Die Kosten des Verfahrens richten sich im Wesentlichen nach der Insolvenzmasse. Also das Vermögen, dass noch vorhanden oder im Laufe des Verfahrens erwirtschaftet wird (z.B. durch Lohnabtretung).
Die Grundkosten für ein Verfahren mit 70 Gläubigern liegen bei etwa EUR 2.500
und von der Insolvenzmasse erhält der IV auch seine Anteile.
§2 InsVV
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
1.
von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro 25 vom Hundert,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 Euro 7 vom Hundert,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 Euro 3 vom Hundert,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 Euro 2 vom Hundert,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 Euro 1 vom Hundert,
7.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.000 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.
Also angenommen das Verfahren läuft 2 Jahre und der Schuldner hat aufgrund seines Gehalts einen monatlichen Pfändungsbetrag von EUR 400 kommen zu den Grundkosten von EUR 2.500 nochmal EUR 4.000 dazu (40% von EUR 10.000).