderrungshöhe  (Gelesen 662 mal)
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Melle
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« am: 20. Juni 2011, 14:30:23 »

Hi,

mein Lebensgefährtige ist in der Regelinsolvenz (Einzelunternehmung). Hat 3 Kinder.

Nun hat er beim Gläubigerzeichnis versehntlich die Kindesmutter als Gläubigerin angegeben, statt die 3 Kinder.
Dies hat er jedoch korrigiert noch bevor die Regelinsolvenz eröffnet wurde mit Schreiben an den IV der damals noch Prüfer war. Dieses
Anschreiben ist per E-Mail erfolgt (nach Rücksprache mit dem IV wird auch heute noch alles per Mail angewickelt).

 1)Nun fragen wir uns ob dies Grund für einen Versagensantrag bzw. Verweigerung der RSB ist. Oder kann man diese irrtümliche Angabe ohne      weiteres so korrigen?

Außerdem hat er damals eine Forderung von 5600 Euro angegeben. War sich aber sehr unsicher da noch weitere Forderungen bestehen müssten die Kindesmutter aber nie vollstreckt hat. Dies hat er auch dem IV so gesagt. (keine schriftliche Mitteilung) Dieser hat im Gutachten geschrieben:
Das davon auszugehen ist das noch weitere Unterhaltsforderungen bestehen die zum Teil in der Vergangenheit nicht geltend gemacht wurden. Zur Tabelle wurden 21200 Euro angemeldet. Keine Ahnung ob der Betrag stimmt lässt sich auch nicht nachvollziehen. Sie hat 2 vollstreckbaer Ausfertigungen über rund 6000 Euro dabei gelegt der Rest wurde so angegeben. Also eine sehr viel höhere Forderung. Mein Freund wusste es aber nicht besser. Hätte jeglichen Betrag angegeben können und er wäre immer falsch gewesen.

2) Stellt das einen Versagensgrund da? Ich meine er konnte es ja nicht besser wissen? Und der Insolvenzverwalter hat dazu auch was geschrieben. Ist das dadurch geheilt.

Bitte um Antworten weil wir uns hier voll echt die Sorgen machen



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Der_Alte
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« Antworten #1 am: 20. Juni 2011, 16:16:30 »

Die Gläubigerliste ist rechtzeitig korrigiert worden, so dass das kein Problem darstellt.
Bezüglich der Forderungshöhe vermute ich, dass es ebenfalls aufgrund des Gutachtens keinen Grund darstellt, Ihnen die RSB zu verweigern, wenn Sie die Forderungssumme nach bestem Wissen angegeben haben.
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Melle
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« Antworten #2 am: 20. Juni 2011, 18:58:45 »

Ok vielen Dank

kurze Frage dazu noch bezüglich der Forderungshöhe:
Spielt das gar keine Rolle das hier so ein hoher Differnzebetrag von der von meinem Lebensgefährter erfassten Forderungshöhe und der angemeleten Forderung besteht? Es wurde wirklich nach besten Wissen angegeben. Es spielt auch keine Rolle das diese Angabe im mündlichen Gespräch mit dem IV statt gefunden hat und wir dies nicht schriftlich mitgeteilt haben. Wurde ja im Gutachten erwähnt.

Befürchten nur das seine Ex wirklich einen Versagensantrag stellt, da das Verhältnis wirklich nicht sehr gut ist.

Vielen Dank!

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Der_Alte
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« Antworten #3 am: 20. Juni 2011, 19:18:39 »

Es heißt im § 290 Abs. 1 Nr. 6: "... vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben..."

Das ist hier nach meiner Meinung nicht der Fall.
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Melle
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« Antworten #4 am: 20. Juni 2011, 21:08:36 »

Danke.

Habe aber hier öfter schon gelesen das bei einer Regelinsolvenz (durch Einzelunternehmung, private+betriebliche Schulden) § 290 Ab. 6 nicht anwendbar ist. 
Zitat: §290 Abs.6 bezieht sich eindeutig auf §305 Abs.3 InsO, welcher nur in Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar ist. Ist das richtig so???

Hier könnte dann aber ggf. §290 Abs. 5 greifen    
der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Oder?

Vielen Dank!


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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 20. Juni 2011, 21:08:36 »



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Insoman
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« Antworten #5 am: 20. Juni 2011, 22:44:49 »

Immer mit der Ruhe...
Die vorsätzl.oder fahrläss.Verletzung von Auskunfts-und Mitwirkungspflichten greift, dem Willen des gesetzgebers folgend, natürlich in erster Linie dann, wenn Gläubiger oder Forderungen unterschlagen werden. Der dann drohende mutwillige Ausschluss einzelner Gläubiger von dem Verteilungsverfahren stellt natürlich eine eklatante Benachteiligung dar, ist im Übrigen auch eine Straftat....
Dass die angegebene Forderung von der Höhe her stark abweicht, ist insofern unschädlich, als die Gläubiger ohnehin zur Anmeldung Ihrer Forderung im Verfahren aufgerufen werden..
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
Maurice Garin
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« Antworten #6 am: 20. Juni 2011, 23:13:06 »

Es heißt im § 290 Abs. 1 Nr. 6: "

Der ist im Regelinsolvenzverfahren eh nicht anwendbar.

Aus meiner Sicht muß sich die TEin keine Sorgen machen. Wurde ja schon geschrieben.
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Feuerwald
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« Antworten #7 am: 21. Juni 2011, 01:18:32 »

ja, es wird sich viel zu viel Sorgen gemacht. Einfach den Kopf frei machen und leben! Da droht nichts.


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Melle
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« Antworten #8 am: 21. Juni 2011, 05:20:26 »

Wow und das ist sicher??    thumbup

Hab gar nicht mit so vielen Rückmeldungen gerechnet.....

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