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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 23:50:59 *
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Autor Thema: Krankengeldzahlung und PI  (Gelesen 1907 mal)
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Roja54
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« am: 29. Juli 2011, 12:39:56 »

Hallöchen an Alle und

ich wieder mal  cheesy.

Da die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vom AG ausgelaufen ist, bekomme ich ab 01.08.11 bis voraussichtlich 31.08.11, Krankengeld von der BEK.

Meine Frage bezieht sich auf Krankengeldzahlung und wie das dann mit Pfändung ist.

Das die Zahlung auch den Pfändungsbestimmungen unterliegt, habe ich ja in mehreren Beiträgen hier schon gelesen, aber wie wird das mit der Pfändungsberechnung gehandhabt, zumal ich lt. Aussage des Sachbearbeiters, mehr Krankengeld erhalte, als wenn ich einen Monat "normal" arbeiten würde (nach Abzug Pfändung)?

Der Sachbearbeiter teilte mir mit, dass 1 wöchige, 2 wöchige oder Monatszahlung möglich ist, aber erst im Nachhinein, obwohl jetzt schon, auf Grund meiner "Erkrankung" (Darm-OP) feststeht, dass ich noch mindestens bis Ende August im Krankenstand bin und ich garnicht früher wieder arbeiten gehen DARF! Soweit, so gut, das kann ich ja verstehen.

Nur, wie soll das dann mit der Pfändung funktionieren, wenn ich mir 2 mal 2 wöchig ausbezahlen lasse, denn dann ist der Betrag jeweils unter der Pfändungsgrenze?

Kommt dann der große Hammer hinterher, obwohl ich der TH schon mitgeteilt habe, dass ich in Krankengeldbezug gehe und sie mir daraufhin sagte, dass das pfändungsfrei wäre!?! Insofern habe ich meiner Mitteilungspflicht genüge getan. Allerdings ging sie wohl vom "normalen" Gehalt aus.

Ich erwähnte ja schon, dass ich mehr Krankengeld, wie Gehalt bekomme.(Das liegt daran, dass die letzten 3 Monatsgehälter, die hierfür herangezogen werden, jede Menge Ü-Stunden enthalten.)

Zudem bekomme ich nochmal Restgehalt, bzw. Lohnfortzahlung Krankheitsfall, in Höhe von ca. 390 € von Juli.

Was tun, damit Angelegenheit sauber und reell über die Bühne geht, denn ich will keinesfalls meine letzten 18 Monate Inso aufs Spiel setzen!

Fragen über Fragen, aber ich hoffe doch, dass ich hier "aufgeklärt" werde  biggrin

liebe Grüße

Roja
















 
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« Antworten #1 am: 29. Juli 2011, 17:17:04 »

Sie können den gesamten Monat abwarten und dann die Berechnung anhand der Tabelle vornehmen.

Krankengeld wird m.E. auch erst im Nachgang versteuert, oder ?
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« Antworten #2 am: 29. Juli 2011, 17:51:39 »

Krankengeld selbst wird nicht versteuert, steht aber unter Progressionsvorbehalt. Es erhöht also die Jahressteuer.
Ich frage mich nur, ob Krankengeld nicht doch nach 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu den dortigen Bezügen gehört und damit unpfändbar ist. Für die Frage der Billigkeit einer Pfändung müßte ansonsten das Insolvenzgericht einen Beschluss fassen, so lese ich es zumindest aus BGH IX ZR 189/08.
« Letzte Änderung: 29. Juli 2011, 18:02:29 von Der_Alte » Gespeichert

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« Antworten #3 am: 29. Juli 2011, 19:36:32 »

Hallo paps,


vielen Dank für die Antwort, aber sie hilft mir nicht viel weiter, da ich NICHT den gesamten Monat August abwarten kann, um so die Gesamtsumme zur Ermittlung des Pfändungsbetrags heranzuziehen, denn dann würde die Zahlung für August erst im September erfolgen.

Das hieße für mich den ganzen August mit 390,- € Restzahlung Gehalt Juli auskommen zu müssen und das geht nicht, weil ich schon allein eine Miete von 300,- € und Stromabschlag von 166,- € habe. Ganz zu schweigen von meinen Versicherungsbeiträgen und von etwas leben muss ich ja auch noch.

Zur Info: Krankengeld wird garnicht versteuert, sondern es werden "nur" Sozialabgaben abgeführt, aber ob das im Nachhinein erst berechnet wird oder auch bei gesplitterter Zahlung berechnet wird, weiß ich nicht  dntknw

Leider habe ich die Berechnung des Krankengeldes noch nicht erhalten, sonst wäre ich schon "schlauer". whistle oder auch nicht  cheesy

Ich weiß nur eins sicher, dass die 390,- € Restzahlung vom Juni nicht mehr einbezogen werden dürfen, da hierfür schon die Pfändung gemacht wurde und die auch wieder mal zu hoch , sprich falsch war. Jetzt renne ich den 84,- € nach, die zuviel abgeführt wurden  cry

Die TH teilte mir zwar am 22.07. mit, dass der Betrag zur Anweisung gebracht wurde, nur ist er bisher nicht auf meinem Konto eingegangen und solange brauch keine Überweisung. Jetzt vermute ich, dass das Geld auf dem Konto meiner Arbeitgeberin gelandet ist, da von Diesem auch die Überweisung an die TH getätigt worden ist.

Jetzt kann ich nur noch hoffen, dass die Anwältin meiner AG schon die neue Tabelle zur Kenntnis genommen hat, sonst geht es wieder schief und darauf habe ich absolut keinen "Bock" mehr, denn Frau RAin macht ja niiiieee Fehler, bzw. hat ein Problem, es zuzugeben   angry

Im Gegenteil, Sie hat mich noch "angemacht", weil ich die Falschberechnung moniert habe. Erst fehlen 10 Stunden (80,- €) und dann hat sie von den Überstunden den hälftigen Betrag HINZUGERECHNET, anstatt abzuziehen, somit einen höheren Pfändungsbetrag ermittelt und überwiesen hat. Ausserdem hat sie mir noch mitgeteilt, dass Sie zukünftig nicht mehr bereit ist die Pfändung zu berechnen und zu überweisen oder MIR für die Mehrarbeit 25,- € zu berechnen! Und ich solle Das der TH mitteilen.

Klasse, was  huh

Immerhin hat die TH durchblicken lassen, dass die Möglichkeit besteht, dass ich die Pfändung selbst ausrechne und überweise, denn sie hat auch keine Lust mehr, dass ich immer wieder mal reklamiere.

Mal ganz abgesehen davon, dass ich selbst den Gehaltsrechner der BEK habe und somit auf den Cent genau schon im Voraus mein Gehalt ausrechnen kann.


@ Der_Alte,

Danke, aber das wurde mir von der BEK schon mitgeteilt, zumindest, was die Versteuerung anbetrifft.

Die TH sagte schon was, von Krankengeld wäre pfändungsfrei, ich solle Ihr nur die Berechnung schicken und sie würde die BEK dann informieren, dass nichts gepfändet werden soll, aber wie schon gesagt, sie weiß nicht wieviel ich in der Gesamtsumme bekomme.

Und da fürchte ich, dass doch gepfändet werden kann.

liebe Grüße

Roja



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« Antworten #4 am: 29. Juli 2011, 20:23:36 »

Es gibt zur Berechnung des Pfändungsbetrags auch Tabellen mit Wochen- und Tageseinkommen. Einfach mal googlen.
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« Antworten #4 am: 29. Juli 2011, 20:23:36 »



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« Antworten #5 am: 29. Juli 2011, 20:27:15 »

m.E. handelt es sich um Lohnersatzleistungen. (?)
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« Antworten #6 am: 29. Juli 2011, 22:45:57 »

m.E. handelt es sich um Lohnersatzleistungen. (?)

Hallo paps,

so würde ich das auch sehen....., denn anstatt Lohn bekomme ich als Ersatz Krankengeld meiner KK.

Woraus sich jetzt die Frage ergibt, was hat das in Bezug auf Pfändung zu bedeuten?

Lohnersatzleistungen sind generell pfändungsfrei oder wie?

liebe Grüße

Roja

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« Antworten #7 am: 30. Juli 2011, 13:34:03 »

Krankengeld ist  eine Sozialleistung aufgrund einer Pflichtversicherung und keine Lohnersatzleistung. Da man nicht arbeitsfähig ist tritt die Krankenkasse für die Versorgung ein. Das sich die Höhe nach den letzten Einkommen richtet besagt nicht, dass es sich deswegen um eine Lohnersatzleistung handelt.
ALG I wird auch nach dem letzten Entgelt gerechnet und stellt auch keinen Lohnersatz dar. Es ist aber pfändbar, weil es keine Sozialleistung im eigentlichen Sinne ist und daher nicht unter die Geltung des 850 b ZPO fällt.
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« Antworten #8 am: 30. Juli 2011, 15:45:40 »

Krankengeld kann wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, unterliegt also denselben Einschränkungen..(siehe Pf-Tabelle)

@ BGH Urteil vom 24. 9. 2009 - IX ZR 189/ 08 (Auszug)

Zitat
Die Billigkeitsprüfung, bei der alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind, obliegt dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für pfändbar zu erklären, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen.....Bedingt pfändbare Bezüge sollen wie Arbeitseinkommen pfändbar sein, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners nicht zu einer Befriedigung geführt hat und die Pfändung der Billigkeit entspricht. Dies gilt auch im Insolvenzverfahren. Der (drohende) Ausfall der Gläubiger bei ihrer Befriedigung ist dort handgreiflich....
...So kann etwa bei der Bestimmung des pfändbaren Betrags auf den Anlass und die Art der Leistung, die der Schuldner bezieht, deren Höhe sowie die ihm im Fall der Pfändung verbleibenden Bezüge Rücksicht genommen werden. Bezieht er beispielsweise eine Rente wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, können von ihm dargelegte erhöhte Bedürfnisse in Rechnung gestellt werden...
Sind keine besonderen Umstände ersichtlich, kann die Pfändbarkeit auch anhand der Freigrenzen des § 850c Abs. 1 ZPO bestimmt werden.

Sie sollten unbedingt damit rechnen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird..
Vorab bleibt Ihnen auszurechnen, wieviel Sie im Falle abzugeben haben..
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« Antworten #9 am: 30. Juli 2011, 18:15:36 »

Aber ein Beschluss des Insolvenzgerichts greift grundsätzlich nur für die Zukunft.
Und ob die TH einen Antrag stellt ist nach der getätigten Aussage ...
Zitat
ich der TH schon mitgeteilt habe, dass ich in Krankengeldbezug gehe und sie mir daraufhin sagte, dass das pfändungsfrei wäre
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« Antworten #10 am: 31. Juli 2011, 17:58:06 »

Hallo und ein Dankeschön an Alle die geantwortet haben,

ich werde meiner TH die Krankengeldberechnung der KK zusenden, dann habe ich 1. meiner Mitteilungspflicht Genüge getan, 2. bin ich auf der sicheren Seite und 3. dann der Verantwortung enthoben.  wink

liebe Grüße

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« Antworten #11 am: 31. Juli 2011, 18:58:07 »

Also, in meinem Falle hat TH direkt die Krankenkasse angeschrieben, und die hat automatisch den pfändbaren Betrag einbehalten.
Du kannst auch, wenn Du den pfändbaren Betrag selber errechnen darfst, den Tagessatz mal 30 nehmen, und davon den Betrag am Ende des Monats an TH überweisen. Der Tagessatz wird Dir von der Krankenkasse mitgeteilt per Bescheid.
Okay, wenn Du natürlich das Krankengeld sehr spät bekommst, müsstest Du evtl. vorfinanzieren oder mit TH vereinbaren, dass Du erst meinetwegen am 15. überweist.
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« Antworten #12 am: 31. Juli 2011, 21:16:47 »

Also, in meinem Falle hat TH direkt die Krankenkasse angeschrieben, und die hat automatisch den pfändbaren Betrag einbehalten.
Du kannst auch, wenn Du den pfändbaren Betrag selber errechnen darfst, den Tagessatz mal 30 nehmen, und davon den Betrag am Ende des Monats an TH überweisen. Der Tagessatz wird Dir von der Krankenkasse mitgeteilt per Bescheid.
Okay, wenn Du natürlich das Krankengeld sehr spät bekommst, müsstest Du evtl. vorfinanzieren oder mit TH vereinbaren, dass Du erst meinetwegen am 15. überweist.
Da würde ich mal ganz freundlich die KK anschreiben und um Zahlung des Restbetrages bitten. Ohne Beschluß des Insolvenzgericht ist einer Pfändung nämlich unzulässig. Der TH kann viel fordern, selten hat er Recht.
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